Im Januar fielen auch einige Fraktionen im Leipziger Stadtrat aus allen Wolken, als die Stadt ankündigte, für anstehende Baugrunduntersuchungen am Wilhelm-Leuschner-Platz mal gleich eine ganze grüne Insel von Bäumen zu befreien. Ein Vorhaben, das dann erst durch Eingreifen des Nabu Leipzig gestoppt wurde. Und nicht nur die Grünen fragten sich, was da eigentlich am Stadtrat vorbei entschieden wurde. Eine Menge, bestätigt jetzt das Planungsdezernat.

Das Drama geht seit 2016. Kurz zuvor erst hatte der Stadtrat die „Leitlinien“ zur künftigen Bebauung am Wilhelm-Leuschner-Platz verabschiedet. Und schon damals waren wir verblüfft, mit welcher Naivität der Stadtrat diesen Leitlinien zustimmte.Damals schrieben wir: „Seit der Stadtrat die eilig hinskizzierten Leitlinien für die Bebauung des „Wilhelm-Leuschner-Platzes“ abgesegnet hat, hat er sich auch in dieser Frage letztlich entmachtet. Als hätten Leipzigs Stadträte ein richtiges Vergnügen daran, ihre Handlungsoptionen einfach per Handaufheben fortzugeben.“

Denn die Verwaltung nutzte postwendend die Gelegenheit, das dreieckige Grundstück zwischen Windmühlenstraße und Brüderstraße an den Freistaat Sachsen zu verkaufen. Und das zu einem Preis, da fragte man sich: Wer wäscht hier eigentlich wem die Hand? Wer verscherbelt diese – auch von der Verwaltungsspitze so bezeichnete – wertvolle Fläche in Zentrumsnähe für einen Spottpreis an den Freistaat?

Denn das Leipziger Liegenschaftsamt diente das 4.023 Quadratmeter große Grundstück tatsächlich zu dem seltsam niedrigen Bodenrichtwertpreis von 420 Euro je Quadratmeter an.

Ein Wert, der schon im Dezember 2015 nicht passte und der in den Folgejahren so erst recht nicht realistisch war. Die Bodenrichtwertkarte für das Jahr 2019 weist für das Areal Wilhelm-Leuschner-Platz einen Bodenrichtwert von 2.000 Euro je Quadratmeter aus.

Die Stadt dürfte das Grundstück also gar nicht für die völlig unangemessenen 1,7 Millionen Euro verkaufen, sondern müsste ganz selbstverständlich 8 Millionen Euro verlangen. Und das wäre für dieses Filetstück wirklich nicht zu viel.

Auch vor dem Hintergrund, dass Leipzigs Verwaltung dem Freistaat auch noch zugestand, dass mögliche Bodensanierungen auch noch vom Kaufpreis abgezogen werden könnten. Was nicht nur bedeutet: Die Stadt würde die Sanierung bezahlen. Es hat auch genau diese seltsamen Vorgänge im Januar ausgelöst, bei denen gleich reihenweise Vorschriften außer Kraft gesetzt wurden.

Angefangen damit, dass der Noch-Nicht-Besitzer Freistaat Sachsen die Fällgenehmigung für die Bäume auf dem Grundstück beantragt hat. Und die Verwaltung hat nicht nur gehorcht, sie hat auch gleich noch alle naturschutzfachlichen Prüfungen außer Kraft gesetzt.

Eigentlich, so stellten die Grünen zu Recht fest, gehört das Grundstück mit in den Bebauungsplan Wilhelm-Leuschner-Platz, der seit Mai 2020 durch die Gremien des Stadtrats wandert. Am Montag, 1. März, will die Stadtspitze den Bebauungsplan nun öffentlich vorstellen, weil er demnächst zum Beschluss in den Stadtrat geht. Aber die Verwaltungsspitze hat auch einen Grund gefunden, das Grundstück aus dem Bebauungsplan herauszulösen und mit dem Freistaat hier eine Extra-Wurst zu braten.

Planzeichnung für das ganze Plangebiet Wilhelm-Leuschner-Platz / Markthallenviertel. Karte: Stadt Leipzig
Planzeichnung für das ganze Plangebiet Wilhelm-Leuschner-Platz/Markthallenviertel. Karte: Stadt Leipzig

Die Antworten, die die Grünen-Fraktion auf ihre Anfrage im Stadtrat bekommen hat, sprechen für sich.

Wir geben sie hier ungekürzt wieder.

1. Auf welcher rechtlichen Grundlage wurden die Bäume gefällt?

Das Amt für Stadtgrün und Gewässer hat am 19. November 2020 eine Fällgenehmigung und am 18. Dezember 2020 eine Änderungsgenehmigung auf der Grundlage der Baumschutzsatzung erteilt. Die Genehmigung wurde vom zukünftigen Grundstückseigentümer zum Zwecke von bauvorbereitenden Maßnahmen beantragt.

2. Wann und von wem wurde die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung durch die Behörde durchgeführt? Gibt es hierzu eine Aktenlage? Wurde eine artenschutzrechtliche Genehmigung erteilt?

Ein Antrag gemäß § 67 BNatSchG auf Befreiung von artenschutzrechtlichen Schutzvorschriften wurde nicht gestellt. Dementsprechend wurde keine artenschutzrechtliche Genehmigung erteilt bzw. gibt es beim Amt für Umweltschutz, Sachgebiet Naturschutzbehörde, hierzu keine Aktenlage.

Im Übrigen wird zum Sachverhalt auf die naturschutzfachlichen Aussagen im Entwurf des Bebauungsplanes „VII-DS-00208 Bebauungsplan Nr. 392 Wilhelm-Leuschner-Platz; Stadtbezirk Mitte, Ortsteil Zentrum-Süd; Billigungs- und Auslegungsbeschluss“ hingewiesen, insbesondere auf die im Artenschutzbeitrag formulierten Auffassung, dass ein Ausweichen, der weitverbreiteten, störungsunempfindlichen und ungefährdeten sogenannten Allerweltsvogelarten bei aktiver Unterstützung durch die festgesetzten Steuerungs- und Ausgleichsmaßnahmen in Lebensräume im Umfeld möglich ist.

3. Welche Maßnahmen (Vermeidung und CEF-Maßnahmen – vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen) wurden im Zuge der Genehmigung beauflagt? Wie wurden die Maßnahmen umgesetzt?

Gemäß der Fällgenehmigungen müssen an anderer Stelle 157 Ersatzpflanzungen im Wert von 128.195 Euro vorgenommen werden. Nach Auskunft des Freistaates Sachsen werden nach der Bebauung des Grundstückes an Ort und Stelle eine intensive Dachbegrünung vorgenommen und auf den verbleibenden Freiflächen so viel wie möglich neue Bäume gepflanzt.

4. Wie wurden die artenschutzrechtlichen Belange während der Fällung berücksichtigt? (Kontrolle durch eine fachkundige Person erforderlich – auch im ASB so festgelegt)

Mit der Fällung der Bäume und Sträucher wurde eine anerkannte und autorisierte Gartenbaufirma beauftragt. Von einer ordnungsgemäßen Ausführung der Arbeiten ist auszugehen.

5. Wie und auf Grundlage welcher Prüfunterlagen/Fachplan wurde die Eingriffsregelung beim Eingriff in den Vegetationsbestand berücksichtigt?

Eine Beteiligung des Amtes für Umweltschutz, Sachgebiet Naturschutzbehörde, gemäß §§ 14 ff. BNatSchG bzw. §§ 9 ff. SächsNatSchG ist nicht erfolgt.

6. Wie wurde diesem Sachverhalt Rechnung getragen?

Im Rahmen des Änderungsbescheides vom 18.12.2020 zur Fällgenehmigung muss ein Baum erhalten werden. Bei dem Baum handelt es sich um einen gesetzlich geschützten Biotop vom Typ „höhlenreicher Einzelbaum“.

7. Wie wurde die Baumschutzsatzung berücksichtigt?

Die Fällgenehmigung wurde gemäß Baumschutzsatzung erteilt.

8. Wie ist es zu erklären, dass ein Kaufvertrag mit dem Land Sachsen für den Standort des Institutes für Länderkunde die „gehölzfreie“ Übergabe des Grundstückes vorsieht, obwohl der Ausgang des Bebauungsplanverfahrens offen ist, die Auslegung noch nicht beschlossen ist, zum Auslegungsbeschluss Änderungsanträge vorliegen, die Öffentlichkeitsbeteiligung und die Abwägung noch nicht durchgeführt und der Bebauungsplan nicht beschlossen ist?

Das Grundstück zwischen Windmühlenstraße und Brüderstraße befindet sich bauplanungsrechtlich im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB. Davon ausgehend ist eine Bebauung in geschlossener Bauweise und mit einer Gebäudehöhe von 19 bis 25 m bereits heute rechtlich möglich. Nach dem Willen der Leipziger Ratsversammlung soll das Grundstück auch weiterhin ein Baugrundstück bleiben, dies wurde mit Beschluss der städtebaulichen Masterplanung bestätigt (Beschluss Nr. VI-DS-03653-NF-01). Dies wird auch im Bebauungsplanentwurf für den B-Plan zum Wilhelm-Leuschner-Platz berücksichtigt werden.

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