Es war ein Erfolg vor dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht, den die Rechtsanwaltskanzlei Füßer & Kollegen vor einer Woche verkünden konnte: Das Bewohnerparken, das die Stadt Leipzig Ende 2019 eingeführt hat, ist zu einem großen Teil rechtswidrig. Die Stadt muss die Anordnung gründlich überarbeiten. Aber noch am 28. August erklärte die Verwaltung, dass sie keine Notwendigkeit sieht, das Kassieren von Parkgebühren deswegen auszusetzen.

„Die Beschilderung zur Gebührenpflicht ist vom Beschluss des OVG nicht berührt, sodass davon ausgegangen werden muss, dass an den Parkscheinautomaten weiterhin Parkgebühren zu entrichten sind. Davon sind die im Besitz eines Bewohnerparkausweises, die im Übrigen weiterhin erteilt werden, befindlichen Bewohner jedoch ohnehin befreit. Die Entscheidung des OVG wird auch bei zukünftigen Kontrollen des ruhenden Verkehrs hinreichend Beachtung finden“, erklärte das Verkehrs- und Tiefbauamt.

Was aus der Sicht von Füßer & Kollegen völlig den Sinn des Urteils verkennt. Sie schalten deshalb jetzt die Rechtsaufsicht wegen der Missachtung des Beschlusses des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch die Stadt Leipzig ein.

„Da die Stadt Leipzig den Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts zum Bewohnerparken im Waldstraßenviertel ignoriert und weiterhin Parkgebühren erhebt und nur Bewohner des Viertels von diesen Gebühren befreit“, habe man die Rechtsaufsichtsbehörde – das Landesamt für Straßenbau und Verkehr – eingeschaltet und erwäge auch weitere gerichtliche Schritte zur Durchsetzung des Gerichtsbeschlusses.

Nachdem das Sächsische Oberverwaltungsgericht die Bewohnerparkzone E im Waldstraßenviertel durch Beschluss vorläufig ausgesetzt hat, da diese offensichtlich rechtswidrig sei, hat die Stadt Leipzig in ihrer Presseerklärung vom 28. August 2020 erklärt, dass die Beschilderung zur Gebührenpflicht von dem Beschluss nicht betroffen sei und daher weiterhin Gebühren zu entrichten seien. Davon seien die Inhaber von Bewohnerparkausweisen weiterhin befreit und die Bewohnerparkausweise würden weiterhin ausgegeben.

Dies stellt nach Auffassung von Füßer & Kollegen einen Verstoß gegen den unanfechtbaren Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts dar. Der der Entscheidung zugrunde liegende Antrag habe sich gegen alle im Zusammenhang mit der Einführung des Bewohnerparkens im Waldstraßenviertel aufgestellten Verkehrszeichen gerichtet, folglich auch gegen die in diesem Zusammenhang aufgestellten Verkehrszeichen zum gebührenpflichtigen Parken.

Damit missachte die Stadt Leipzig den Beschluss der Bautzener Richter, wenn sie weiterhin Inhaber von Bewohnerparkausweisen von der Gebührenpflicht befreie und Bewohnerparkausweise für eine offensichtlich rechtswidrige Bewohnerparkzone ausgebe, betont die Kanzlei.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht Klaus Füßer erklärt dazu: „Das bewusste Ignorieren der Gerichtsentscheidung stellt einen Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip dar. Keiner in Leipzig außer die für das Verhalten der Stadt maßgeblichen Mitarbeiter haben die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts anders interpretiert.

Mit diesem Verhalten provoziert die Stadt Leipzig einen Vertrauensverlust der Bürger in die Verwaltung. Wenn die Stadt Leipzig wie bereits bei dem Radfahrverbot auf dem Innenstadtring, welches das Sächsische Oberverwaltungsgericht für rechtswidrig erklärt hat, die Entscheidung aussitzen wird, wird das Bewohnerparken in Kürze nicht nur die Rechtsaufsicht, sondern erneut die Gerichte beschäftigen.“

Füßer betont, man habe das Landesamt für Straßenbau und Verkehr wie die Stadt angeschrieben und das Landesamt gebeten, gegen das flagrant rechtswidrige Verhalten der Stadt im Wege der Rechtsaufsicht einzuschreiten.

Sächsisches Oberverwaltungsgericht: „Bewohnerparken“ im Waldstraßenviertel größtenteils rechtswidrig + Update

Sächsisches Oberverwaltungsgericht: „Bewohnerparken“ im Waldstraßenviertel größtenteils rechtswidrig + Update

Die neue Leipziger Zeitung Nr. 82: Große Anspannung und Bewegte Bürger

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Es gibt 9 Kommentare

Im Urteil des OVG an dass die Stadt gebunden ist formuliert, dass die Überschreitung der gesetzlichen Ermächtigung zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich aller zum Betrieb des Bewohnerparkens E aufgestellten Verkehrszeichen führt, was den Verfahrensstand zum Gebiet E auf Null setzt. Man kann der Stadt nur empfehlen hinsichtlich einer Neuausweisung des Gebietes , den offensichtlich total unterschätzten Widerstand des Gewerbes und der Mieter mit Zweitwohnsitz in die Abwägung einzustellen. Die Parkautomaten können auch woanders aufgestellt, eingelagert oder bei eBay Kleinanzeigen verschachert werden.

Die Stadt hat doch nicht das Gewerbe aus dem Wohngebiet verbannt!
Die Stadt versucht dafür zu sorgen, dass den Bewohnern und Besuchern einige sichere Parkplätze zur Verfügung stehen.
Das Geningel des Gewerbes kann ich nur nur zu einem kleinen Teil nachvollziehen. Dass die Kundschaft mit dem Auto kommen würde grenzt an Unsinn und Perversität. Dann stimmt was mit dem Gewerbe im Wohngebiet nicht.
Liefermöglichkeiten gibt es.
Und das Gewerbepersonal darf auch gern andere Verkehrsmittel als den MIV nutzen.
Mit gutem Beispiel in der Klimakrise voran.
Oder doch nicht?

Es geht ja nicht um den vom Gericht entschiedenen Einzelfall einer Steuerkanzlei mit 23 Mitarbeitern, wo man natürlich auch die Auffassung vertreten kann ob es gerechtfertigt ist so viele Parkplätze zu benötigen. Das eigentlich ungelöste Problem ist, dass die Stadt mit der Einrichtung des Anwohnerparkens, wobei dafür schon grenzwertig ausreichend Parkplätze zur Verfügung standen und stehen, das Gewerbe vollständig aus dem Gebiet verbannt hat, was auch die Grundversorgung der Bewohner einschränkt. Nach den Bürgerprotesten vom letzten Jahr hat die Stadt sogar nochmal eingelenkt indem sie dann nach Gutdünken einzelnen Zweitwohnungsbesitzern und Gewerbetreibenden Parkgenehmigungen bereitgestellt hat, was der gesetzlichen Intention (Bevorzugung der Bewohner) zum Anwohnerparken zuwiderläuft. Mit dem jetzigen Urteil wurde der Verfahrensstand auf Null gesetzt, zumindest für den Bereich, der über 1000 Meter Ausdehnung liegt.

Ellen – gut argumentiert. Dem schließe ich mich an.

Zusätzlich: Alle Mandanten zahlen auch ohne das Steuerbüro Steuern, die uns zugute kommen! Ohne Steuerbüro vielleicht sogar noch mehr…

Hier geht es wieder nur darum, das Beschneiden von persönlichem Komfort juristisch einzudämmen.

Verkehrsraum gehört allen! Und darum muss es auch Regeln geben, dieses halbwegs zu gewährleisten.
Gerade wegen solcher Unternehmen wie diesem Steuerbüro!

Lieber Lutz 70,
und in Zeiten der Digitalisierung braucht es da eine Mitarbeiter-Fahrzeug-Flotte (23 Autos) vor der Tür?
Und die Mandanten müssen persönlich mit Auto erscheinen?
(Und falls die Klientel auf Belege in Schuhkartons steht,
die könnte man ja auch mit der Post schicken ^^)

Und zwei angemietete Parkplätze sind wohl dauerhaft vorhanden.
Dass der Besitz eines Fahrzeuges den Gemeingebrauch der öffentlichen Straßen
und damit auch das Parken umfasst (vgl. BVerwG, Urt. v. 27. Januar 1993 -11 C 35.92 -, juris Rn. 14 = BVerwGE 92, 32). –
heißt ja nicht, dass ich das Anrecht auf einen speziellen Parkplatz im öffentlichen Raum habe.

Jedenfalls nicht da, wo der Frieden der Bewohner überwiegt.

PS: Zumal es dort auch eine gute ÖPNV-Anbindung gibt.

Ellen,
Es wird viele Mandanten des Steuerbüros geben, die Einkommen,- Gewerbesteuer oder ähnliches an die Stadt Leipzig zahlen und davon lebt auch das Gemeinwohl.

@Saschok
Ja, das “Ich will Ich will Ich will” klingt schon sehr nach einem “bockigen Kind”, das seine eigenen Interessen über das Gemeinwohl aller stellt.
Und vermutlich auch nicht bereit ist, irgendwelche Kompromisse einzugehen.

Aber zum Glück gibt es ja das wirkliche Urteil und dessen Begründung hier zu lesen:
https://www.justiz.sachsen.de/ovgentschweb/document.phtml?id=5960
Im Volltext:
https://www.justiz.sachsen.de/ovgentschweb/documents/20B189.B01.pdf

Ansonsten wäre man auf die Aussagen eines Anwalts, der nur seinen Mandanten vertritt, angewiesen.

Nun und das OVG hat nur dem Eilantrag stattgegeben, dass der Bewohnerparkbereich E in seiner Nord-Süd-Ausdehnung zu groß ist.
Also, dass einem Anwohner des Nordendes der M.(ax-Planck) Straße nicht zuzumuten ist,
sein Auto am Südende der F.(euerbach) Straße abzustellen.

Und gleichzeitig betont, dass es selbst das Gebiet nicht teilen kann.
Aber durch entsprechendes Verwaltungshandeln neue Voraussetzungen geschaffen werden.

Also, in E1 und E2 z.B. nördlich der Fregestraße teilen. Dann dürften Anwohner der Feuerbachstraße z.B. nicht mehr in der Fregestraße kostenfrei parken, aber dem Recht würde, wegen 160 Metern, genüge getan. (Längs teilen geht nicht, weil dann die Diagonalüberschreitung der max. 1000 m bleibt.)

Alles andere wurde abgewiesen.
Und um Parkraumbewirtschaftung ging es überhaupt nicht, hat auch inhaltlich und gesetzestechnisch nichts mit dem Anwohnerparken zu tun.

“1
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die durch Verkehrszeichen verkörperte Anordnung der Antragsgegnerin, mit der im W…………….. die Bewohnerparkgebiete E und F eingerichtet und betrieben werden.

2
Er ist Inhaber einer Steuerberaterkanzlei mit 23 Mitarbeitern, die ihren Sitz in der L. Straße im Bereich des Bewohnerparkgebiets E hat.”

Was will die Steuerkanzlei eigentlich?
23 kostenlose Parkplätze für Mitarbeiter plus 23 Besucherparkplätze pro Mitarbeiter, kostenlos im öffentlichen Raum?
Und dafür finden die Anwohner zu Veranstaltungszeiten in Arena und Stadion keine Parkplätze?

Es geht hier nicht um Kurzzeitparken vor Apotheken, Blumenladen, Bäcker etc.
sondern um eine massive Raumvernutzung (plus Lärm-Verkehrsbelästigung) durch Gewerbe im Wohngebiet.

Man könnte ja denken, so ein Steuerbüro hätte seine Klientel fußläufig im Waldstraßen-Viertel.
Aber wenn es nur um die Renommee-Adresse geht..
Keine Ahnung was so ein Steuerbüro an Steuern selber zahlt..
und ob dieses dann für die Anwohner nützlich ist.

Und ob die ‘autofreien’ Anwohner bereit sind, dafür freiwillig ihren öffentlichen Gemeinraum in Größenordnungen zu opfern,
sollte man vielleicht auch einmal getrennt fragen,
ehe man dem, der am lautesten “WILL”, Bescheid tut.

Über Jahre wurden der Stadt in Diskussionen und Kommentaren zahlreiche Argumente geliefert, die aus rechtlichen und auch aus sozialen Gründen gegen das Anwohnerparken sprachen. Diese wurden stoisch ignoriert. Jetzt gibt es dazu ein abschließendes Urteil zur Rechtswidrigkeit der Gebietsabgrenzung und auch der weiteren Parkraumbewirtschaftung. Wie ein bockiges Kind gebiert sich die Stadtverwaltung. Jetzt muss sogar die Fachaufsicht in Dresden ran. Da man sich sowieso aus Dresden nicht sagen lässt (Ministerium SPD geführt !!!) wird die Reaktion im antiautoritären Jungschen Kindergarten Leipzig absehbar sein. Ich will Ich will Ich will

Über Jahre wurden der Stadt in Diskussionen und Kommentaren zahlreiche Argumente geliefert, die aus rechtlichen und auch aus sozialen Gründen gegen das Anwohnerparken sprachen. Diese wurden stoisch ignoriert. Jetzt gibt es dazu ein abschließendes Urteil zur Rechtswidrigkeit der Gebietsabgrenzung und auch der weiteren Parkraumbewirtschaftung. Wie ein bockiges Kind gebiert sich die Stadtverwaltung. Jetzt muss sogar die Fachaufsicht in Dresden ran. Da man sich sowieso aus Dresden nicht sagen lässt (Ministerium SPD geführt !!!) wird die Reaktion im antiautoritären Jungschen Kindergarten Leipzig absehbar sein. Ich will Ich will Ich will …

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