Die Karriere der Leipziger Erstaufnahmeeinrichtung in der Friederikenstraße war kurz. 2015 eröffnet, wurde sie zum Jahresende 2016 wieder geschlossen und in den Stand-by-modus versetzt. Was die Landtagsabgeordnete der Linken, Juliane Nagel, daran erinnerte, dass ja ursprünglich mal die Stadt das Objekt haben wollte. Könnte man es nicht anderweitig nutzen, fragte sie deshalb die Staatsregierung an.
„Zum Jahresende 2016 wurde die Erstaufnahmeeinrichtung in der Friederikenstraße 37 in Leipzig endgültig geschlossen. Nach Auskunft des SMI in Antwort auf die Kleine Anfrage 6/6735 läuft der Mietvertrag für die Immobilie bis Ende Juni 2020. Informationen über Nachnutzungsmöglichkeiten konnten seinerzeit noch nicht gegeben werden“, stellt sie in ihrer Landtagsanfrage fest und fragte deshalb: „Welche Nachnutzungsmöglichkeiten wurden inzwischen für die Immobilie Friederikenstraße 37 in Leipzig geprüft und welche Nachnutzungsmöglichkeit wurde dabei ggf. gefunden?“
Und wer nun dachte, man könnte ja vielleicht Wohnungen oder eine große Kindertageseinrichtung darin unterbringen, der sieht sich verblüfft.
Denn, so Finanzminister Georg Unland: „Für die Anmietung Friederikenstraße 37 wurde geprüft, ob Nachnutzungsmöglichkeiten durch die Polizei bestehen. Seit Mai 2017 wird die Anmietung durch die Polizeidirektion Leipzig zur Durchführung des Polizeitrainings genutzt.“
Bestimmt eine wichtige Nutzung. Aber könnte das Gebäude nicht für andere Zwecke viel dringender gebraucht werden? Könnte man also den Mietvertrag ändern und zum Beispiel die Stadt Leipzig in die Nachnutzung nehmen?
Das Nein aus dem Finanzministerium ist eindeutig. „Von einer öffentlichen Beantwortung wird abgesehen. Einer Beantwortung stehen Rechte Dritter im Sinne des Artikels 51 Absatz 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen entgegen. Bei der Beantwortung der Frage würden in unzulässiger Weise Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Saalegrund Entwicklungs GmbH (Vermieter) offenbart.“
Denn als man Leipzig das Objekt seinerzeit vor der Nase wegschnappte, zahlte man nicht nur ordentlich Geld, man schrieb auch eine dicke Geheimhaltungsklausel in den Vertrag: „Der Mietvertrag vom 28. Januar 2015 enthält zur Wahrung dieser Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Vermieters eine Geheimhaltungsklausel, wonach dem Mieter (Freistaat Sachsen vertreten durch den SIB) die Erteilung von Auskünften zu den Inhalten des Mietvertrages nur mit ausdrücklicher Zustimmung durch den Vermieter gestattet ist. Die ausdrückliche Zustimmung des Vermieters zur Weitergabe von Informationen liegt nicht vor.“
Und dann zieht Unland einen Gerichtsbeschluss herbei, der irgendwie zu passen scheint: „Nach dem Beschluss des BVerfG vom 14. März 2006 werden als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Betriebsgeheimnisse umfassen danach im Wesentlichen technisches Wissen im weitesten Sinne. Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen. Zu derartigen Geheimnissen werden auch vertragliche Konditionen gezählt, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Betriebes maßgeblich bestimmt werden. Bei dem Mietzins handelt es sich um eine interne Information, an deren Vertraulichkeit und Nichtveröffentlichung der Vermieter aus geschäftspolitischen und strategischen Gründen ein sachlich begründetes Interesse (Betriebs- und Geschäftsgeheimnis) hat. So könnten mit der Veröffentlichung des Mietzinses mögliche weitere Vertragsverhandlungen des Vermieters erheblich beeinträchtigt werden und die Verhandlungsposition der Saalegrund Entwicklungs GmbH schwächen.“
Was schon seltsam genug als Begründung klingt: Da schließt ein Bundesland einen Mietvertrag für ein Objekt in öffentlicher Nutzung ab – und hat augenscheinlich so eigenartige Konditionen darin, dass darüber nichts an die Öffentlichkeit dringen darf.
Unter anderem auch deshalb: „Weiterhin kann nicht ausgeschlossen werden, dass Dritte durch die Veröffentlichung Rückschlüsse auf die Bonität des Vermieters ziehen. Auch dies würde für mögliche Geschäftspartner/konkurrenten einen Wissensvorsprung bedeuten, was ebenfalls zu einer Schwächung der Verhandlungsposition der Saalegrund Entwicklungs GmbH bei ihrer Tätigkeit am Markt führen kann. Die Abwägung zwischen dem verfassungsrechtlich geschützten Interesse der Abgeordneten an der Beantwortung ihrer Fragen und dem ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Betriebs- und Geschäftsgeheimnis ergibt, dass die Frage nicht zu beantworten ist, da eine Veröffentlichung der Geschäftstätigkeit der Saalegrund Entwicklungs GmbH schaden könnte. Die Bewahrung des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses des Vermieters steht insofern der Verpflichtung der Staatsregierung zur öffentlichen Beantwortung der Frage im Parlament entgegen.“
Da Unland aber das Informationsinteresse der Abgeordneten in diesem Fall akzeptiert, bietet er an: „Die Staatsregierung ist jedoch bereit, im Wege der nichtöffentlichen Informationsübermittlung im zuständigen Ausschuss des Sächsischen Landtages in nichtöffentlicher Sitzung die Angaben mündlich vorzutragen. Hierdurch bleiben sowohl die durch Art. 51 Abs. 2 SächsVerf geschützten Rechtsgüter, als auch der Informationsanspruch des Parlaments aus Art. 51 Abs.1 SächsVerf gewahrt.“
Aber seltsam bleibt die Sache trotzdem. Sollte nicht auch und gerade für öffentliche Auftragnehmer Transparenz gelten? Gerade weil dann Vergleichbarkeit hergestellt wird und nicht hinter verschlossenen Türen Phantasieprämien ausgehandelt werden?
Immerhin geht es um Steuergeld. Das an anderer Stelle immerfort fehlt.
Die komplette Antwort auf die Anfrage von Juliane Nagel. Drs. 9782
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