Es ist ein einziges Herumgeeier um die neue Polizeiverordnung der Stadt Leipzig. Am 17. Oktober hatte die Grünen-Fraktion den Plan, die Straßenmusik in der Leipziger Innenstadt ab 20 Uhr einfach abzuwürgen, kritisiert. Postwendend hat das Ordnungsdezernat eine Neufassung der Neufassung vorgelegt. Also doch 22 Uhr. Aber dann bitte ganz doll.
Der neu geänderte Passus, den das Dezernat am Freitag, 21. Oktober, vorstellte, lautet nun: „Straßenmusik als prägendes Element innerstädtischen Lebens soll auch während der Zeit des feierabendlichen Bummels zur Erbauung und Entspannung beitragen. Ab 22:00 Uhr gilt es jedoch, für die Anwohner der Innenstadt eine ungestörte Nachtruhe zu gewährleisten.“
Die Grünen kommen seitdem über die Formulierung mit dem „feierabendlichen Bummel“ wohl nicht mehr aus dem Lachen heraus.
Dabei war der Vorstoß schlicht völlig daneben. Was Katharina Krefft, Fraktionsvorsitzende der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, am 17. Oktober so kritisiert hatte: „Dass die Stadtverwaltung ein Verbot von Straßenmusik ab 20 Uhr vorsieht, ist für uns nicht nachvollziehbar. Straßenmusik ist eine uns sehr wichtige Errungenschaft der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Straßenkunst und -musik ist Kultur und als solche schützenswert. Auch nach 20 Uhr können Darbietungen in der Innenstadt für eine angenehme Atmosphäre sorgen. Zumal eine gesetzliche Regelung, die Straßenmusik ab 22 Uhr untersagt, schon heute besteht. Es reicht aus unserer Sicht, dass die schon bestehenden Regelungen (Zeitbeschränkungen und Lautstärkeregelungen) bezüglich Straßenmusik kontrolliert und durchgesetzt werden, weswegen wir die Stellenaufstockung um 10 Bedienstete beim Stadtordnungsdienst begrüßen.“
Dass die Stadtordnungsbehörde auch gleich noch die Straßenmusik zwischen 13 und 15 Uhr untersagen will, weil §§ 10 Abs. 1 PolVO, wonach in der Mittagszeit lärmintensive Arbeiten untersagt sind, hatten die Grünen nicht extra moniert. In der ersten Vorlage hatte man da noch die gemütliche Mittagspause der in der Innenstadt Tätigen als Begründung angeführt.
Die jetzige Begründung grenzt schon an Veralberung. Denn in § 10 der gültigen Polizeiverordnung heißt es dazu: „Haus- und Gartenarbeiten. (1) Außerhalb folgender Zeiten dürfen motorbetriebene Garten- bzw. Bodenbearbeitungsgeräte nicht benutzt und lärmerzeugende Haus- bzw. Gartenarbeiten nicht durchgeführt werden: werktags (Montag bis Samstag) von 07:00 – 13:00 Uhr und von 15:00 – 20:00 Uhr. Darüber hinaus dürfen werktags (Montag bis Samstag) in der Zeit von 07:00 – 09:00 Uhr, 13:00 – 15:00 Uhr und 17:00 – 20:00 Uhr auch Freischneider, Grastrimmer, Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler nicht benutzt werden.“
Was Straßenmusik mit Laubbläsern und Rasentrimmern zu tun hat, erschließt sich nicht wirklich.
Logisch, dass Katharina Krefft mit dem ganzen Bastelwerk nicht viel anfangen kann: „Was die Verwaltung dem Stadtrat zur Beschlussfassung als angebliche Präzisierung der Polizeiverordnung bezüglich Straßenmusik vorschlägt, sehen wir dagegen kritisch. Auch, weil die Stadtverwaltung mitnichten die Wünsche und Anregungen der Geschäftsleute, Kirchen und der Bewohnerschaft der Innenstadt berücksichtigt oder sich auch nicht von anderen Großstädten und deren innovativen Lösungsansätzen inspirieren lässt.“
Die aktuell gültige Polizeiverordnung.
Die Neufassung des Ordnungsdezernats.
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