Nicht nur der Ökolöwe wollte es wissen. Auch der NuKla e.V. hat in diesem Frühjahr beharrlich angefragt, wie es denn nun aussieht mit der wasserbehördlichen Gestattung für Leipziger Bootsverleiher zum Betrieb ihres Geschäfts auf den Leipziger Gewässern. Haben sie nun eine Genehmigung? Gar eine Sondernutzungsgenehmigung für die Gewässer im Auwald? Augenscheinlich nicht. Das könnte Folgen haben.

Denn ohne diese Genehmigung hätten all diese Boote in diesem Frühjahr auch nicht durch den Floßgraben fahren dürfen. Ein uraltes Streitthema, bei dem aber eigentlich die rechtlichen Rahmenbedingungen klar sind: Wer gewerblich auf sächsischen Gewässern unterwegs ist, braucht eine Gestattung der Wasserbehörde dazu. Dazu hat das Leipziger Amt für Umweltschutz die Leipziger Bootsverleiher aufgefordert. Aber das ist der leichtere Teil.

Der komplizierte ist: Dürfen diese Boote dann eigentlich auch durch den Auwald fahren? Zu dem übrigens nicht nur der Floßgraben gehört. Für alle Gewässer, die sich im Naturschutzgebiet Leipziger Auwald befinden, brauchen gewerbliche Bootsbetreiber eine naturschutzrechtliche Sondernutzungserlaubnis. Immer mit Betonung auf gewerbliche: Alle gewerblichen Tätigkeiten in Naturschutzgebieten brauchen eine solche Genehmigung – auch die Passagierboote, die hier unterwegs sind, als wäre das das Selbstverständlichste von der Welt. Und diese Sondererlaubnis gibt es erst nach einer naturschutzrechtlichen Prüfung.

Die aber ist bislang nicht erfolgt. Die braucht ihre Zeit.

Aber das hat eigentlich rechtliche Folgen. Denn da kann auch das Leipziger Amt für Umweltschutz nicht einfach hoffen, dass sich alle an die Regeln halten. Denn eigentlich muss sich auch die Stadt Leipzig nach dem Gesetz richten: Ohne Prüfung keine Genehmigung, ohne Genehmigung keine Gewerbeausübung.

Für den NuKla e.V. ist die Rechtslage klar und das schreibt Wolfgang Stoiber, Vorsitzender des NuKla e.V. jetzt auch in einem Brief an die zuständige Amtsleiterin: „Da die Gestattung (und in deren Rahmen und Umfang auch die Umweltverträglichkeit) im gegebenen erst geprüft werden muss, darf bisher keine Nutzung außer dem Gemeingebrauch stattfinden, weder eine gewerbliche Nutzung durch Kanuverleih, noch solche mit Motorbooten. Letztere kann nicht nur eine private, sondern auch eine gewerbliche Nutzung sein. Hier bedarf es dann einer umfangreicheren Prüfung, da die Nutzung im Gegensatz zur privaten deutlich intensiver ist! – Das heißt: Während der Prüfung, ob eine gewerbliche und/oder motorbetriebene Nutzung überhaupt zu gestatten ist, darf diese nicht stattfinden.“

Und weil es eine klare Gesetzeslage gibt, will der NuKla e.V. jetzt vor Gericht ziehen.

Denn bis zu einer abgeschlossenen naturschutzrechtlichen Prüfung, die klärt, wie viel Belastung zum Beispiel der Floßgraben überhaupt verträgt, „ist der Floßgraben für gewerbliche und/oder motorbetrieben Nutzung von Gesetzes wegen zu sperren!“

Zuständig für Kontrolle und Einhaltung der Regeln sei die Untere Naturschutzbehörde, also das Amt für Umweltschutz der Stadt Leipzig.

Der NuKla e.V. hat der Stadt sogar ein Ultimatum gestellt: Bis zum 12. Mai möge sie dafür sorgen, dass die Gesetze eingehalten werden. „Ansonsten sähen wir uns gezwungen, dafür Sorge zu tragen, dass der geltenden Rechtslage zur Umsetzung verholfen wird. Diese könnte im Zweifelsfall zur kompletten Sperrung des Floßgrabens führen.“

„Wir wollen aber der Ignoranz der Verwaltung gegenüber bestehenden Gesetzen nicht mehr tatenlos zusehen“, sagt Wolfgang Stoiber.

Und dazu gehört nun einmal, dass Bootsverleiher und Motorbootbetreiber ohne entsprechende, durch Prüfung unterlegte, Genehmigung auf Leipzigs Gewässern tätig sind.

Der Himmelfahrtstag hat wieder sehr anschaulich gezeigt, was dabei herauskommt.

„Es gilt immer noch das gemeinsame Forderungspapier der Verbände aus 2014, das wollen wir umgesetzt haben. Und wir wollen die gewerbliche Nutzung nur ‚mit geführten Fahrten‘ im Floßgraben, das ist das, was NuKLA möchte“, so Stoiber.

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