Ein Sonnenwochenende nach dem anderen, ein Paddelwochenende nach dem anderen. Brav stehen die Beauftragten des Leipziger Umweltamtes am Ausgang des Floßgrabens und zählen die Verstöße gegen die im Frühjahr erlassene Allgemeinverfügung. Dutzende Paddler - auch mit Ausleihbooten - nehmen gar keine Rücksicht auf die Sperrzeiten. Und irgendwie schwebt als Drohung auch noch die Umsiedlung des Eisvogels über dem Projekt.

Seit dem 12. Mai wissen es auch Leipzigs Umweltverbände. Ganz großes Geschütz hat Leipzigs Amt für Stadtgrün und Gewässer aufgefahren, um ihnen klar zu machen, dass man am Floßgraben frei Hand haben will. Man hatte extra ein Gutachten bestellt, über das die L-IZ nach Nachfrage diese Auskunft erhielt: “Das von Herrn Prof. Dr. Hans Walter Louis, Frau Anke Schumacher und Herrn Jochen Schumacher erstellte Gutachten dürfte über jeden Zweifel erhaben sein. Die rechtliche Expertise beruht auf naturschutzfachlichem und naturschutzrechtlichem Sachverstand. Herr Prof. Dr. Louis hat als zuständiger Referatsleiter im Niedersächsischen Umweltministerium maßgeblich an der Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes und der Integration des Gemeinschaftsrecht, wie der FFH-RL und der VS-RL, in das BNatSchG mitgearbeitet und ist als Rechtslehrer tätig. Herr und Frau Schumacher sind führende Herausgeber bzw. Kommentatoren des Bundesnaturschutzgesetzes (Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2. Aufl. 2011). Das Gutachten beleuchtet sehr umfassend die Situation am Floßgraben aus juristischer Sicht.”

Tut es das? Daran zweifelt nicht nur Andreas Liste, Vorsitzender des Arbeitskreises Hallesche Auenwälder (AHA). Er hat sich die am 12. Mai präsentierten Argumente alle mal vorgeknöpft und mit den Aussagen verglichen, die in den entsprechenden Naturschutzrechten getroffen werden. Es ist eben nicht nur das bundesdeutsche Naturschutzrecht, das hier im FFH-Gebiet zur Geltung kommt, sondern europäisches Recht.

Ihre mutigste Schlussfolgerung aber beziehen Prof. Dr. Hans Walter Louis, Anke Schumacher und Jochen Schumacher aus dem Bundesnaturschutzgesetz, das sie gründlich abgeklopft haben auf jene Stelle hin, an der den Eingriffen in Naturschutz Tür und Tor geöffnet sind.

In ihrer Schlussfolgerung formulierten sie am 12. Mai butterweich: “Die Befahrung des Floßgrabens kann zur Verletzung des Verbots § 44 Abs. 1 Nr. 1 – 3 BNatSchG führen.”

Kann?

In Nummer 2 heißt es eindeutig: Es ist verboten, “wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert”.

Das ist schon mit der Durchfahrung während der Brutzeit des Eisvogels gegeben. Darauf baut die Allgemeinverfügung auf, die so sträflichst missachtet wird.

Kurz zuvor hatten die drei juristischen Gutachter noch eindeutig festgestellt: “Alle Veränderungen und Störungen, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Natura2000-Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen können, sind unzulässig.” So steht es im Bundesnaturschutzgesetz – Paragraph 33. Hier steht kein “kann”. Hier steht: unzulässig.

Da wird es spannend, denn das geht über die windelweiche Allgemeinverfügung hinaus. Auch wenn die drei Gutachter dann zu einem ganz seltsamen Zwischenergebnis kommen. Weil “der Floßgraben (…) einen maßgeblichen Bestandteil des SPA ‘Leipziger Auwald'” darstellt, sei die Schaffung von Ersatzhabitaten erforderlich.

Und so präsentierte das Umweltdezernat am 12. Mai auch gleich noch das Gutachten, mit dem die Schaffung künstlicher Ersatzhabitate für den Eisvogel geprüft wurde – an der Weißen Elster und am Elstermühlgraben.

Da stutzten nicht nur die eingeladenen Umweltvereine: Weil die Stadt Leipzig eine “erhebliche Beeinträchtigung” im Schutzgebiet Floßgraben zulässt, sollen nun Ersatzhabitate in völlig anderen Revieren die Lösung sein? Der Sprung im juristischen Gutachten ist auffällig. Oder war das gar nicht so gemeint? Hatten die Gutachter eigentlich nur gesagt: Um den Verlust der Eisvogel-Population im Floßgraben vorsorglich auszugleichen, müssen andernorts neue Brutreviere geschaffen werden?Andererseits stellten die Gutachter auch fest, dass es im Floßgraben “keine Privilegierung nach § 44, Abs. 5 BNatSchG” gibt. Hier darf also keineswegs baulich eingegriffen werden.

Also haben die Gutachter weiter gesucht und eine Lücke im § 45 des Bundesnaturschutzgesetzes gefunden, die sie der Stadt Leipzig ans Herz legen: speziell den Absatz 7. Da gibt es zum Beispiel Punkt 5, in dem der Behörde erlaubt wird, Ausnahmen zuzulassen “aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art.”

Das klingt wie bestellt. Denn der Floßgraben ist als Kurs 1 das wichtigste – touristische – Verbindungsgewässer zwischen dem Gewässerknoten Leipzig und dem Cospudener See. Da kommt also der wirtschaftliche Aspekt herein, den die Akteure 2006 so vehement zum Grundgerüst des “Wassertouristischen Nutzungskonzepts” (WTNK) gemacht haben.

Nur steht in diesem Absatz noch eine Ergänzung: “Eine Ausnahme darf nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert …”

Das hätten die drei Gutachter durchaus bemerken müssen. Und sie hätten nicht vergesslich sein dürfen, nachdem sie so ausführlich erläutert hatten, dass Beeinträchtigungen im Eisvogelrevier nicht zulässig sind.

Aber sie drehen am Ende eine Pirouette, die Leipzigs Naturschätzer am 12. Mai mit Recht erschreckt hat. Klipp und klar wurde ihnen erklärt, dass sich die Leipziger Naturschutzbehörde das Recht nehmen darf, im Naturschutzgebiet den Lebensraum des Eisvogels zu zerstören.

Die beiden Sätze aus der Zusammenfassung des Rechtlichen Gutachtens lauten denn auch so: “Der Erhaltungszustand des Eisvogels im SPA ‘Leipziger Auwald’ muss stabil bleiben. Bevor die im Floßgraben befindlichen Brutwände beseitigt werden können, müssen Ersatzbrutreviere geschaffen und von den Eisvögeln angenommen werden.”

Man hätte es von Juristen, die das Naturschutzrecht kennen, so nicht erwartet: Sie empfehlen die Zerstörung von Brutwänden.

Und im nächsten Satz: “Sofern der Eisvogel im März sein Brutrevier im Floßgraben besetzt, kann die Ausnahme für eine Beseitigung der Brutwände im Floßgraben frühestens nach Beendigung der Fortpflanzungszeit erteilt werden.”

Das nennt man freie Hand zur Zerstörung von Brutrevieren.

Nur gibt es keinen einzigen Passus in den zitierten Naturschutzgesetzen, der das begründet. Oder noch einmal aus § 44, Abs. 1 zitiert: Es ist verboten, “Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören”.

Verboten steht da. Das hätten auch Prof. Hans Walter Louis und das “Institut für Naturschutz und Naturschutzrecht Tübingen Anke und Jochen Schumacher GbR” wissen müssen, als sie ihr Gutachten schrieben. Oder haben sie es nur “vergessen”?

Die Stellungnahme des AHA zum Floßgraben-Gutachten als PDF zum Download.

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