Eigentlich war der NuKla e.V. rechtzeitig losgezogen, um Unterschriften zu sammeln gegen eine Motorisierung im Leipziger Gewässernetz. Über 11.000 Unterschriften hat der Verein gesammelt, hat sich damit an den Petitionsausschuss des Sächsischen Landtages gewandt. Rechtzeitig, noch bevor die Novellierung des Wassergesetzes zur Abstimmung kam. Doch der Ausschuss vertrödelte das Anliegen einfach. Und schickte es dann - an eine Landesbehörde.
Entsprechend sauer reagiert nun Wolfgang Stoiber, Vorsitzender des NuKla e.V.. Zu deutlich war das Anliegen, den befürchteten Motorboot-Verkehr im Leipziger Auenwald zu verhindern, auf positive Resonanz der Leipziger gestoßen. Schon gleich nach der Freigabe von Connewitzer Schleuse und Floßgraben für den Bootsbetrieb hatte sich gezeigt, dass die Gewässerverbindung durch den Auenwald höchst sensibel ist und eigentlich für eine dauerhafte touristische Nutzung wenig geeignet. 2013 kam es ja dann zu einer monatelangen Sperrung, nachdem der Eisvogel, den man nach den Ausbauarbeiten im Floßgraben schon vertrieben glaubte, wieder gesichtet wurde. In der Brutzeit wurde der Bootsverkehr zumindest eingeschränkt.
Aber mit den Plänen zur Schiffbarmachung der Gewässer im Südraum hängt noch ein ganz anderes Damokles-Schwert über der sensiblen Auenlandschaft. Denn mit dem von CDU und FDP im Herbst verabschiedeten neuen Wassergesetz für Sachsen werden die Bergbaufolgeseen mit ihrer Fertigstellung automatisch für schiffbar erklärt – was nach bundesdeutscher Gesetzgebung eigentlich Unfug ist, weil es hier keine Wirtschaftstransporte gibt. Nichts anderes besagt normalerweise eine Schiffbarkeitserklärung für Wasserstraßen.
Doch mit dem Hintertürchen “Schiffbarkeit” ermöglicht der Gesetzgeber in Sachsen nun, dass sofort jegliche motorisierte Nutzung auf einem Gewässer möglich ist, wenn die Schiffbarkeit erklärt ist. Auch und gerade Motorsport. Einzige Barriere: die Regelungen, die die zuständige Wasserbehörde mit Indienststellung des Gewässers trifft. Heißt: Die Landesdirektion Leipzig kann den Katalog der genehmigten Bootsarten definieren und damit ausschließen, was nicht gewünscht ist.
Das ist zwar ein wesentlich aufwändigeres Prozedere als die Nicht-Erklärung der Schiffbarkeit. Diese lässt dann auf solchen Gewässern alle muskelbetriebenen Bootsarten zu und erfordert nur Ausnahmegenehmigungen für Motorschiffe, die man gern auf dem See haben möchte. Mit solchen Ausnahmegenehmigungen fahren derzeit die Passagierschiffe auf den Seen im Leipziger Neuseenland.
Doch auch die nun schon zwei Mal durchgeführten Untersuchungen zur Schiffbarkeit im Leipziger Gewässerknoten (Floßgraben und Weiße Elster) lassen Schlimmes befürchten. Denn wenn niemand vorhat, hier eine Schiffbarkeit zu erklären, braucht es auch keine Untersuchungen dazu, wieviele Motorboote auf diesen Gewässern Platz haben. Auch dafür ist dann die Landesdirektion Leipzig zuständig. Doch mit der nicht wirklich nachvollziehbaren Begründung, man brauche im Leipziger Gewässerknoten “gleiche Rechtsgrundlagen” wird eifrig die Schiffbarkeit für Gewässer geprüft, für die sie schlicht eine Überforderung wäre: “Deshalb wird gegenwärtig geprüft, ob eine gemeinsame und zeitgleiche Schiffbarkeitserklärung für diese städtischen Gewässer möglich und sinnvoll ist.”
Dass der Petitionsausschuss – ohne dem Anliegen der Petition wirklich Rechnung zu tragen – diese nun ausgerechnet an die Landesdirektion Leipzig überwiesen hat zur Beachtung, das kritisiert Wolfgang Stoiber nun in einem Schreiben an Anja Jonas (FDP), Vorsitzende des Petitionsausschusses des Sächsischen Landtags, öffentlich.
“Sehr geehrte Frau Jonas!
Sehr geehrte Damen und Herren des Petitionsausschusses!
Wir haben Ihre Stellungnahme zu unserer Petition “Auwaldschutz jetzt”, überreicht Ende November 2012, erhalten.
Es ist uns klar, dass nach der Novellierung des SächsWG die Zuständigkeit zum Thema Schiffbarkeit auf die Landesdirektion übergegangen ist. Die Petition wurde jedoch überreicht, als das Verfahren zur Novellierung noch im Prozess, also keineswegs abgeschlossen war. Der Petitionsausschuss hätte also noch im laufenden Novellierungsverfahren die Petition bearbeiten können, zumal sich das Petitionsanliegen auf den direkt von der in Arbeit befindlichen Novellierung betroffenen Cospudener See bezog. Die Petition zielte ja keineswegs darauf ab, den Gewässerverbund zu verhindern, der, wie Sie uns mitteilen “regional gewollt” sei. Die über 11.000 UnterzeichnerInnen der Petition haben nichts gegen einen Verbund der Gewässer – lediglich gegen die inzwischen per Gesetz vorgegebene Art der Nutzung durch kraftstoffbetriebene Motorboote. Was also heißt für Sie “regional gewollt”, wen meinen Sie damit?
Ihre Aussage, es seien die in der Petition benannten Gewässer nicht mehr betroffen, ist außerdem falsch. Im Gegenteil sind die Auwald-Gewässer weiterhin besonders betroffen, da die entsprechenden Verfahren, wie Sie wissen, noch laufen: (http://www.lds.sachsen.de/index.asp?ID=4035&art_param=355&reduce=0&search=schiffbarkeit) Diese haben mit § 17 II Abs. 2 SächsWG nichts zu tun. Insofern wurde die Petition sachlich falsch bearbeitet, kann also gar nicht “zu Ende” bearbeitet sein. In welcher Form wird also die Petition in den noch laufenden, durch das SächsWG nicht betroffenen Verfahren Berücksichtigung finden?
Petition gegen Motorboote im Auenwald: Petitionsausschuss verweist die Angelegenheit zurück an Landesbehörde
Ja, wie soll man nun diese Geschichte …
Schiffbarkeit im Neuseenland: Die Entscheidung liegt bei der Wasserbehörde
Wer darf denn nun und mit welcher Regelung …
Miro Jennerjahn: Grüne wollen Rechte im Petitionsverfahren stärken – Öffentliche Anhörung bei Massenpetitionen gefordert
Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen …
Darüber hinaus dienen Petitionen auch dazu, Gesetze zu ändern. Auch in dieser Hinsicht kann die Petition nicht als “bearbeitet” bezeichnet werden. Schließlich sind die Tagebaurestseen durch ein Gesetz für schiffbar erklärt worden, das sogar noch in Arbeit war, als die Petition den Sächsischen Landtag erreichte. Dass die Schiffbarkeit der vom Gesetz betroffenen Gewässer “nicht mehr ernsthaft bezweifelt werden” könne, unterstellt Unkenntnis und ist schlichtweg falsch: Erklärung der Schiffbarkeit erfolgt grundsätzlich zum Zweck der Verkehrsnutzung und nicht für touristische Zwecke! Im vorliegenden Fall, wo keinerlei Verkehrsnutzung gegeben oder angestrebt ist, wird auf diese Weise einer privaten motorisierten Nutzung, quasi durch die Hintertür, der Weg bereitet, auf Kosten des die Erholungssuchenden betreffenden, ohne Schiffbarkeit vorliegenden Gemeingebrauchs und – das ist für uns genauso wichtig – des Naturschutzes. Es handelt sich also ausschließlich um eine politische Entscheidung: für Erhöhung des Unfallrisikos auf Seiten der Erholungssuchenden (Schwimmer, Surfer, Kanuten), für Lärm- und Schadstoffbelastung, für Zerstörung der Uferbereiche und damit für den dann “notwendigen” Gewässerausbau auch in den geschützten Gebieten. All diese Folgen von Gewässernutzung durch kraftstoffbetriebene Motorboote sind hinlänglich bekannt und nachgewiesen – andere Tourismusregionen haben längst darauf reagiert.
Das nochmals zu thematisieren, wäre aus unserer Sicht erforderlich und auf Grund der eingereichten Petition notwendig gewesen.
Gleichfalls stellen wir die Frage, was denn der Petitionsausschuss der Landesregierung meint, wenn er die Landesdirektion, die ja ein ausführendes Organ dieser Landesregierung ist, darum “bittet”, die Petition zu beachten?
Darauf erbitten wir Antwort.
Das Prüfverfahren der Landesdirektion Leipzig zur Schiffbarkeit im Leipziger Gewässerknoten:
www.lds.sachsen.de/index.asp?ID=4035&art_param=355&reduce=0&search=schiffbarkeit
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