Der von der Stadtverwaltung im Herbst wiederholt vorgelegte Beschlussantrag, dem 2011 am Salzgässchen eröffneten Hotel Steigenberger nachträglich zwei Stellplätze im als Fußgängerzone ausgewiesenen Salzgässchen zur Verfügung zu stellen, kam ja bekanntlich nicht gut an. Aber was ist, wenn ein Bebauungsplan jedem Gebäude in der Innenstadt nun grundsätzlich Stellplätze zuweist?
Zumindest klang das an, als die Stadtverwaltung im Dezember die Meldung zu einem neuen Vorhaben formulierte: “Die Planungsziele des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans ‘Nutzungsarten im Stadtzentrum’ sollen um eine Festsetzung zur Anzahl der zulässigen Stellplätze pro Baugrundstück erweitert werden. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass notwendige Stellplätze auch zukünftig errichtet werden können, gleichzeitig aber im Sinne der Zielsetzung der autoarmen Innenstadt eine Begrenzung erfolgt.”
Es klingt nach zwei Fliegen mit einer Klappe. Man schafft erst einmal das Grundrecht, dass allen Baugrundstücken nach ihrer Nutzung Stellplätze zugeordnet sind – senkt dafür das bislang geltende Maß der möglichen Stellplätze aber ab. Was insofern ein Leichtes ist, da das bisherige Maß in der Regel nicht ausgeschöpft wurde. Und da, wo es heftig überschritten wurde – wie in den “Höfen am Brühl” – gilt die Satzung nicht. Das Teilstück ist aus dem Geltungsbereich der Satzung ausgeklammert. Hier gilt der Bebauungsplan 45.5. Während die “Nutzungsarten im Stadtzentrum” im Bebauungsplan 45.6 zusammengefasst sind.”Aufgrund aktueller Anfragen ergibt sich zur Absicherung der Umsetzung der ‘Konzeption autoarme Innenstadt’ die Notwendigkeit, diese Planungsziele dergestalt zu erweitern, dass in den Kerngebieten die Anzahl der je Baugrundstück höchstens zulässigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge auf das bauordnungsrechtlich notwendige Mindestmaß beschränkt wird.” Man richte sich dabei an der Verwaltungsvorschrift zur Sächsischen Bauordnung aus, heißt es in der Vorlage. Es wird auch direkt auf den dortigen Paragraphen verwiesen, der jetzt Gültigkeit erlangen soll: “In den Kerngebieten wird die Anzahl der je Baugrundstück höchstens zulässigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge auf die nach der Richtzahlentabelle zu Nummer 49.1.2 der Verwaltungsvorschrift zur Sächsischen Bauordnung vom 18. März 2005 auf die als Mindestzahl angegebenen Richtzahlen beschränkt, um 30 % verringert und auf ganze Zahlen aufgerundet.”
In Paragraph 49, Nr. 1.1. der Verwaltungsvorschrift heißt es übrigens: “Die Richtzahlen der nachfolgenden Tabelle entsprechen dem durchschnittlichen Bedarf und dienen lediglich als Anhalt, um die Zahl der herzustellenden Stellplätze und Garagen sowie Abstellplätze für Fahrräder unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und des Bestandsschutzes bei bestehenden baulichen Anlagen im Einzelfall festzulegen. Besteht eine Satzung nach §49 Abs. 5, so ist diese Prüfung zugrunde zu legen.”
Das klingt dann eher danach, dass Stellplätze künftig in der Innenstadt leichter beantragbar sind, wenn sie den gesetzten Grenzwerten entsprechen.
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Kann man ja gespannt sein, was der Stadtbezirksbeirat Leipzig-Mitte, der sich am 17. Januar mit der Vorlage beschäftigt, dazu sagen wird. In der Ratsversammlung selbst soll die Vorlage am 20. Februar auftauchen.
Auf die bereits bestehenden Stellplätze habe das Planungsziel keine Auswirkung, betont die Verwaltung zur Beruhigung all derer, die schon ihre Stellplätze in der Innenstadt haben. Am Bestand ändere sich nichts.
Weitere Maßnahmen zur Umsetzung der Konzeption “autoarme Innenstadt” seien die Förderung von Fuß- und Radverkehr sowie die Beschränkung des Kfz-Verkehrs durch die bauliche Gestaltung von Straßen und Plätzen und durch entsprechende Verkehrsorganisation.
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