Seit Januar 2025 besteht nun erstmalig für ausländische Ärzte mit Berufserlaubnis die Möglichkeit, noch vor Erteilung der Approbation in sächsischen Praxen als Ausbildungsassistenten eine ärztliche Tätigkeit aufzunehmen.
Die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen (KV Sachsen), das Sächsische Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt und die Sächsische Landesärztekammer haben gemeinsam einen Weg gefunden, dass Ärzte mit Berufserlaubnis als Assistenten im ambulanten Bereich tätig werden können. Dies wird ab Januar 2025 erstmalig durch die KV Sachsen ermöglicht.
Damit können ausländische Ärztinnen und Ärzte mit erteilter Berufserlaubnis auch im ambulanten Sektor in den Praxen eine ärztliche Tätigkeit als Ausbildungsassistenten mit allen dazugehörigen Rechten und Pflichten ausüben. Mit der Schaffung dieser neuen Möglichkeit ärztlicher Tätigkeit können Arztpraxen jetzt auch Ärzte mit Berufserlaubnis einstellen, um die ambulante Versorgung in den sächsischen Regionen zu stärken. Die ärztliche Tätigkeit eines Ausbildungsassistenten darf nur in fachlich abhängiger Stellung und unter Anleitung, Aufsicht und Verantwortung eines approbierten Facharztes erfolgen.
Staatsministerin Petra Köpping betont: „Die Neuregelung ist eine weitere Maßnahme, um Ärztinnen und Ärzte für die medizinische Versorgung in einer Praxis in den unterversorgten Gebieten des Freistaates zu gewinnen und auf diese Weise die künftige Versorgung der sächsischen Bevölkerung sicherzustellen. Ärztinnen und Ärzte, die sich noch im Approbationsverfahren befinden, erhalten Einblicke in den Berufsalltag einer Arztpraxis und können gleichzeitig die für die Berufsausübung notwendigen Sprachkenntnisse vertiefen. Ich bin sehr dankbar, dass sich unser Haus mit der KV Sachsen und der Sächsischen Landesärztekammer auf diesen zukunftsorientieren Schritt einigen konnten.“
„Wir haben durch die Einführung dieser Richtlinie einen großen Mehrwert sowohl für die sächsische Bevölkerung als auch für die ausländischen Haus- und Fachärzte mit Berufserlaubnis. Diesen wird der Erwerb der Approbation erleichtert und zugleich können sie für den ambulanten Bereich gewonnen werden – nämlich dort, wo sie dringend von den Patienten gebraucht werden – und damit die Versorgung durch die Vertragsärzte in den Praxen unterstützen.“, so Dr. med. Sylvia Krug, stellvertretende Vorstandsvorsitzende der KV Sachsen.
„Ich bin über diese neue Regelung sehr froh. Denn für ausländische Ärzte mit Berufserlaubnis eröffnen sich jetzt vollkommen neue Arbeitsmöglichkeiten im ambulanten Sektor. Dort können sie wichtige Erfahrungen in der hausärztlichen Versorgung sammeln, vielfältige Krankheitsbilder sowie unterschiedliche Praxisteams kennenlernen. Diese wichtigen Erfahrungen werden ihren weiteren Berufsweg wesentlich prägen“, hebt Erik Bodendieck, Präsident der Sächsischen Landesärztekammer, hervor.
Hintergrund – Was ist eine Berufserlaubnis?
Personen aus dem Ausland mit Nachweis einer abgeschlossenen Ausbildung für den ärztlichen Beruf, die in Sachsen eine Tätigkeit aufnehmen möchten, müssen zur Erlangung einer Berufserlaubnis eine Fachsprachenprüfung ablegen, die durch die Sächsische Landesärztekammer abgenommen wird. Daraufhin erteilt die Landesdirektion Sachsen, als zuständige Approbationsbehörde, eine Berufserlaubnis für zwei Jahre.
Damit wird zudem ermöglicht, in diesem Zeitraum die Voraussetzungen für die Erteilung der Approbation zu erlangen. Der Beginn einer ärztlichen Weiterbildung zum Facharzt ist dagegen erst ab Erteilung der ärztlichen Approbation zulässig.
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