Wer auf seinem Grundstück einen Baum fällen lassen möchte, kann dafür einen Online-Antrag einreichen. Dabei ist zu beachten, dass Bäume ausschließlich im Zeitraum vom 1. Oktober bis 28. Februar gefällt werden dürfen.

In den übrigen Monaten verbietet dies das Bundesnaturschutzgesetz. Besonders zum Jahresende und Jahresanfang erreichen daher viele Anträge auf Baumfällungen die Stadtverwaltung Grimma. Um alle Anträge rechtzeitig bearbeiten zu können und den Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit zu geben, die Baumfällung fristgerecht durchzuführen, bittet das Tiefbauamt der Stadt Grimma darum, die Anträge bis spätestens Mitte Januar einzureichen. Eine erteilte Fällgenehmigung bleibt grundsätzlich ein Jahr gültig.

Über den Onlineservice auf www.grimma.de wurden im Jahr 2024 30 Anträge auf Baumfällungen gestellt. Ebenso viele Anträge gingen auf anderen Wegen beim Tiefbauamt ein. Als Ausgleich für gefällte Bäume ist in der Regel eine Ersatzpflanzung erforderlich, deren Durchführung von der Verwaltung kontrolliert wird. Laut der Baumsatzung der Stadt Grimma gelten Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 60 cm, gemessen in einem Meter Höhe vom Erdboden, als besonders schützenswert.

Ebenfalls geschützt sind Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 30 cm, wenn sie in Gruppen von mindestens fünf Bäumen stehen. Auch Großsträucher und Hecken, die eine Höhe von über drei Metern erreichen, benötigen eine Fällgenehmigung. Das Online-Formular für Baumfällanträge sowie die Baumschutzsatzung der Stadt Grimma sind unter www.grimma.de/online-service verfügbar.

Alternativ können Papierformulare im Stadthaus, Tiefbauamt, Markt 17 in Grimma, abgeholt werden. Für Rückfragen steht Elisabeth Hempel vom Tiefbauamt telefonisch unter der Rufnummer 03437 98 58 616 zur Verfügung.

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