Am 28. Dezember startet in Sachsen der Verkauf von Silvesterfeuerwerk. Dabei ist sowohl von den Verbrauchern als auch vom Handel eine Reihe von Regeln und Vorschriften zu beachten. Für ein sicheres Silvesterfeuerwerk informiert die Abteilung Arbeitsschutz der Landesdirektion Sachsen über den Umgang mit der Pyrotechnik und wird auch in diesem Jahr die Einhaltung der Vorschriften zum Verkauf von Feuerwerk in Sachsen kontrollieren.

Verkauf von Feuerwerk

Feuerwerk der Kategorie F1, wie Wunderkerzen und Knallerbsen, darf das ganze Jahr über gekauft werden. Dessen Erwerb ist ab einem Alter von 12 Jahren erlaubt. Anders verhält es sich mit Feuerwerk der Kategorie F2, wie Silvesterraketen und Batterien, das nur an den letzten drei Werktagen des Jahres käuflich zu erwerben ist. Der Erwerb dieser Feuerwerkskategorie ist ab 18 Jahren gestattet. Andere Feuerwerksgegenstände dürfen ausschließlich nur mit behördlicher Erlaubnis erworben werden.

Aufbewahrung und Kennzeichnung

Bei der Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen im Wohnbereich dürfen nicht mehr als 10 kg Nettoexplosivstoffmasse (NEM) aufbewahrt werden. Die NEM-Angabe ist auf den Feuerwerkskörpern vermerkt.

Verbraucher sollten beim Kauf auf die richtige Kennzeichnung achten. In der EU zugelassenes Feuerwerk trägt ein CE-Zeichen und eine vierstellige Kennnummer (z.B. 0589) sowie eine Registriernummer (z.B. 0589-F2-0123). Zusätzliche Sicherheit bietet die BAM-Nummer (z.B. BAM-F2-0344), die für in Deutschland geprüfte Feuerwerkskörper steht.

Besondere Vorsichtsmaßnahmen

Die Hinweise und Gebrauchsanweisungen auf den Feuerwerkskörpern sind unbedingt zu beachten. Feuerwerksbatterien und Raketen müssen oft mit einem Mindestabstand von 8 Metern abgebrannt werden. Nur so ist eine sichere Verwendung der Feuerwerkskörper gewährleistet.

Auch im Umgang mit Knallkörpern ist Vorsicht geboten. Wer Andere durch einen unsachgemäßen Umgang schädigt, begeht eine Körperverletzung. Das umfasst auch Gesundheitsschäden durch Knallwirkung.

Das Abbrennen von Feuerwerk in der Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Altenheimen sowie brandempfindlichen Gebäuden ist verboten.

Kauf aus vertrauenswürdigen Quellen

Von nicht zertifiziertem Feuerwerk geht eine hohe Gefahr aus. Unsachgemäße Bauweise und Materialien können zu schweren Verletzungen führen. Im Ausland oder im Internet erworbenes Feuerwerk kann in Deutschland zu einer Strafanzeige führen.

Handelskontrollen durch die Landesdirektion Sachsen

Die Landesdirektion Sachsen wird auch dieses Jahr wieder die Einhaltung der Vorschriften zum Verkauf von Feuerwerk kontrollieren, um den Schutz der Verbraucher sicherzustellen. Generell gilt: Wer Feuerwerk verkauft, muss das in Sachsen bei der Landesdirektion anzeigen und die gesetzlichen Vorschriften zur Lagerung und Ausstellung einhalten.

Generell dürfen Feuerwerkskörper der Kategorie „F2“ nur am 31. Dezember und 1. Januar verwendet werden. Der Verkauf dieser Feuerwerkskörper darf nur innerhalb von Verkaufsräumen und nicht an offenen Ständen im Straßenverkauf oder von Fahrzeugen erfolgen und muss von fachkundigem Verkaufspersonal beaufsichtigt werden. Verkäufer sind zudem verpflichtet, die zulässigen Höchstmengen im Lager und am Verkaufsstand zu beachten.

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