Die Familiensenate des Oberlandesgerichts Dresden haben in Übereinstimmung mit den anderen Oberlandesgerichten die ab 1. Januar 2025 geltende „Düsseldorfer Tabelle“ neu gefasst. Die aus der beigefügten Anlage ersichtlichen leicht erhöhten Kindesunterhaltsbeträge beruhen dabei auf den gesetzlichen Vorgaben der Mindestunterhaltsverordnung.

Diese Beträge sind um das hälftige staatliche Kindergeld für das unterhaltsberechtigte minderjährige Kind zu kürzen, um den jeweiligen Unterhaltszahlbetrag zu ermitteln. Gestiegen ist der regelmäßige monatliche Gesamtbedarf eines studierenden Kindes: Er beträgt nunmehr 990,00 € (incl. 440,00 € Wohnkostenpauschale).

Die Selbstbehaltssätze (also das, was dem Unterhaltsschuldner zur Deckung seines eigenen Bedarfs regelmäßig verbleiben muss) sind gegenüber dem Jahr 2024 unverändert geblieben. Der notwendige Selbstbehalt gegenüber minderjährigen Kindern und diesen gleichgestellten volljährigen Kindern beträgt damit weiterhin beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 1.450,00 €, beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 1.200,00 €.

Hierin sind jeweils 520,00 € für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Der angemessene Selbstbehalt (der insbesondere gegenüber anderen volljährigen Kindern gilt) liegt bei 1.7 50,00 € monatlich (incl. 650,00 € Wohnkostenpauschale). Der monatliche Eigenbedarf des Pflichtigen gegenüber einem getrenntlebenden oder geschiedenen Berechtigten beträgt 1.600,00.

Weitere Einzelheiten sind, wie der gesamte aktualisierte Text der Unterhaltsleitlinien des Oberlandesgerichts, ab sofort im Internet abrufbar.

Keine Kommentare bisher

Schreiben Sie einen Kommentar