Am 25. Oktober 2024, um 10:00 Uhr, wird das Dienstgericht für Richter und Richterinen erneut in einer Disziplinarklage des Freistaates Sachsen gegen den zwischenzeitlich in den Ruhestand versetzten Richter Jens Maier (Antragsgegner) verhandeln (Az. 66 DG 2/23).

Der Freistaat Sachsen hatte, vertreten durch die Staatsministerin der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung, bereits am 11. Februar 2022 bei dem Landgericht Leipzig – Dienstgericht für Richter und Richterinnen – beantragt, die Versetzung des Antragsgegners in den Ruhestand für zulässig zu erklären. Dem lagen verschiedene Äußerungen des Antragsgegners in öffentlichen Veranstaltungen und in sozialen Netzwerken sowie dessen exponierte Mitwirkung in dem im April 2020 aufgelösten „Flügel“ der AfD, deren „Obmann“ er in Sachsen gewesen ist, zugrunde.

Das Dienstgericht hatte mit Urteil vom 1. Dezember 2022 die Versetzung in den Ruhestand für zulässig erklärt (66 DG 2/22). Diese Entscheidung hatte der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 5. Oktober 2023 bestätigt.

Im aktuellen Verfahren beantragt der Freistaat Sachsen nunmehr die Entfernung des Antragsgegners aus dem Dienst. Den Anlass des Verfahrens bilden öffentliche Äußerungen des Antragsgegners aus dem Jahr 2017.

Die mündliche Verhandlung findet im Landgericht Leipzig, Harkortstr. 9, 04107 Leipzig, Sitzungssaal 115 statt.

Die Vorsitzende des Dienstgerichts hat für die mündliche Verhandlung folgende Sitzungspolizeiliche Anordnung gemäß § 176 GVG erlassen:

Anordnung gemäß § 176 GVG
In dem Verfahren 66 DG 2/23

ordne ich gemäß § 176 GVG zur Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in der Sitzung am 25. Oktober 2024 Folgendes an:

1. Verteilung der Sitzplätze

Im Verhandlungssaal – Saal 115 – werden in den ersten beiden Sitzreihen 32 Plätze für Medienvertreter (Presse, Hörfunk, Fernsehen, sonstige Medien) reserviert. Die übrigen freien Sitzplätze stehen für die Öffentlichkeit zur Verfügung.

Die für die Medienvertreter reservierten Plätze werden, soweit sie bis zum Beginn der Sitzung nicht eingenommen wurden, für die Öffentlichkeit freigegeben. Die Vergabe aller Zuschauerplätze – sowohl für Medienvertreter als auch für sonstige Zuschauer – erfolgt nach der Reihenfolge ihres Erscheinens. Ein Anspruch auf einen bestimmten Sitzplatz besteht nicht. Es dürfen nur so viele Zuschauer in den Saal gelassen werden, wie Sitzplätze für Zuschauer zur Verfügung stehen.

2. Zugang zum Sitzungssaal

Einlass in den Sitzungssaal wird 45 Minuten vor Sitzungsbeginn gewährt.

Die Steuerung des Zugangs zum Sitzungssaal und des Besucherverkehrs erfolgt durch Be-dienstete der Wachtmeisterei des Landgerichts am Eingang des Sitzungssaals. Diese sind berechtigt, bei Ausschöpfung des Zuschauerkontingents weiteren Zuschauern oder Medienvertretern den Zugang zum Sitzungssaal zu verwehren oder auf entsprechende Anordnung eines/einer Verantwortlichen des Landgerichts diese Person/-en aus dem Sitzungssaal und – nach Maßgabe der Hausordnung des Präsidenten des Landgerichts – aus dem Gerichtsgebäude zu entfernen. Die Entscheidung hierzu trifft das Personal des Landgerichts, ggf. in Abstimmung mit der Vorsitzenden.

3. Medienberichterstattung

Die Herstellung von Bild-, Film- und Tonaufzeichnungen im Sitzungssaal ist am Sitzungstag ab 15 Minuten vor dem angesetzten Beginn der Verhandlung bis zum Beginn der Verhandlung im Sitzungssaal sowie vor dem Sitzungssaal (Höhe Raum 101 Aufzugseite bzw. Höhe Raum 129) gestattet. Zu diesem Zweck darf der Sitzungssaal auch ohne Vorhandensein eines freien Sitzplatzes betreten werden.

Foto-, Film- und Tonaufnahmen im Sitzungssaal sind nach Aufforderung durch die Vorsitzende einzustellen. Die Verwendung internetfähiger mobiler Endgeräte (Mobiltelefone, Tablets, Notebooks usw.) zur Herstellung von Foto-, Film- und Tonaufnahmen ist während der Dauer der Verhandlung untersagt und zu unterlassen.

Im Anschluss an das von der Vorsitzenden verfügte Erlöschen der Foto- und Filmerlaubnis haben die Bildjournalisten (Fotografen und Fernseh- bzw. Kamerateams), die nicht über einen Sitzplatz verfügen, den Saal zu verlassen.

Mit Bild- und Tonaufzeichnungen des Spruchkörpers sowie der Protokollführer außerhalb des Sitzungssaales besteht kein Einverständnis. Diese sind zu unterlassen.

Der Sitzungssaal steht für Interviews und Presseerklärungen nicht zur Verfügung; insoweit kann der Bereich vor dem Sitzungssaal (Höhe Raum 101 Aufzugseite bzw. Höhe Raum 129) genutzt werden.

Persönlichkeitsrechte aller Prozessbeteiligten sowie von Zuschauern und Bediensteten der Wachtmeisterei des Landgerichts sind zu wahren. Bei der Verwendung von Foto- und Filmaufnahmen sind die Gesichter der Bediensteten der Wachtmeisterei des Landgerichts unkenntlich zu machen.

Im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Landgerichts wird angeordnet, dass die Herstellung von Bild-, Film- und Tonaufzeichnungen im Gebäude des Landgerichts nur bis 20 Minuten nach dem Ende der Sitzung zulässig ist und nur, wenn diese einen Bezug zum Verfahren 66 DG 2/23 aufweisen.

Wagner
Vorsitzende des Dienstgerichts für Richterinnen und Richter

Leipzig, am 14.10.2024

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