Der Einbau von intelligenten Strommesssystemen, sogenannte Smart Meter, hilft Verbraucher*innen ihre Energienutzung genauer nachzuvollziehen und so Einsparpotenziale besser zu erkennen. Ein aktueller Fall aus Nordsachsen zeigt, welche Probleme die Installation im Eigenheim verursachen kann.

Der Versorger Grünwelt Wärmestrom GmbH kündigte nach der Installation des smarten Stromzählers den laufenden Vertrag eines Verbrauchers auf und begründete dies mit einer Klausel in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Zu Unrecht, findet die Verbraucherzentrale Sachsen und mahnte den Stromanbieter ab – mit Erfolg.

Smart Meter bei hohem Energieverbrauch verpflichtend

Nach dem Kauf eines Plug-in-Hybrids erhöhte sich der häusliche Energiebedarf des betroffenen Nordsachsen. Die Folge: Der Netzbetreiber Mitteldeutsche Netzgesellschaft Strom mbH aus Kabelsketal gab die Installation eines neuen intelligenten Messsystems durch den Stromversorger in Auftrag. Denn gemäß dem Messstellenbetriebsgesetz ist der Einbau für Haushalte, die einen jährlichen Verbrauch von über 6.000 Kilowattstunden haben, verpflichtend.

Smart Meter ermitteln nicht nur den Stromverbrauch, sondern versenden die gesammelten Daten täglich direkt an den Stromversorger oder Netzbetreiber. So lässt sich der Verbrauch im Zeitverlauf genau protokollieren. Eine Kostentransparenz, die zum Sparen anregen soll. Am besten funktioniert das mit dem Abschluss eines dynamischen Stromtarifs. Dieser orientiert sich an den Preisschwankungen des Energiemarktes und setzt keine festen Arbeitspreise pro Kilowattstunde an. Mit Standardtarifen wie in diesem Fall lassen sich Smart Meter ebenso nutzen, allerdings entfallen dann die benannten Vorteile. 

Unterlassungserklärung wirkt: Unzulässige Klausel verschwindet

Obwohl der Verbraucher seinen bisherigen Stromtarif bei der Grünwelt Wärmestrom GmbH noch einige Wochen nach der Installation problemlos nutzen konnte, kündigte der Anbieter den Sondervertrag überraschend unter Verweis auf seine AGB. Die Begründung: Eine Abrechnung könne nur nach Standardlastprofil erfolgen.

„Diese Klausel ist unzulässig und benachteiligt den Verbraucher unangemessen. Der Einbau war für ihn verpflichtend. Er sollte also davon ausgehen dürfen, dass er ohne Weiteres von seinem Stromversorger beliefert wird. Eine Abrechnung nach Standardlastprofil ergab sich ausschließlich aus den AGB, nicht aber aus den weiteren Tarifdetails. Verbraucher*innen, die intelligente Zähler nutzen können, sollten durch ihren Anbieter eher unterstützt als durch die Hintertür sanktioniert werden“, sagt André Fritzsche, Beratungsstellenleiter in Torgau.

Die Verbraucherzentrale Sachsen mahnte die Grünwelt Wärmestrom GmbH an und gab eine Unterlassungsklärung ab. Der Anbieter reagierte und sicherte zu, die Klausel bis spätestens 10. September 2024 zu ändern und sich ab sofort nicht mehr auf die Bestimmung zu berufen. Der Verbraucher hat in der Zwischenzeit zu einem günstigeren Stromversorger gewechselt.

Die Verbraucherzentrale Sachsen steht allen Ratsuchenden kompetent und anbieterunabhängig zur Seite – in den Beratungsstellen, den mobilen Beratungsbussen sowie telefonisch und digital. Termine können auf der Website der Verbraucherzentrale Sachsen oder unter 0341 – 696 2929 vereinbart werden.

Mehr Infos zu unseren Beratungsangeboten: www.verbraucherzentrale-sachsen.de/beratung-sn

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