Der Vorschlag der Europäischen Kommission, die Bereitstellung von nicht produktiven Flächen auch über den Anbau von Zwischenfrüchten und Leguminosen (7 Prozent der Ackerfläche) erbringen zu können, birgt aus Sicht der AbL die Gefahr, den bürokratischen Aufwand für die landwirtschaftlichen Betriebe und die Agrarverwaltung nochmals stark zu verschärfen.
Ob der Anbau von Leguminosen als Alternative zur Bereitstellung von Brachflächen und Landschaftselementen in Deutschland überhaupt genutzt werden kann, ist vor dem Hintergrund der Förderung des Leguminosenanbaus in den Öko-Regelungen und der 2. Säule aus Sicht der AbL zweifelhaft. Sicher ist hingegen, dass sich der administrative Mehraufwand im Falle einer Umsetzung nennenswert erhöhen würde.
Und: Für viele Betriebe wird die Option des Anbaus von Zwischenfrüchten voraussichtlich nicht gut umsetzbar sein, da sie nicht über eine ausreichende Anbaufläche verfügen. Diese müsste im Gegensatz zu den 4 Prozent an nicht produktiven Flächen aufgrund des Anrechnungsfaktors 0,3 insgesamt gut 23 Prozent der Ackerfläche ausmachen. Dadurch käme diese Ausnahmeregelung vor allem dem intensiven Maisanbau zu Gute. Sehr viel sinnvoller als eine indirekte Förderung des Anbaus von Mais, wäre eine Honorierung der Betriebe, die seit Jahren über einen hohen Flächenanteil an Landschaftselementen verfügen ohne diesen in Wert setzen zu können.
Ottmar Ilchmann, Landwirt und Mitglied der Fachgruppe GAP der AbL führt aus:
„Das medial groß ausgeschlachtete Entgegenkommen der Europäischen Kommission gegenüber den protestierenden Bäuerinnen und Bauern ist Augenwischerei. Der bürokratische Mehraufwand für alle Beteiligten steht voraussichtlich in keinem Verhältnis zum Nutzen. Das trifft insbesondere dann zu, wenn man den Schaden für den Artenschutz mit einrechnet.
Betriebe ohne einen nennenswerten Anteil an Sommerungen werden die vorgeschlagenen Optionen zudem kaum nutzen können. Minister Özdemir, der den Vorschlag der Europäischen Kommission eilig begrüßt hat, sollte gut darüber nachdenken, ob sich die kurzfristig vorgeschlagene Anpassung letztlich wirklich lohnt.
Sollte er an seiner Position festhalten, muss er umso mehr die Frage beantworten, wie er den Artenschutz in der Landwirtschaft kurzfristig sicherstellen möchte. Aus Sicht der AbL ist dies nur durch eine substanzielle Ausweitung der Öko-Regelungen zu erreichen.“
Unklarheiten ergeben sich auch für Öko-Regelung 1, da die Bereitstellung von 4 Prozent an Landschaftselementen oder Brachflächen in den Grundanforderungen (Konditionalität) quasi das Eingangstor für die Förderung von Brachflächen in dieser Öko-Regelung darstellt. Unklar ist auch, wie mit den Brachflächen der ökologischen Vorrangflächen aus dem Jahr 2022 verfahren werden soll, die bei der Aussetzung der Stilllegung im Jahr 2023 erhalten bleiben mussten.
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