Der Sächsische Landtag hat in seiner heutigen Plenarsitzung (31. Januar 2024) das Gesetz zur Änderung der Bauvorlageberechtigung und zur vollständigen Umsetzung der EU-Richtlinie 2018/958 (Drucksache 7/13736) beschlossen.
Damit wird zweierlei geregelt: Zum ersten wurde die Sächsische Bauordnung hinsichtlich aktueller Herausforderungen, wie den Wohnraummangel, die E-Mobilität und die Digitalisierung angepasst. Konkret geht es um den Verzicht auf lange Genehmigungsverfahren beim Dachgeschossausbau zur Wohnraumgewinnung, beim Errichten von Ladestationen für E-Busse und von Mobilfunkmasten, die eine bestimmte Höhe nicht überschreiten. Mit der Möglichkeit zum einfachen oder experimentellen Bauen (sogenannter „Gebäudetyp E“) wurde auf einen Vorschlag der Architektenkammer eingegangen.
Staatsminister Thomas Schmidt dazu: „Ich begrüße das heute hier im Plenum verabschiedete Gesetz! Im Verfahren haben wir uns intensiv mit den Kammern ausgetauscht und die beste Lösung für die sächsischen Architektinnen und Architekten sowie Ingenieurinnen und Ingenieure gefunden. Die Neuregelungen, die damit bald in Kraft treten, werden Vereinfachungen mit sich bringen. Wir müssen am Thema dranbleiben und dafür sorgen, die Bürokratie für private Bauherren, Unternehmen und alle Berufsgruppen abzubauen, wenn wir die Wettbewerbsfähigkeit des Freistaats erhalten wollen. Bei der Bauordnung haben wir heute einen wichtigen Schritt in diese Richtung gemacht.“
Weiter wurden mit dem Gesetz zur Änderung der Bauvorlageberechtigung und zur vollständigen Umsetzung der EU-Richtlinie 2018/958 zwei EU-Vertragsverletzungsverfahren abgewendet, die derzeit gegen die Bundesrepublik Deutschland geführt werden. Das eine EU-Vertragsverletzungsverfahren befasst sich mit der sogenannten Bauvorlageberechtigung, also der Qualifikation, die eine Person haben muss, um den Bau von Gebäuden und baulichen Anlagen korrekt zu planen.
Die Bauvorlageberechtigung für Personen aus der EU war an EU-Recht anzupassen. Dazu war eine Änderung der Sächsischen Bauordnung erforderlich. Bei dem anderen Verfahren geht es um die Prüfung von Vorschriften, die in die Berufsfreiheit der Ingenieure und Architekten eingreifen. Diese Prüfung muss nach einem Prüfschema, das die Europäische Union vorgibt, erfolgen.
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