Der 13. Zivilsenat verhandelt am Mittwoch zur Frage der Haftung nach einem Pferdeunfall.
Am 22.11.2017 war der Kläger mit seinem erst einen Monat vorher erstzugelassenen PKW Audi auf dem Weg zur Arbeit. Auf der S 100 zwischen Kamenz und Brauna kamen ihm mehrere Pferde entgegen. Obwohl der Kläger anhalten konnte, kollidierten mehrere Tiere mit seinem Fahrzeug bzw. traten es.
Der Kläger und seine ebenfalls klagende Kaskoversicherung wollen Ersatz des Schadens, der an dem Audi entstanden ist, außerdem Gutachter- und Abschleppkosten sowie die Kosten der Höherstufung in der Kaskoversicherung, vom Beklagten. Dieser ist Halter zweier Ponys, die an jenem Tag ausgerissen waren.
Der Kläger behauptet, die Ponys seien auf die Koppel eines nahegelegenen Reiterhofs gerannt. Dabei hätten sie ihre Weideketten noch mitgezogen und so die Umzäunung der Pferdekoppel niedergerissen, sodass die Pferde auf die Straße gelaufen seien. Nur dadurch sei es zu dem Unfall gekommen. Darauf, welches Tier konkret gegen sein Auto gestoßen sei, komme es nicht an. Schuld am Geschehen sei der Beklagte, der seine Ponys nicht hinreichend gesichert habe.
Das Landgericht ist dieser Auffassung gefolgt und hat nach Vernehmung mehrerer Zeugen den Beklagten im Wesentlichen antragsgemäß verurteilt.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beklagte mit der Berufung. So, wie der Kläger das Geschehen darstelle, könne es gar nicht gewesen sein. Die Pferde vom Reiterhof hätten ebenso wenig wie die Ponys Verletzungen davongetragen.
Die Tiere hätten außerdem eine Strecke von ca. 5 Kilometern bis zur Unfallstelle laufen müssen, sie hätten dann jedenfalls verschwitzt oder erschöpft sein müssen. Davon sei aber nie die Rede gewesen. Es gebe auch auf den der Unfallstelle näher gelegenen Koppeln Pferde, die als Verursacher in Frage kämen. Insgesamt sei davon auszugehen, dass weder seine Ponys noch die Pferde vom Reiterhof mit dem Unfall zu tun hatten.
Termin: Mittwoch, 24.01.2024, 14:00 Uhr, Saal 2.5, Schloßplatz 1, Dresden
Az.: 13 U 1462/23
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