Das bisher geltende Landesgesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Erkrankungen, welches im Wesentlichen aus dem Jahr 1994 stammt, wurde grundlegend überarbeitet und an die tatsächlichen Versorgungsstrukturen und modernen Grundsätze des psychiatrischen und psychosozialen Hilfesystems angepasst.
Heute hat das Kabinett nach erfolgter Anhörung und 2. Befassung beschlossen, dass der nun vorliegende Entwurf des Sächsischen Gesetzes zur Reform der Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Erkrankungen in den Landtag eingebracht wird.
Gesundheitsministerin Petra Köpping: „Psychische Krankheiten müssen genauso ernst genommen werden wie körperliche Krankheiten – auch wenn sie bei den Reformen im Gesundheitswesen oft nicht so im Fokus stehen. Wir streben jedoch auch hier eine sektorenübergreifende und personenzentrierte Versorgung der betroffenen Menschen im ambulanten psychiatrischen und psychosozialen Bereich an. Unser Ziel ist es, die Prävention zu stärken und dadurch auch die Zahl stationärer psychiatrischer Behandlungen zu vermindern.“
Das Gesetz nimmt eine inhaltliche Aktualisierung und Anpassung an die Versorgungsstrukturen vor und berücksichtigt die modernen Grundsätze des Hilfesystems für Menschen mit psychischen Erkrankungen. Dazu zählen z. B. die verbesserte Koordination von Leistungen, die Aufnahme neuer Hilfeformen wie der Einsatz von Genesungsbegleitern und die explizite Berücksichtigung psychotherapeutischer und psychosomatischer Angebote. Zudem wird die Beteiligung der Patientinnen und Patienten und der Angehörigen betont.
Zukünftig wird im Sächsischen Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz (SächsPsychKHG) die Kooperation der ambulanten Hilfen für Menschen mit psychischen Erkrankungen noch mehr gestärkt. Betroffene sollen frühzeitig und koordiniert unterstützt werden. Um dieses Ziel zu erreichen, sollen die wesentlichen Leistungserbringer von stationären, teilstationären und ambulanten psychiatrischen Angeboten Kooperationsvereinbarungen treffen.
Der Gesetzentwurf wurde mit hoher Beteiligung der Fachöffentlichkeit erstellt. Ziel ist eine Verabschiedung noch in dieser Legislaturperiode.
Hintergrund
Die Psychisch-Kranken-Gesetze bezeichnen die deutschen Landesgesetze, die die freiheitsentziehende Unterbringung psychisch kranker Menschen im Falle akuter Selbst- oder Fremdgefährdung in einem psychiatrischen Fachkrankenhaus regeln. Die öffentlich-rechtliche Unterbringung und freiwillige Hilfeleistung ist in Sachsen im Sächsischen-Psychisch-Kranken-Gesetz (SächsPsychKG) geregelt. Ebenso enthält das Gesetz Regelungen für den Maßregelvollzug (Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt aufgrund strafgerichtlicher Entscheidung).
Im Koalitionsvertrag 2019-2024 wurde vereinbart, dass das SächsPsychKG, das im Wesentlichen noch aus dem Jahr 1994 stammt, evaluiert werden soll. Die Evaluation zeigte einen so hohen Novellierungsbedarf, dass auch dieses Vorhaben angegangen wurde. Dafür fand ein umfangreicher Beteiligungsprozess mit mehreren Workshops unter engagierter Mitwirkung von zahlreichen Vertreterinnen und Vertretern der Organisationen, Verbände und der kommunalen Ebene statt.
Für den Maßregelvollzug gilt ein Behandlungs- und Therapieansatz. Maßgeblich geht es auch hier um die Behandlung einer psychischen Erkrankung oder einer Suchterkrankung, wodurch der betroffenen Person eine Freiheitsperspektive eröffnet wird.
Etwa 60.000 Menschen in Sachsen sind schwer psychisch krank. Auch deren Familien sind betroffen. Circa 150.000 Angehörige tragen eine enorme Last, 50 Prozent der Kinder von psychisch kranken Eltern entwickeln später selbst eine psychische Erkrankung. Psychische Erkrankungen stellen nicht nur eine hohe Belastung für die betroffene Person dar, sondern haben Auswirkungen auf das soziale und berufliche Umfeld und meist Folgen für die Teilhabe an Bildung, Arbeit und Gesellschaft.
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