Mit einem am heutigen Tag den Beteiligten zugestellten Urteil vom 30. November 2023 (Az. 3 K 1555/22) hat das Verwaltungsgericht Leipzig die Klage gegen den Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis zurückgewiesen.
Die Stadt Leipzig als für das Waffenrecht zuständige Behörde hatte durch das Landesamt für Verfassungsschutz Kenntnis von der wiederholten Teilnahme des Klägers an der Veranstaltung „Tag der Ehre/Ausbruch 60“ in Budapest erhalten. Dabei handelt es sich um eine seit 1997 jährlich stattfindende Veranstaltung, mit der des gescheiterten Ausbruchversuchs ungarischer und deutscher Verbände, darunter solchen der SS, im Februar 1945 aus der Einkesselung durch die Rote Armee gedacht wird.
Nach den Erkenntnissen des Verfassungsschutzes treten dort regelmäßig rechtsextremistische Redner und Musikbands auf, die Teilnehmer tragen teilweise SS- und Wehrmachtsuniformen. Im Internet spricht der Veranstalter von dem „heldenhaftesten Unternehmen der Geschichte“. An der Organisation der Veranstaltung wirkt das in Deutschland verbotene rechtsextreme Netzwerk „Blood and Honour“ mit.
Aus Sicht des Verfassungsschutzes handele es sich um ein „zentrales, europäisches Schlüsselereignis der rechtsextremistischen Szene“, welches maßgeblich der europaweiten Vernetzung Gleichgesinnter diene.
Die Stadt entzog daraufhin dem Kläger, der zuletzt im Besitz von drei Schusswaffen war, die Waffenbesitzkarten und forderte ihn zur Abgabe von Waffen und Munition auf. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Kläger hiergegen zum Verwaltungsgericht Leipzig Klage, die mit dem Urteil der 3. Kammer vom 30. November 2023 abgewiesen wurde.
Zur Begründung führt die Kammer aus, dass die Stadt zutreffend von der Unzuverlässigkeit des Klägers im waffenrechtlichen Sinne ausgegangen ist. Der Kläger verfolge Bestrebungen, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung, den Gedanken der Völkerverständigung sowie das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet seien.
Durch seine wiederholte Teilnahme an einer die Verbände der SS verherrlichenden Veranstaltung, insbesondere auch durch die Entgegennahme von – in Deutschland strafbewehrten – Kennzeichen der NSDAP (Reichsadler samt Hakenkreuz als Streckenstempel zum Nachweis der Teilnahme an der Veranstaltung) habe der Kläger seine Nähe zum historischen Nationalsozialismus wie auch den Willen bekundet, elementare Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland dauerhaft zu untergraben.
Zugleich habe er den Zusammenhalt, den Fortbestand und die Verwirklichung der Ziele der rechtsextremen Veranstaltung gefördert, ihre potenzielle Gefährlichkeit gefestigt und ihr Gefährdungspotenzial gestärkt.
Die Berufung hat das Gericht nicht zugelassen. Dem Kläger steht das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung zum Sächsischen Oberverwaltungsgericht zu.
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