Am 22. August 2023 hatte das Kabinett einen gänzlich neuen Entwurf des Sächsische Versammlungsgesetz (SächsVersG) zur Anhörung freigegeben. Es wurden unter anderem die kommunalen Spitzenverbände, die Polizeigewerkschaften, der Verband der Sächsischen Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter, die Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte, Vertreter der Landeskirchen sowie des Vereins „Komitee für Grundrechte und Demokratie“ sowie der Deutsche Journalistenverband und der Handelsverband Sachsen beteiligt.
Um weiteren Interessengruppen und Privatpersonen die Möglichkeit einer breiten Teilnahme zu ermöglichen, wurde der Gesetzentwurf zusätzlich in das Beteiligungsportal Sachsen eingestellt, wodurch sich viele gesellschaftliche Kreise in das Verfahren einbringen konnten.
Innenminister Armin Schuster: „Mit dem heute vom Kabinett beschlossenen Entwurf für ein neues Versammlungsgesetz haben wir eine klar strukturierte und anwendungsfreundliche Rechtsgrundlage geschaffen, in deren Mittelpunkt der zeitgemäße Schutz der Versammlungsfreiheit als eine der wesentlichen Kernelemente unserer Demokratie steht.
Besonders wichtig war mir dabei die Berücksichtigung von Erkenntnissen aus der Versammlungspraxis, eine bessere Handhabbarkeit für alle Beteiligten, die Stärkung des Kooperationsgedankens und ein besserer Schutz der Medienschaffenden.“
Der Gesetzentwurf folgt grundsätzlich dem Aufbau des sogenannten Musterentwurfs eines Versammlungsgesetzes, der von Fachleuten aus der Praxis und Rechtswissenschaftlern erstellt wurde. Gesetzliche Auslegungen, die sich aus richterlicher Rechtsprechung ergeben, wie Demonstrationen auf Privatgrundstücken, haben nun direkten Eingang in den Gesetzestext gefunden.
Ergebnisse der Anhörung im Detail:
Viele Stellungnahmen haben sich auf die Überprüfung der Eignung von Ordnern bezogen. Nach dem Gesetzentwurf wird bei einer Versammlung, von der nach der Gefahrenprognose eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, vorab die Eignung der Ordner überprüft. Hier fand hinsichtlich der Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit eine Beschränkung nur auf vorsätzlich begangene Straftaten statt. Die Norm stellt damit die Aufgabe der Ordnungskraft als Maßstab der Eignungsüberprüfung stärker in den Vordergrund.
An der Regelung über das Mindestalter der Ordner von 16 Jahren wurde festgehalten. Bei Schülerdemonstrationen kann aber nach unten oder bei extremistischen Versammlungen nach oben abgewichen werden. Die Stellungnahmen gingen hierzu in konträre Richtungen, daher wird die vorgesehene Regelung als ausgewogen und interessengerecht angesehen.
Bei der Neuregelung zu Versammlungen auf sogenannten Flächen für kommunikativen Verkehr (z.B. Einkaufszentren), die höchstrichterliche Rechtsprechung umsetzt, werden die Interessen der privaten Eigentümer nach gesetzlich konkret festgeschriebenen Kriterien abgewogen. Dabei sind nun die Bedeutung des Ortes für das Anliegen der Versammlung, das Hausrecht sowie Art und Ausmaß der Belastung der Eigentümer zu berücksichtigen.
Die Vorschrift über den Schutz der freien Berichterstattung wurde präzisiert. Presseangehörige haben sich gegenüber der zuständigen Behörde oder dem Polizeivollzugsdienst zu erkennen zu geben, damit geeignete Maßnahmen zu ihrem Schutz ergriffen werden können.
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