Das Bürgerbüro der Stadt Grimma weist darauf hin, dass der Bundesgesetzgeber mit dem Gesetz zur Modernisierung des Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesens unter anderem die Abschaffung des Kinderreisepasses ab 2024 beschlossen hat.
Ab dem Jahr 2024 werden keine Kinderreisepässe mehr ausgestellt. Die Gültigkeit der bis zum 31.12.2023 sowie der bereits ausgestellten Kinderreisepässe bleibt unberührt. Mit der Abschaffung der Kinderreisepässe wird künftig der enorme Aufwand für eine regelmäßige, jährliche Neubeantragung oder Verlängerung eines Kinderreisepasses vermieden.
Alternativ können Eltern für ihre Kinder ab dem 1. Januar 2024 für Reisen ins Ausland entweder einen elektronischen Reisepass oder einen Personalausweis beantragen. Beide Dokumente sind sechs Jahre gültig. Allerdings kann sich das Gesichtsbild, insbesondere von Säuglingen und Kleinstkindern, innerhalb von sechs Jahren so stark verändern, dass eine Identifizierung mit dem ursprünglichen Ausweisdokument teilweise auch schon deutlich vor Erreichen des aufgedruckten Gültigkeitsendes nicht mehr möglich und daher das Ausweisdokument vorzeitig ungültig wird.
In diesem Fall ist vor Reiseantritt ein neuer Personalausweis oder Reisepass zu beantragen. Die Gebühren betragen für Personen unter 24 Jahren 37,50 Euro für den Reisepass beziehungsweise 22,80 Euro für den Personalausweis. Informationen über die aktuellen Einreisebedingungen und die nötigen Reisedokumente erteilt das Auswärtige Amt (www.auswaertiges-amt.de). Die Antragsdauer beträgt für Personalausweise rund drei bis vier und für Reisepässe rund sechs Wochen.
Personalausweise und Reisepässe können Einwohnerinnen und Einwohner mit deutscher Staatsangehörigkeit im Bürgerbüro der Stadt Grimma, Bürgerzentrum Nerchau sowie den Außenstellen in Mutzschen und Dürrweitzschen beantragen. Mitzubringen sind die Geburtsurkunde und ein aktuelles biometrisches Passfoto, alternativ kann das Foto im Bürgerbüro Grimma erstellt werden.
Der Antrag muss von allen Sorgeberechtigten unterschrieben werden. Eine bei der Antragstellung nicht anwesende sorgeberechtigte Person kann auch eine schriftliche Einverständniserklärung unterschreiben.
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