Rüge für Verletzung des Informantenschutzes durch Verleger der BERLINER ZEITUNG / PM vom 15.6.: Der Deutsche Presserat rügt die Verletzung des Informantenschutzes nach Ziffer 5 des Pressekodex durch den Verleger der BERLINER ZEITUNG Holger Friedrich. Dieser hatte den Namen eines Informanten, des ehemaligen BILD-Chefredakteurs Julian Reichelt, an den Springer-Verlag weitergegeben. Zur vollständigen PM: https://www.presserat.de/presse-nachrichten-details/berliner-zeitung.html
Angebliches Interview mit Michael Schumacher verletzt Wahrhaftigkeitsgebot
Für einen schweren Verstoß gegen das Wahrhaftigkeitsgebot nach Ziffer 1 des Pressekodex wurde DIE AKTUELLE gerügt. Unter der Schlagzeile „Michael Schumacher: Das erste Interview!“ hatte die Zeitschrift auf ihrer Titelseite eine „Welt-Sensation“ angekündigt. Im Artikel hieß es, der Rennfahrer stünde „zum ersten Mal seit seinem schweren Skiunfall Rede und Antwort“.
Erst im letzten Drittel informierte die Redaktion darüber, dass dessen angebliche Antworten von einer Künstlichen Intelligenz stammten. Diese schwere Irreführung der Leserschaft ist dazu geeignet, die Glaubwürdigkeit der Presse zu schädigen. Darüber hinaus sah der Presserat durch das angebliche Interview auch die Würde Michael Schumachers verletzt.
Irreführende Überschrift zu geplantem Terroranschlag
FOCUS.DE wurde gerügt für einen Beitrag unter dem Titel „Mutmaßlicher Dschihadist geht mit Maschinengewehren auf Badegäste los“. In dem Artikel wurde über die Festnahme eines Mannes in Spanien berichtet, der geplant haben soll, Badegäste am Strand von Benidorm mit Schusswaffen anzugreifen. Zur Ausführung der Tat kam es jedoch nicht.
Der Presserat erkannte hier einen gravierenden Verstoß gegen das Wahrheitsgebot nach Ziffer 1 und die journalistische Sorgfaltspflicht nach Ziffer 2 des Pressekodex, da in der Überschrift der geplante Angriff als tatsächlich erfolgt dargestellt wurde und die Leserschaft dadurch grob getäuscht wurden.
Redaktion suggeriert Trennung Angela Merkels von ihrem Mann
PRIMA WOCHE wurde gerügt für eine irreführende Überschrift über die ehemalige Bundeskanzlerin. Unter der Schlagzeile „Angela Merkel: Sie verlässt ihren Mann“ kündigte die Zeitschrift deren angeblichen „geheimen Neuanfang in Brandenburg“ an. Im Artikel wurden jedoch nur Spekulationen über die angebliche Trennung angestellt. In dieser Art der Berichterstattung sah der Beschwerdeausschuss eine schwerwiegende Verletzung des Wahrhaftigkeitsgebots nach Ziffer 1 des Pressekodex.
Schwere Vorwürfe gegen Diplomaten waren nicht belegt
Der STERN erhielt eine Rüge für einen Bericht über die Flucht des ehemaligen afghanischen Präsidenten Aschraf Ghani nach der Machtübernahme durch die Taliban. Unter der Schlagzeile „Der Verräter” hatte die Redaktion behauptet, es habe gegen einen afghanischen Diplomaten und Vertrauten Ghanis ein Amtsenthebungsverfahren gegeben und er verfüge über Immobilien in Großbritannien.
Diese Vorwürfe konnte die Redaktion jedoch nicht belegen. Das Magazin veröffentlichte eine Richtigstellung. Dennoch sah der Presserat in der unbelegten Darstellung der schwerwiegenden Vorwürfe einen erheblichen Verstoß gegen die journalistische Sorgfaltspflicht nach Ziffer 2 des Pressekodex.
Einzelheiten eines Missbrauchs geschildert
Der NORDKURIER erhielt eine Rüge für die Beschreibung eines sexuellen Missbrauchs, welcher in einem Gerichtsprozess verhandelt wurde. Die Schilderung von Einzelheiten ging über das öffentliche Interesse hinaus und stellte das Opfer noch einmal auf entwürdigende Weise dar. Dies verletzt die Grenze zur Sensationsberichterstattung nach Ziffer 11 und Richtlinie 11.1 des Pressekodex. Außerdem verstieß der Artikel gegen den Opferschutz nach Ziffer 8, Richtlinie 8.2 des Pressekodex, da die Betroffene durch die Schilderung für einen weiteren Personenkreis erkennbar wurde.
Detaillierte Schilderung sexueller Gewalt war nicht von öffentlichem Interesse
Die SÄCHSISCHE ZEITUNG wurde gerügt wegen einer Berichterstattung über einen Gerichtsprozess. Darin wurden Einzelheiten eines sexuellen Missbrauchs an einem Geschwisterpaar geschildert. Die detaillierte Darstellung sexueller Gewalt geht über das Informationsinteresse der Öffentlichkeit hinaus und ist unangemessen sensationell, stellte der Presserat fest und sah einen schweren Verstoß gegen Ziffer 11, Richtlinie 11.1 des Pressekodex. Durch die detaillierte Beschreibung wurden die Betroffenen zum zweiten Mal zum Opfer.
Details aus einem Gerichtsprozess waren nicht von öffentlichem Interesse
Der MÜNCHNER MERKUR wurde gerügt wegen einer übertrieben sensationellen Berichterstattung über einen Gerichtsprozess. Die Redaktion schilderte entgegen Ziffer 11 und Richtlinie 11.1 des Pressekodex in allen Einzelheiten die schweren Verletzungen im Intimbereich eines Kleinkindes.
Diese Schilderungen gingen weit über das öffentliche Interesse hinaus und ließen die Folgen der Berichterstattung für das Opfer und dessen Familie außer Acht. Außerdem verletzte der Bericht den Persönlichkeitsschutz der Betroffenen nach Ziffer 8 des Pressekodex, da das Kind und dessen Familie aufgrund der Schilderungen für einen erweiterten Personenkreis erkennbar wurden.
Gewaltdarstellung macht Betroffene erneut zum Opfer
Die Online-Ausgabe der SAARBRÜCKER ZEITUNG wurde gerügt für die Veröffentlichung von Screenshots aus einem Handy-Video, das die Misshandlung einer 13-Jährigen zeigt. Unter der Überschrift „Schülerin (13) misshandelt – alle hatten Spaß, meine Tochter zu quälen“, zeigte die Redaktion, wie das Mädchen von anderen Jugendlichen angegriffen wurde.
Darin und in der zusätzlichen Schilderung von Einzelheiten der Misshandlung sah der Beschwerdeausschuss die Grenzen zur Sensationsberichterstattung nach Ziffer 11 und Richtlinie 11.1 verletzt. Außerdem verstieß der Bericht gegen den Opferschutz nach Ziffer 8, Richtlinie 8.2 des Pressekodex, da die Betroffene im Teaserfoto nur unzureichend verpixelt war.
Falsche Tatsachenbehauptung über Selbstbestimmungsgesetz
CICERO.DE erhielt eine Rüge wegen eines Verstoßes gegen die Sorgfaltspflicht nach Ziffer 2 des Pressekodex. Die Redaktion hatte unter der Überschrift „Frauen wehren sich gegen Hass und Hetze“ in einem Kommentar über Kritik am geplanten Selbstbestimmungsgesetz berichtet. In einer Passage des Artikels hieß es, das „Nein heißt Nein“-Postulat emanzipierter Frauen solle nach der gesetzlichen Regelung nicht für Trans-Personen gelten. Hierin sah der Presserat eine falsche Tatsachenbehauptung.
Einzelheiten über Kindheit eines Pflegebruders verletzten Persönlichkeitsschutz
SPIEGEL.DE erhielt eine Rüge für die detaillierte Schilderung der Kindheit des verschwundenen Pflegebruders der Autorin des Artikels. Unter der Überschrift „Wo ist mein Bruder Samuel?” beschreibt der Text das Zusammenleben mit dem aus Eritrea stammenden Jugendlichen in den Achtzigerjahren und beleuchtet dabei auch Details aus dessen Intimsphäre. Diese Darstellung verletzt den Persönlichkeitsschutz des Betroffenen nach Ziffer 8 des Pressekodex.
Redaktion schafft sich eigene Nachricht
Die Berichterstattung von BILD und BILD.de unter der Überschrift „‚König von Deutschland‘ aus Theater geworfen“ verletzt nach Ansicht des Beschwerdeausschusses das Ansehen der Presse gemäß Ziffer 1 des Pressekodex. Die Beiträge informierten über die Premiere eines Theaterstückes über das „Königreich Deutschland“, dessen Anhänger dem Reichsbürger-Milieu zugerechnet werden.
Das Gremium sah es als erwiesen an, dass der Autor des Artikels einem realen Reichsbürger Eintrittskarten zum Theaterstück über dessen „Königreich“ verschafft hatte. Er hatte insofern Einfluss auf den Berichterstattungsgegenstand genommen und die Nachricht selbst produziert, ohne dies der Leserschaft transparent zu machen. Die Redaktion hatte die Beiträge später von sich aus gelöscht.
Redaktion verbreitet Spekulationen über Suizid
Die NORDWEST-ZEITUNG erhielt eine Rüge für den Bericht über einen Suizid einer Jugendlichen. In der Print- und Onlineausgabe hatte sie nicht belegte Annahmen über das mögliche Motiv des Opfers veröffentlicht und verstieß damit gegen die Ziffer 2 des Pressekodex. Diese Gerüchte waren dazu geeignet, die Würde des Opfers nach Ziffer 1 des Pressekodex zu verletzen. Die im Rahmen einer Suizidberichterstattung nach Ziffer 8 in Verbindung mit Richtlinie 8.7 gebotene Zurückhaltung wurde aufgrund der veröffentlichten Gerüchte ebenfalls verletzt.
Irreführender Bericht über angeblichen „Wahl-Klau“
BILD.DE erhielt eine Rüge für einen Bericht unter der Überschrift „Rot-Grün bereitet Wahl-Klau gegen die CDU vor“. Die Redaktion hatte über die Prognosen zur Parlamentswahl im vergangenen Februar in Berlin berichtet. Die Formulierung „Wahl-Klau“ suggeriert, die Bildung einer rot-grün-roten Regierung nach einem Wahlsieg der CDU sei illegal. Dies stellt nach Auffassung des Beschwerdeausschusses eine falsche Tatsachenbehauptung nach Ziffer 2 des Pressekodex dar.
Irreführende Angaben über angebliche Schließung einer Freizeitpark-Kette
MOIN.DE erhielt eine Rüge für die Berichterstattung über eine Kette von Freizeitparks. In der Überschrift und in einer Bildunterschrift hieß es: „Hier ist jetzt alles dicht“ und „Hier geht nichts mehr“. Wie sich im Verlauf des Textes herausstellte, ging es jedoch lediglich um die vorübergehende Schließung des Online-Shops des Unternehmens. Der Presserat sah einen Fall von „Clickbaiting“ gegeben und einen Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht nach Ziffer 2 des Kodex.
Medizinische Mindermeinung nicht hinreichend eingeordnet
Einen schweren Verstoß gegen die journalistische Sorgfaltspflicht nach Ziffer 2 des Pressekodex erkannte der Beschwerdeausschuss in der Berichterstattung von NORDKURIER.DE unter der Überschrift „‚Die Betroffenen bilden sich das doch nicht ein‘“. Darin kommt ein namentlich genannter Arzt zu Wort, der Menschen mit „Post-Vac-Syndrom“ behandelt.
Ein von ihm bereitgestellter Leitfaden „Post-Vakzin-Syndrom“ wird vorgestellt und verlinkt. Die Redaktion stellt die Auffassungen des Mediziners zur Gefahr von Impfrisiken sowie zur Behandlung von Impffolgen umfangreich dar, ohne diese als medizinische Mindermeinungen einzuordnen.
Redaktion berichtet vorverurteilend über Geschäftsstellenleiter
Einen schweren Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht nach Ziffer 2 und die Unschuldsvermutung nach Ziffer 13 des Pressekodex sah der Ausschuss in den Artikeln „‚Rabenschwarze Zeiten‘ für den Sportkreis“ (Print) bzw. „Sportkreis Marburg-Biedenkopf: Gelder über Jahre veruntreut – Leiter der Geschäftsstelle ist gekündigt“ (online) in der OBERHESSISCHEN PRESSE.
Die Redaktion hatte darin massive Vorwürfe des Sportkreises gegen den ehemaligen Geschäftsstellenleiter wiedergegeben, zum Teil auch in Form eigener Tatsachenbehauptungen, ohne ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Unkritisches Interview mit Chef eines Zigarettenkonzerns
Wegen der Verletzung des Grundsatzes der klaren Trennung von Redaktion und Werbung nach Ziffer 7 des Pressekodex gerügt wurde GONG. Unter der Überschrift „Wir sind ein Hightech-Unternehmen geworden“ hatte die Zeitschrift ein Interview mit dem Deutschlandchef eines internationalen Tabakkonzerns zu dem Unternehmen, seinen Zielen und der von ihm vertriebenen E-Zigarette veröffentlicht.
Der Presserat sah hier die Grenze zur Schleichwerbung nach Richtlinie 7.2 überschritten, da die Antworten des Unternehmensvertreters – ohne sie zu hinterfragen – in unkritischer und undistanzierter Form wiedergegeben wurden.
Redaktioneller Test von Abnehm-Mitteln gerät zur werblichen Anpreisung
Einen massiven Fall von Schleichwerbung gemäß Ziffer 7, Richtlinie 7.2 des Pressekodex sah der Ausschuss in der Berichterstattung von ADEL HEUTE unter der Überschrift „So schmelzen die Fettpölsterchen“. Die Redaktion hatte in der Rubrik „Gesundheit“ drei Mittel zum Abnehmen getestet. Ein Großteil des Artikels bestand in einer Anpreisung des Testsiegers ohne jegliche journalistische Distanz, die in der Kaufempfehlung mündete:
„Wer Wert auf eine gesunde Lebensführung legt, kommt an den [Produktname]-Tropfen … nicht vorbei. Sie sollten daher auch in keinem Haushalt fehlen. Verlangen Sie in Ihrer Apotheke nach…“ Eine solche werbliche Darstellung ist nicht von einem anzunehmenden Interesse der Leserschaft gedeckt.
Immobilie werblich vorgestellt
Die DORSTENER ZEITUNG wurde für den Beitrag unter dem Titel „Rosemarie Franzen zeigt freistehendes Haus für 449.000 Euro“ gerügt. Der Artikel beschäftigte sich mit einer zum Verkauf stehenden Immobile, die ausführlich beschrieben wurde. Darin kam auch die Maklerin zu Wort. Außerdem wurde ein Foto von Maklerin und Objekt veröffentlicht. Der Presserat sah kein öffentliches Interesse an einer Berichterstattung über dieses kommerzielle Angebot. Die Grenze zur Schleichwerbung nach Ziffer 7, Richtlinie 7.2 wurde hier deutlich überschritten.
Fotos von abgebissenem Finger waren übertrieben sensationell
BILD.DE wurde gerügt für einen Beitrag unter der Überschrift „‚Eine Russin biss meiner Freundin den Finger ab‘“. Eine ehemalige deutsche Olympiateilnehmerin erzählt, dass eine Russin ihrer Freundin in Thailand ein Stück des Mittelfingers abgebissen habe. Beigestellt sind der Berichterstattung zwei Fotos des Fingers.
Der Presserat erkannte in den beiden – sehr drastischen – Bildern eine unangemessen sensationelle Darstellung im Sinne der Ziffer 11 des Pressekodex und in der nicht durch ein öffentliches Interesse gedeckten Nennung der Nationalität der Täterin eine Diskriminierung nach Ziffer 12, Richtlinie 12.1.
Opferschutz in Bericht über Tötungsdelikt in Regionalzug verletzt
BILD und BILD.DE wurden für die Veröffentlichung eines unverpixelten Opferfotos gerügt. Die Redaktion hatte in der Berichterstattung über den im Januar geschehenen Messerangriff auf Fahrgäste in einem Zug von Kiel nach Hamburg das Foto eines späteren Todesopfers gezeigt. Offensichtlich lag keine Einwilligung der Angehörigen vor. Nach Ziffer 8, Richtlinie 8.2 des Pressekodex ist die Identität von Opfern besonders zu schützen.
Statistik:
22 öffentliche Rügen, 21 Missbilligungen und 26 Hinweise. 37 Beschwerden wurden als unbegründet erachtet, 5 Beschwerden waren begründet, es wurde aber auf eine Maßnahme verzichtet. Insgesamt behandelt wurden 126 Beschwerden. Bei 15 Beschwerden handelte es sich um Einsprüche und Wideraufnahmen.
Eine Liste der aktuellen Rügen und den Stand der Rügen-Veröffentlichungen finden Sie auf unserer Homepage: https://www.presserat.de/ruegen-presse-uebersicht.html#2023
Zum Pressekodex: https://www.presserat.de/pressekodex.html
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