Die Europäische Union hatte ihren Mitgliedstaaten auferlegt, ein neues Klageinstrument zur Stärkung von Verbraucherrechten bis 22. Dezember 2022 in nationales Recht umzusetzen. Schon an dieser Frist war Deutschland gescheitert, weshalb die EU-Kommission Ende Januar ein Vertragsverletzungsverfahren einleitete. Nun endete am 25. Juni 2023 abermals die Frist für die Umsetzung der EU-Verbandsklagerichtlinie, ohne dass die neue Sammelklage mit dem schönen Namen „Abhilfeklage“ an den Start geht.
„Wir hoffen darauf, dass der Gesetzgeber aufs Gaspedal tritt und das neue Klageinstrument möglichst bald allen klagebefugten Institutionen zur Verfügung stellt“, sagt Michael Hummel, Jurist bei der Verbraucherzentrale Sachsen. „Schließlich ist es ein deutlich schärferes Schwert, weil wir im Unterschied zur bisherigen Musterfeststellungsklage den Schadenersatz und andere Leistungen direkt mit einklagen können. Das ist insbesondere dann hilfreich, wenn Unternehmen nur kleine Beträge gesetzeswidrig bei Verbrauchern abschöpfen und sich der Gang vor Gericht für einzelne niemals lohnen würde.“
Nach der ersten Lesung im Bundestag Ende April wurde der Regierungsentwurf vom März zur weiteren Beratung in den Rechtsausschuss verwiesen. Die Verbraucherzentrale Sachsen hatte dort am 10. Mai 2023 neben weiteren Sachverständigen zu relevanten Punkten aus Sicht der Verbraucher/-innen Stellung genommen. Diskutiert wurde der Regierungsentwurf insbesondere in Hinblick darauf, bis wann sich Verbraucher/-innen einer Verbandsklage anschließen können und welche Auswirkungen eine Klage auf die Verjährung etwaiger Ansprüche hat.
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