Das Sächsische Oberverwaltungsgerichts hat mit Normenkontrollurteil vom 11. Mai 2023 die Zweite Gesamtfortschreibung des Regionalplans Oberes Elbtal/Osterzgebirge insoweit für unwirksam erklärt, als das Kapitel 5.1.1 Vorrang- und Eignungsgebiete für die Windenergienutzung ausweist.
Der Regionale Planungsverband Oberes Elbtal/Osterzgebirge hatte in einem etwa siebenjährigen Planungsverfahren den neuen Regionalplan erarbeitet. Der Planungsraum erstreckt sich über die Landkreise Meißen und Sächsische Schweiz-Osterzgebirge sowie die Stadt Dresden. Teil des Regionalplans sind Festlegungen von Vorrang- und Eignungsgebieten für die Windenergienutzung. Sind solche Flächen wirksam festgelegt, dürfen größere Windenergieanlagen grundsätzlich nur innerhalb dieser Flächen errichtet werden.
Auf den Antrag eines Unternehmens, das einen Windpark auf einer Fläche errichten möchte, welche nicht als Vorrang- und Eignungsgebiet ausgewiesen ist, wurden die Festlegungen des neuen Regionalplans zu den Vorrang- und Eignungsgebieten für unwirksam erklärt. Nach Auffassung des Senats ist der Regionalplan verfahrensfehlerhaft zustande gekommen.
Vor der Beschlussfassung des Regionalplans ist sein Entwurf auszulegen. Diese Auslegung ist bekannt zu machen und dabei ist darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen abgegeben werden können. Diese Bekanntmachung entsprach nicht den gesetzlichen Anforderungen. Hierdurch konnten interessierte Bürger von der Abgabe von Stellungnahmen abgehalten worden sein.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen. Dagegen kann der Regionale Planungsverband Oberes Elbtal/Osterzgebirge die Nichtzulassungsbeschwerde erheben.
SächsOVG, Normenkontrollurteil vom 11. Mai 2023 – 1 C 72/20 –
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