Am Dienstag (18.4.) hat Sachsens Kabinett den Entwurf eines Agrarstrukturgesetzes zur Anhörung freigegeben. Mit dem Gesetz sollen regional ansässige Landwirtinnen und Landwirte soweit EU- und verfassungsrechtlich möglich im Grundstücksverkehr bevorzugt werden. Darüber hinaus werden Landwirtinnen und Landwirte bei Kauf und Pacht landwirtschaftlicher Flächen vor spekulativ überhöhten Marktpreisen geschützt.
Ein wesentliches Anliegen ist es zudem, den Zugriff auf Landwirtschaftsflächen (Eigentum und Pacht) „in einer Hand“ auf ein verträgliches Maß zu beschränken. Damit kann der Einfluss einzelner Marktteilnehmer begrenzt werden. Allerdings sollen Anteilserwerbe („share deals“) nicht grundsätzlich unterbunden werden.
Aufgrund der sächsischen Agrarstruktur, innerhalb derer ein großer Teil der Betriebe als juristische Person oder Personengesellschaft betrieben wird, ist eine Betriebsnachfolge nur über Anteilsübertragungen möglich. Dem trägt der Gesetzentwurf Rechnung.
Sachsens Landwirtschaftsminister Günther: „Auf dem Bodenmarkt gehen die Preise für Landwirtschaftsflächen durch die Decke. Ackerflächen sind zu einem Spekulationsobjekt für nichtlandwirtschaftliche Investoren geworden. Das geht zu Lasten unserer sächsischen Landwirtinnen und Landwirte. Mein Ziel ist eine zukunftsfeste Landwirtschaft mit guten Einkommensperspektiven.
Mit dem Agrarstrukturgesetz verhindern wir den Ausverkauf von Landwirtschaftsflächen und erhalten die bestehende sächsische Agrarstruktur. Und wir sichern ab, dass Landwirtinnen und Landwirte Zugang zu Ackerflächen haben. Wir greifen in den Markt ein, um faire Wettbewerbsbedingungen für die Landwirtinnen und Landwirte zu schaffen. Denn nur eine starke Branche kann zu unserem Ziel beitragen, regionale, krisenfeste Wertschöpfungsketten aufzubauen und mehr Klimaschutz, Umwelt-, Tierschutz und Artenvielfalt in der Landwirtschaft zu erreichen.
Das Agrarstrukturgesetz ist ein Meilenstein in der sächsischen Agrarpolitik. Es ist Teil eines größeren Pakets: Mit dem Gesetz, mit unserem Förderprogramm für Existenzgründungen und Hofnachfolgen und der noch ausstehenden Höfeordnung sichern wir die Zukunftsfähigkeit der sächsischen Landwirtschaft.“
Der Gesetzentwurf beinhaltet unter anderem folgende Regelungen:
Um spekulativ überhöhte Preise zu begrenzen, sieht der Gesetzentwurf eine Höchstpreisgrenze für Grundstücksveräußerungen in Höhe von 20 Prozent über dem Verkehrswert vor. Die Pachtzinshöhe bei Landpachtverträgen soll maximal 50 Prozent über dem ortsüblichen Vergleichspachtzins liegen dürfen. Dazu werden regionale Pachtpreisspiegel eigeführt.
Ebenfalls vorgesehen ist eine Anzeigepflicht für die Übertragung von Anteilen (»share deals«) an Unternehmen mit Besitz oder Eigentum an landwirtschaftlich nutzbaren Flächen. Wird dabei festgestellt, dass dabei die Konzentrationsgrenze überschritten wird, muss der entsprechende Akteur seinen Flächenzugriff auf die gesetzliche Konzentrationsgrenze reduzieren. Das Verwaltungsverfahren zur Prüfung von Share Deals und vergleichbaren Rechtsgeschäften wird beim Sächsischen Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) geführt.
Der Erwerb landwirtschaftlich nutzbarer Flächen durch Nichtlandwirtinnen und -landwirte soll weiter erschwert werden. Ein Baustein dafür ist die Erweiterung der Vorkaufsrechte durch die gemeinnützige Sächsische Landsiedlung GmbH (SLS). Diese kann auch dann in Kaufverträge eintreten, wenn aktuell ein erwerbsbereiter Landwirt nicht vorhanden ist. Die SLS hat das Grundstück dann aber innerhalb von höchstens zehn Jahren agrarstrukturverbessernd zu verwenden.
Eingeführt werden soll zudem eine Flächenkonzentrationsgrenze von 2.500 Hektar. Unternehmen und sonstige Akteure sollen über diese Grenze hinweg nicht dauerhaft landwirtschaftlich Flächen ankaufen oder anpachten oder über beherrschende Gesellschaftsbeteiligungen mittelbar besitzen können. Betriebe, die bei Inkrafttreten diese Konzentrationsgrenze bereits überschreiten, sollen Bestandsschutz erhalten. Damit würden Betriebsstrukturen geschützt, die sich auf eine bestimmte Flächengröße und Bewirtschaftung eingerichtet haben.
Die Mindestgröße für die Genehmigungsbedürftigkeit von Grundstücksverkäufen wird auf einen Hektar heraufgesetzt, unabhängig von den Eigenschaften des Erwerbenden. Für Grundstückskaufverträge über Weinbau-, Erwerbsobstbau-, Erwerbsgartenbau-, und Fischzuchtflächen soll eine Freigrenze von 0,25 Hektar gelten.
Grundstücksübertragungen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge werden erleichtert.
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