Das Verwaltungsgericht Dresden hat mit einem heute den Beteiligten bekanntgegebenen Beschluss den Eilantrag eines Versammlungsteilnehmers gegen die Auflösung einer Versammlung in Würschnitz abgelehnt.
Seit August 2021 wird ein Waldstück bei Würschnitz durch ein „Camp“ von Personen besetzt gehalten, die sich gegen den dort geplanten Kiesabbau wenden. Der Wald steht im Eigentum des Freistaats Sachsen und wird durch den beigeladenen Staatsbetrieb Sachsenforst bewirtschaftet.
Die zuständige Versammlungsbehörde des Landkreises Bautzen hat das „Camp“ rechtlich als Versammlung gewertet. Eine Anzeige der Versammlung auf der Grundlage des Sächsischen Versammlungsgesetzes (SächsVersG) ist bei der Versammlungsbehörde nicht erfolgt. Trotz mehrfacher Nachfrage durch diese Behörde konnte kein Veranstalter oder Versammlungsleiter ermittelt werden. Das Angebot eines Kooperationsgesprächs wurde nicht angenommen.
Durch Allgemeinverfügung des Landkreises Bautzen vom 18. Mai 2022 wurden den Versammlungsteilnehmern verschiedene Auflagen u. a. hinsichtlich des Brandschutzes und der Standsicherheit der von ihnen errichteten Baumhäuser, die offenbar durchgehend bewohnt wurden, gemacht. Eine Umsetzung der Auflagen ist nicht erfolgt.
In der Folgezeit hat die Versammlungsbehörde festgestellt, dass von den Bewohnern des „Camps“ die Zufahrtswege zu diesem “Camp” blockiert worden sind, u. a. durch ausgehobene Gräben, mit teils mobilen Holzbarrieren und Fallen.
Mit heute um 8.20 Uhr mündlich bekanntgegebener Verfügung hat die Versammlungsbehörde die Versammlung aufgelöst und dies mit einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung begründet. Zeitgleich hat der Staatsbetrieb Sachsenforst eine Allgemeinverfügung erlassen, die Unbefugten das Betreten des Waldes wegen beabsichtigter Holzfällarbeiten und den damit verbundenen Gefahren untersagt.
Gegen die Versammlungsauflösung hat ein Versammlungsteilnehmer um vorläufigen Rechtsschutz ersucht, weil durch die Auflösungsverfügung sein Grundrecht auf Versammlungsfreiheit massiv eingeschränkt werde. Es drohe die unumkehrbare Zerstörung der über viele Monate errichteten Baumhäuser, welche die Hauptkundgebungsmittel der Versammlung seien.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt. Es bestünden keine ernstlichen Zweifel, dass die Auflösung der Versammlung auf der Grundlage des § 15 Abs. 3 Nr. 1 des Sächsischen Versammlungsgesetzes (SächsVersG) rechtmäßig sei. Danach könne die zuständige Behörde eine Versammlung u. a. dann auflösen, wenn die anzeigepflichtige Versammlung nicht angezeigt worden sei, was hier der Fall sei. Hier hätte die öffentliche Dauerversammlung nach § 14 SächsVersG angezeigt werden müssen.
Die Fortsetzung der Versammlung würde zu einer konkreten Gefahr für die öffentliche Sicherheit führen. Die Versammlung befinde sich in einem Gebiet, das auf der Grundlage der Allgemeinverfügung des Staatsbetriebs Sachsenforst vom 15. Februar 2023 während der Dauer des gegenwärtigen Holzeinschlags gesperrt sei.
Es dürfe somit in dem betroffenen Waldgebiet keine Versammlung stattfinden, die der Verhinderung von Forstarbeiten diene. Es könne daher offen bleiben, ob die Versammlung auch hätte aufgelöst werden dürfen, weil gegen die Regelungen der Allgemeinverfügung vom 18. Mai 2022 verstoßen worden sei.
Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts (Az.: 6 L 82/23) kann binnen zwei Wochen Beschwerde zum Sächsischen Oberverwaltungsgericht erhoben werden.
Keine Kommentare bisher