Mit dem gestern (20. Dezember 2022) verabschiedeten Haushaltsbegleitgesetz hat der Sächsische Landtag Rechtssicherheit für die Regionalen Planungsverbände geschaffen und für die erforderliche Finanzausstattung gesorgt. „Damit können die Verbände nun zügig mit der Ausweisung der zusätzlichen Windkraftflächen beginnen, die den Ländern vom Bund auferlegt wurden“, so Staatsminister Thomas Schmidt.

Der Bund gibt den Ländern mit dem Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) vor, dass bestimmte Anteile der Landesfläche für die Errichtung von Windkraftanlagen gesichert werden müssen. In Sachsen sind dies nach den Vorgaben des Bundes zwei Prozent der Landesfläche.

Um die zusätzliche Aufgabe der Windkraftplanung zu unterstützen, erhält jeder der vier Regionalen Planungsverbände befristet bis 2027 350 000 Euro pro Jahr. Im Doppelhaushalt für die Jahre 2023 und 2024 sind dafür 2,8 Millionen Euro eingeplant.

„Die Planungsverbände stehen mit der Ausweisung der erforderlichen Flächen vor einer großen Herausforderung. Sie müssen finanziell und personell in die Lage versetzt werden, die neue Planungsaufgabe bewältigen zu können. Ich freue mich und bin dankbar, dass der Haushaltsgesetzgeber die nötigen finanziellen Mittel für die erforderlichen Fachleute bzw. für Leistungen, die durch Dienstleister erbracht werden, zur Verfügung gestellt hat“, so Staatsminister Thomas Schmidt.

Eine Evaluierung im Jahr 2026 soll überprüfen, ob auch über das Jahr 2027 hinaus eine zusätzliche Finanzierung erforderlich ist.

Außerdem hat der Sächsische Landtag mit dem Haushaltsbegleitgesetz eine Flexibilisierungsregelung im Landesplanungsrecht beschlossen, die bis Ende des Jahres 2027 gilt. Sie soll es anders als bisher erlauben, Windkraftanlagen auch außerhalb der als „Vorrang- und Eignungsgebiet“ ausgewiesenen Flächen zu errichten oder zu repowern.

„Mir ist es besonders wichtig, dass diese Ausnahme nur genutzt werden kann, wenn die jeweilige Gemeinde oder Stadt damit einverstanden ist und jedem einzelnen Bauvorhaben zustimmt. Der Ausbau der Windkraft kann nur mit der Akzeptanz der Bevölkerung gelingen. Das haben die Erfahrungen der vergangenen Jahre deutlich gezeigt.“

Die Koalitionsfraktionen hatten in enger Abstimmung mit den zuständigen Staatsministerien die entsprechenden Vorschläge für die Umsetzung des WindBG in das Haushaltsverfahren eingebracht. Mit den nun schnell vorliegenden Regelungen gewinnen die Regionalen Planungsverbände Zeit, die Aufgaben fristgerecht umzusetzen.

Um die Planungsverbände auf die neue Rechtslage vorzubereiten, hat das Staatsministerium für Regionalentwicklung bereits Anfang Dezember mit externer Unterstützung die anstehenden Aufgaben auf einem Fachsymposium mit den Verbänden beraten. Weitere Details und rechtliche Aspekte sollen zudem im Januar erneut mit den Verbänden sowie mit der Landesdirektion Sachsen erörtert werden.

Empfohlen auf LZ

Es gibt 2 Kommentare

Jetzt bekommen die Gemeinden also Bestechungsgelder um sich gegen die eigene Bevölkerung zu stellen.

Die Grünen in der Landesregierung haben nun endlich bewirkt, das verschiedene Bremsen der Verwaltungs-Vorgaben aus der Regierungspolitik Sachsens gelockert wurden, – so Anfang Dezember 22 die Flexibilisierung der 1000 m Abstandsregelung für Windenergieanlagen(WEA) im Baugesetz (SächsBO), – der Bund hat das Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) auf den Weg gebracht mit der Forderung zur Ausweisung von mind. 2% der Landesfläche für WEA, – im am 20.12.2022 beschlossenen Haushaltsbegleitgesetz hat der Sächsische Landtag jetzt mal Rechtssicherheit für die Regionalen Planungsverbände geschaffen, dh. die Planungsverbände wie für Westsachsen haben jetzt die finanziellen Mittel zur Überarbeitung der Planungen zur Ausweisung von weiteren Windvorranggebieten. Dabei muss man bedenken, das sind weiter oft die alten Planer, die jahrelang den Ausbau von Windenergie ausgebremst haben. Und die sollen nun ihre eigenen vorsintflutlichen Planungen wieder überarbeiten. Das wird also dauern, ehe weitere Windvorranggebiete ausgewiesen werden. Dazu gibt es noch in vielen Gemeinden Überplanungen bei Windvorranggebieten zur Verhinderung von WEA. Diese Vorbehalte bei den Bürgerinitiativen und Gemeinden gegen die Nutzung von Windkraft müssen zusätzlich erst einmal ausgeräumt werden. Bleibt nur noch die Möglichkeit von vorausschauenden Kommunen als Beispielwirkung, WEA auf deren Planungsflächen mit Unterstützung der Bürger auszuweisen. Lt. Schreiben vom SMEKUL sollen den Gemeinden Anreize dazu geboten werden, die im EEG beschlossene finanziellen Beteiligungsmöglichkeiten von Kommunen an fast allen neuen und bestehenden WEA und Photovoltaik-Freiflächenanlagen (PVFFA) zusätzliche Impulse für den Ausbau entsprechender Anlagen setzen. Im § 6 EEG 2023 wird festgelegt, dass die Standortkommunen zukünftig bis zu 0,2 Cent je eingespeister Kilowattstunde (kWh) Strom erhalten können, ohne dass sie sich direkt finanziell beteiligen müssen. Hintergrundinformationen dazu sind zu finden auf der Internetseite der Dialog- und Servicestelle Erneuerbare Energien (DSS EE) der SAENA: http://www.sachsen-erneuerbar.de. Die Ausweisung von Windvorranggebieten bis hin zu Planungen von WEA sind in Deutschland bürokratische Monster, deren Auftröseln und Auflösen einen immensen verwaltungstechnischen Aufwand und Zeitbedarf erfordert. 5 oder 7 Jahre Legislaturperiode, also Regierungsbeteiligung sind da gar nichts oder oft viel zu wenig Zeit für Veränderungen. Und die Zeit haben wir eigentlich gar nicht, was den berechtigten Unmut der klimabewegten Bürger und Initiativen hervor ruft. Und das aufgezeigte Planungsverfahren für WEA ist nur ein Beispiel, ein Teilaspekt der Kompliziertheit und Komplexität zum Umbau der Energieversorgung von Fossil zu Erneuerbar, zur Transformation der Wirtschaft.

Schreiben Sie einen Kommentar