Am 1. Januar 2023 treten neue Gesetze und Regelungen in Kraft, die im Sächsischen Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung erarbeitet wurden.
Dazu gehört insbesondere das Sächsische Transparenzgesetz. Mit dem Gesetz sollen alle Bürgerinnen und Bürger Zugang zu Informationen der Regierung und Verwaltung des Freistaates erhalten. Das betrifft beispielsweise Regierungsbeschlüsse, Gesetzentwürfe, Gutachten, Studien, Berichte, Informationen über Zuwendungen sowie Beteiligungen des Freistaates.
Diesen Zugang erhalten sie zunächst auf Antrag, perspektivisch aber auch über eine sich im Aufbau befindliche Transparenzplattform, auf der die Verwaltung die Informationen selbst zur Verfügung stellen wird. Von einer Bereitstellung der Informationen soll nur dann abgesehen werden, wenn ein gesetzlich vorgesehener Ausnahmegrund greift, etwa weil eine Veröffentlichung zu einer Gefährdung der Sicherheit führen würde oder bei sensiblen personenbezogenen Daten.
Bisher zählte der Freistaat Sachsen zu den wenigen Bundesländern, die über kein Informationsfreiheitsgesetz verfügten. Diese Lücke schließt nun das Transparenzgesetz.
Des Weiteren bringt das neue Jahr die folgenden, vom Sächsischen Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung erarbeiteten Regelungen mit sich:
Betreuungsvereine in Sachsen erhalten ab Januar 2023 deutlich mehr Geld und eine zusätzliche Vergütung von Leistungen im Bereich ihrer Querschnittsarbeit. Betreuungsvereine haben unter anderem die Aufgabe, Bürgerinnen und Bürger über allgemeine betreuungsrechtliche Fragen, Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen zu informieren.
Zudem beraten, begleiten und unterstützen sie die rund 28.000 ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuer in Sachsen. Die Neuregelung sieht für die Vereine die Abkehr vom bisherigen Fördermodell vor. Stattdessen ist in Umsetzung der Betreuungsrechtsreform ab dem 1. Januar 2023 ein gesetzlicher Vergütungsanspruch der Vereine unmittelbar im sächsischen Ausführungsgesetz zum Betreuungsrecht geregelt.
Zudem wurden die landesrechtlichen Grundlagen dafür geschaffen, dass der juristische Vorbereitungsdienst, das Rechtsreferendariat, ab dem 1. Januar 2023 auch in Teilzeit stattfinden kann. Referendarinnen und Referendare haben nun zum einen die Möglichkeit, den Vorbereitungsdienst von Beginn an in Teilzeit durchzuführen.
Zum anderen können sie während des Vorbereitungsdienstes von Vollzeit in Teilzeit wechseln. Damit wird eine Vorgabe des Bundesgesetzgebers umgesetzt und mit dem Wechselrecht eine darüber hinaus gehende Flexibilität für angehende Juristinnen und Juristen geschaffen. Die Gründe, die zur Durchführung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit berechtigen, sind dabei bewusst weit gefasst.
Wird die Teilzeitoption wahrgenommen, verringert sich die wöchentliche Dienstzeit auf 80 Prozent. Der Vorbereitungsdienst verlängert sich dann von zwei auf zweieinhalb Jahre. Die Länge der bisherigen fünf Stationen des Vorbereitungsdienstes bleibt unverändert. Vor der Anwaltsstation wird aber eine sechsmonatige Praxisstation eingeschoben, die ganz der praktischen Ausbildung bei Gerichten, Behörden oder in einer Rechtsanwaltskanzlei dient. Die Teilnahme am zweiten Staatsexamen verschiebt sich entsprechend um ein halbes Jahr.
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