Am 10. November kamen die Justizministerinnen und Justizminister der 16 Bundesländer unter dem Vorsitz Bayerns zur Herbstkonferenz in Berlin zusammen. Das zentrale sächsische Anliegen im Rahmen der Konferenz war die Forderung nach einem entschlossenen Vorgehen gegen Extremistinnen und Extremisten im öffentlichen Dienst. Sachsens Justizministerin Katja Meier unterbreitete mehrere Vorschläge, die einhellige Zustimmung fanden. Die Vorschläge betreffen:
- eine angemessene Ausweitung der Fristen für die Ahndung von Verstößen gegen das Mäßigungsgebot oder gegen die Verpflichtung zur Verfassungstreue im Bundesdisziplinargesetz,
- die Einführung der Möglichkeit der Kürzung von Dienstbezügen bei einer vorläufigen Untersagung der Amtsgeschäfte auf Grundlage des Deutschen Richtergesetzes sowie
- eine klarstellende Regelung zum Verhältnis der Eilantrage aus dem Disziplinarrecht und aus dem Deutschen Richtergesetz.
Justizministerin Katja Meier: „Ich habe heute erste Vorschläge vorgelegt, wie wir noch entschlossener gegen Extremistinnen und Extremisten im öffentlichen Dienst vorgehen können. Meine Erfahrungen der letzten Monate haben mir gezeigt, dass es hier Regelungslücken und Rechtsunsicherheiten gibt. Diese zu schließen und für mehr Rechtssicherheit zu sorgen, war heute Konsens unter meinen Kolleginnen und Kollegen. Ich bin sehr froh, dass wir uns alle einig sind und klare Worte finden: Verfassungsfeinde in Verwaltung und Richterdienst darf es nicht geben.“
Die Justizministerinnen und Justizminister waren sich darüber einig, dass die aktuell bestehenden Fristen für das Disziplinarmaßnahmen- und Verwertungsverbot wegen ihrer knappen Länge einem entschlossenen Vorgehen gegen Extremismus im öffentlichen Dienst und in der Justiz entgegenstehen können. Die Praxis in den Ländern zeigte in Einzelfällen, dass gerade Verstöße gegen das politische Mäßigungsgebot von Beamtinnen und Beamten sowie von Richterinnen und Richtern, etwa in sozialen Netzwerken oder in Messengerdiensten, isoliert betrachtet oftmals nur schwer zu ahnden sind.
Der Verstoß gegen das Mäßigungsgebot wird vielfach erst durch eine Gesamtschau verschiedener Äußerungen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, deutlich. In diesen Fällen können die o.g. Fristen Dienstvorgesetzte an wirksamen Disziplinarmaßnahmen hindern. Die aktuell geltende Regelung (§ 15 BDG) besagt, dass einzelne disziplinarrechtliche Maßnahmen verboten sind, wenn seit Vollendung eines Dienstvergehens bestimmte Zeiträume verstrichen sind.
Das Gesetz verbietet zudem (§ 16 BDG) die Berücksichtigung bereits erlassener Disziplinarmaßnahmen in späteren Disziplinarverfahren nach dem Ablauf bestimmter Zeiträume. Diese Zeiträume sollen angemessen ausgeweitet werden.
„Wir müssen die Fristen für die Verfolgung von Verstößen gegen das Mäßigungsgebot oder die Verpflichtung zur Verfassungstreue verlängern. Derlei Verstöße dürfen nicht nach kurzer Zeit aus dem disziplinarischen Gedächtnis gelöscht werden. Dies wird die Effektivität der disziplinarischen Mittel erhöhen“, sagt Justizministerin Katja Meier.
Ein weiterer Vorschlag betrifft das Deutsche Richtergesetz. Ziel ist es, die vorläufige Herabsetzung von Dienstbezügen zu ermöglichen. „Wir brauchen zukünftig die Möglichkeit, bei der vorläufigen Untersagung der Führung von Amtsgeschäften für Richterinnen und Richter Dienstbezüge ebenso vorläufig herabsetzen zu können. Es ist nicht richtig, dass trotz fehlender Leistungserbringung die Bezüge in vollem Umfang weiterbezahlt werden müssen“, so Katja Meier.
Gemäß § 35 DRiG kann das Gericht in einem der dort genannten Verfahren auf Antrag der Richterin oder dem Richter die Führung seiner Amtsgeschäfte vorläufig untersagen. Ein Antrag auf vorläufigen teilweisen Einbehalt der Dienstbezüge ist insoweit bislang – anders als im Disziplinarrecht – im Deutschen Richtergesetz nicht vorgesehen.
Ein letzter Punkt betrifft eine gesetzliche Klarstellung des Verhältnisses der Eilanträge nach dem Deutschen Richtergesetz und dem Disziplinarrecht. „Wir brauchen zudem gesetzgeberische Klarheit beim Verhältnis zwischen Eilanträgen im Disziplinarrecht und dem Deutschen Richtergesetz, damit parallellaufende Eilverfahren keine Rechtsunsicherheiten schaffen“, bekräftigt Katja Meier in dem Zusammenhang.
Derzeit ist nicht eindeutig definiert, in welchem Verhältnis die Eilanträge im dienstrechtlichen Ruhestandsverfahren gemäß §§ 31, 35 DRiG zu den Eilanträgen im Disziplinarverfahren stehen. Aus Gründen der Rechtsklarheit soll das Deutsche Richtergesetz nach dem Vorschlag aus Sachsen um eine Regelung ergänzt werden, wonach die dort genannten Verfahren von der Durchführung eines Disziplinarverfahrens unberührt bleiben. Sowohl das Disziplinarrecht als auch das Deutsche Richtergesetz sehen Möglichkeiten vor, eine Richterin oder einen Richter seines Amtes zu entheben und bieten auch entsprechende Eilrechtsbehelfe.
Obwohl sich die Tatbestandsvoraussetzungen und die Rechtsfolgen der beiden Vorgehensweisen unterscheiden, ist in Bezug auf die Eilrechtsbehelfe nicht eindeutig geklärt, dass beide Vorgehensweisen nebeneinander stattfinden können.
Die Justizministerinnen und Justizminister baten abschließend die Bundesregierung, sich ihren Vorschlägen der Änderung der Fristenregelungen im Bundesdisziplinargesetz und der Änderungen des Deutschen Richtergesetzes anzunehmen und der Justizministerkonferenz über das Ergebnis zu berichten.
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