Die Grüne Ratsfraktion fordert eine Vorrangregelung in den kommunalen Planungsprozessen für den Ausbau von Erneuerbaren Energien. „Der Weg zu klimafreundlicher und bezahlbarer Energie führt nur über einen massiven Ausbau von Erneuerbaren Energien. Leipzig muss mit gutem Beispiel vorangehen. Planung und Genehmigung müssen dringend beschleunigt werden“ so der Fraktionsvorsitzende und stadtentwicklungspolitische Sprecher Dr. Tobias Peter.
„Dazu muss neben einer Task Force so schnell wie möglich eine Vorrangregelung für Erneuerbare Energien in den kommunalen Genehmigungsverfahren verankert werden. Die dafür notwendige Rechtsgrundlage im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) liegt seit Monaten vor – Errichtung und Betrieb von Erneuerbaren Energien liegt im überragenden öffentlichen Interesse.“
„Der verzögerte Bau der Solarthermieanlage Lausen oder einfach ein Blick über die Leipziger Dächer zeigt, dass Genehmigungsprozesse zu lange dauern, weil Ämter sich nicht einig werden“ so der energiepolitische Sprecher Jürgen Kasek. Dem soll eine von der Fraktion geforderte Task Force abhelfen, die der Verwaltung zufolge nun eingerichtet werden soll.
„Damit die geplante Task Force effektiv arbeiten kann, braucht sie eine verbindliche Arbeitsgrundlage. Mit einer Vorrangregelung dürfen zum Beispiel Denkmalschutz oder Immissionsschutz nicht mehr automatisch dazu führen, dass Solaranlagen oder Windräder verhindert werden. Wenn umwelt- oder naturschutzrechtliche Ausnahmen zulässig sind, sollen diese auch in der Regel erteilt werden“, ergänzt Dr. Tobias Peter. Wo jedoch artenschutzrechtliche Verbote für Bauvorhaben bestehen, bleiben diese auch durch die Vorrangregelung bestehen.
Hintergrund:
Für einen erfolgreichen Ausbau der Erneuerbaren Energien wurde im sogenannten Osterpaket der Bundesregierung im § 2 EEG der Grundsatz verankert, dass die Errichtung und der Betrieb von Anlagen sowie den dazugehörigen Nebenanlagen im überragenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Sicherheit dienen.
Demnach sind in angemessenen Abwägungsprozessen die Erneuerbaren Energien gegenüber konkurrierenden Schutzgütern z.B. im Bereich des Immissionsschutz- und Baurechts, dem Natur- und Artenschutzrecht, dem Boden- und Gewässerschutzrecht oder dem Denkmalschutz- und Luftsicherheitsrecht als vorrangig einzustufen. Dies gilt überall dort, wo Abwägungen stattfinden. Wo wie z.B. in Naturschutzgebieten ein absolutes Verbot zu Errichtung von baulichen oder technischen Anlagen gilt, wird von vornherein keine Abwägung vorgenommen.
Antrag:
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