Seit dem 1. März 2020 ist das neue Bundesgesetz “Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention” (Masernschutzgesetz) in Kraft. Der Gesetzgeber möchte durch die mit dem Gesetz eingeführte Nachweispflicht zum Masernschutz künftig den Schutz vor Übertragungen von Masern in Einrichtungen wie z.B. Kindergärten oder Schulen wirksam verbessern.
Deshalb sind alle Einrichtungen, die von der Regelung erfasst sind, dazu verpflichtet den Impfstatus der Angestellte und der betreuten Personen zu überprüfen. Seit Inkrafttreten des Gesetzes müssen diesen Nachweis alle erbringen, die neu in eine der betroffenen Einrichtungen aufgenommen oder eingestellt werden. Alle, die am 1. März 2020 und davor bereits betreut wurden oder tätig waren, müssen bis zum 31. Juli 2022 einen Nachweis vorlegen. Beides gilt allerdings nur für nach 1970 Geborene.
Wenn dieser Nachweis nicht vorgelegt werden kann, sind die Einrichtungen dazu verpflichtet, die Daten der Personen ab 1. Juli 2022 an das Gesundheitsamt zu melden. Dazu hat der Freistaat Sachsen ein Meldeportal freigeschaltet.
Das Portal und alle weiteren Informationen zum Masernschutzgesetzt, darunter, für welche Personen die Masernimpfung Pflicht ist, welche Nachweise anerkannt werden und warum es wichtig ist, sich gegen Masern zu Impfen sind über den folgenden Link zu finden:
Masernschutzgesetz, Umsetzung Meldepflicht – Landkreis Leipzig
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