Mit dem 31. Juli 2022 endet die Nachweisfrist zum Masernimpfschutz für Personen, die bereits vor dem 1. März 2020 in Gemeinschaftseinrichtungen betreut wurden oder dort tätig waren. Dies gilt z.B. für Kindergärten, Schulen oder medizinische Einrichtungen wie Arztpraxen oder Krankenhäuser. Vorgelegt werden muss ein Nachweis über einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern, einer Immunität oder ein Attest, wonach aus medizinischen Gründen eine Impfung nicht möglich ist.
Geschieht der Nachweis über einen ausreichenden Masernimpfschutz nicht, muss die Leitung der Einrichtung unverzüglich, binnen maximal zwei Wochen, das Gesundheitsamt informieren und die personenbezogenen Daten der nachweissäumigen Personen übermitteln. Dies geschieht vorzugsweise digital über ein elektronisches Meldeportal, welches auf der Internetseite des jeweils zuständigen Gesundheitsamtes abrufbar ist.
Das Gesundheitsamt fordert nach Eingang der Meldungen aus den Einrichtungen Personen ohne ausreichenden Nachweis auf, dies nachzuholen. Wenn trotz Anforderung kein Nachweis innerhalb einer entsprechenden Frist vorgelegt wird, kann das Gesundheitsamt in eigenem Ermessen ein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot aussprechen.
Um in Sachsen eine möglichst einheitliche Umsetzung des Masernschutzgesetzes zu gewährleisten, hat das Sozialministerium die fachaufsichtliche Weisung für die sächsischen Landkreise und Kreisfreien Städte entsprechend aktualisiert und an diese versendet. Im Wesentlichen ist die Umsetzung – die den Gesundheitsämtern der Landkreise und Kreisfreien Städten obliegt – vom Bundesgesetzgeber vorgegeben. Die konkretisierenden Hinweise dienen zur Unterstützung der kommunalen Ebene. Sie informieren unter anderem zur Definition der betroffenen Einrichtungen und Personengruppen, Fristen, Verfahren und Meldepflichten.
Hintergrund:
Das Masernschutzgesetz, welches bereits seit dem 1. März 2020 bundesweit gilt, regelt die Nachweispflicht über einen Impfschutz gegen Masern für alle nach 1970 geborenen betreuten bzw. tätigen Personen in Gesundheitseinrichtungen bzw. Gemeinschaftseinrichtungen.
Alle Personen, welche nach dem 1. März 2020 in einer Gemeinschaftseinrichtung neu betreut bzw. tätig, bzw. in einer Gesundheitseinrichtung neu tätig geworden sind, mussten bereits vor Beginn der Betreuung bzw. Tätigkeit einen entsprechenden Nachweis über einen Impfschutz gegen Masern vorlegen.
Weitere Informationen
Hinweise zum Vollzug für die Einrichtungen, eine tabellarische Übersicht zu den betroffenen bzw. nicht betroffenen Einrichtungen und die Tabelle zur Eintragung der nachweissäumigen Personen durch die Einrichtungsleitungen und Übermittlung mittels dem elektronischen Meldeportal sind unter folgender Verlinkung zu finden.
https://www.gesunde.sachsen.de/
Informationen zum Masernschutzgesetz von der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung:
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