Am 31. Mai 2022 beschloss die sächsische Staatsregierung die im Koalitionsvertrag festgelegte Sächsische Mietpreisbegrenzungsverordnung (SächsMPBVO), die sogenannte Mietpreisbremse. In § 1 SächsMPBVO wird festgelegt, dass die Städte Dresden sowie Leipzig Gebiete sind mit angespannten Wohnungsmärkten im Sinne des § 556d Absatz 2 BGB, in denen die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist.
Aufgrund dieser Festlegung dürfen in den beiden Städten die zu Beginn eines neuen Mietverhältnisses – also nicht bei Bestandsmietverhältnissen – vereinbarten Mieten maximal zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen.
Dazu Mirjam Philipp, Vorstand des VSWG: „Es gibt in Sachsen keine Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt im Sinne des § 556d BGB. Durch eine Mietpreisbegrenzungsverordnung – unterstellt es gäbe Wohnraumknappheit in Sachsen – wird kein zusätzlicher Wohnraum geschaffen; es wird vielmehr die Investitionsbereitschaft der Wohnungsunternehmen und so auch der Wohnungsgenossenschaften gesenkt. Das heißt, die vermeintliche Wohnungsknappheit würde durch die Mietpreisbremse nicht beseitigt, sondern erst geschaffen.
Die ganze Diskussion ist ideologisch unterwandert, was sich auch in der rechtlich nicht nachvollziehbaren Begründung zur Einführung der Rechtsverordnung zeigt. Angespannte Wohnungsmärkte sind gerade en vogue. Man kann sich des Eindrucks nicht erwehren, dass auf Teufel komm raus in Dresden und Leipzig angespannte Wohnungsmärkte geschaffen werden sollen, um sich sozial fürsorglich zu zeigen. Das ist die falsche Baustelle und für die sächsische Wohnungswirtschaft und damit letztendlich für die Mieter und Mitglieder kontraproduktiv.
Der Schluss, es bestehe Wohnungsknappheit, die letztendlich nur durch Neubau kompensiert werden könne, wird gerade durch die Mietpreisbremse konterkariert, da den Bestandshaltern vor Ort erst durch die Mietpreisbremse Investitionsspielräume genommen werden und zudem ein wirtschaftliches Risiko bei der Neuvermietung implementiert wird. Die sächsischen Wohnungsgenossenschaften stellen ihren Wohnraum seit jeher sozial verantwortungsvoll zur Verfügung.
Dies bedeutet, dass gerade in den Bestandsmietverhältnissen die Miete sehr niedrig angesetzt und Erhöhungsmöglichkeiten oft nicht ausgeschöpft wurden. Bestandsmietverhältnisse bedeuten bei den Wohnungsgenossenschaften auch eine hohe Verweildauer. Im Schnitt sind dies 14 bis 15 Jahre. Hieraus ist abzuleiten, dass bei dem Wohnungsbestand der Genossenschaften in Dresden und Leipzig (je rd. 20 % Marktanteil) vielfach seit Jahren Quadratmeterpreise deutlich unterhalb des jeweiligen Stadtdurchschnitts aufgerufen werden.
In Leipzig beträgt der Leerstand der Wohnungsgenossenschaften 6,8 Prozent (dies entspricht 3.833 Wohnungen) und in Dresden 3,0 Prozent (entspricht 1.834 Wohnungen), so dass hier genügend sofort marktfähige Wohnungen zur Verfügung stehen. Bewertet man diese Zahlen noch unter dem Blickwinkel der aktuell rückläufigen Zuzugszahlen und der demografischen Entwicklung so wird deutlich, dass sich der Markt weiter entspannt. Mit der Einführung einer Mietpreisbegrenzungsverordnung würden genau die Vermieter bestraft werden, die viele Jahre lang bezahlbaren Wohnraum zur Verfügung gestellt haben und die Mieterhöhungsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft haben.
Hinzu kommt, dass aufgrund der langen Verweildauer in den Genossenschaftswohnungen und aufgrund der demografischen Entwicklung viele Wohnungen in den städtischen Quartieren, die jahrelang unter dem Marktmietpreisniveau vermietet worden sind und die das Mietniveau bestimmt haben, mittelfristig frei werden. Die Investitionen, um die Wohnungen nach Auszug wieder instand setzen zu können, müssen über die Miete refinanziert werden können. Die extrem steigenden Bau- und Materialkosten verschärfen diese Notwendigkeit. Eine Deckelung der Erhöhungsmöglichkeiten wäre kontraproduktiv.“
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