In Sachsen gelten bei der Förderung von Wohneigentum künftig neue Konditionen. In der Förderrichtlinie Familienwohnen wurde die Höhe der maximal zulässigen Gesamtausgaben für die Schaffung oder den Erwerb von Wohneigentum von bisher 300 000 Euro auf nun 425 000 Euro angehoben. Dieser Wert gilt für einen Zwei-Personen-Haushalt. Für jede weitere im Haushalt lebende Person erhöht sich die Summe um 55 000 Euro anstelle bisher 40 000 Euro. Gleichzeitig werden die aktuell mit 0,75 Prozent sehr günstigen Zinskonditionen, die über 25 Jahre festgeschrieben sind, trotz steigender Marktzinsen nicht erhöht.
„Selbst genutztes Wohneigentum ist die beste Vorsorge gegen Altersarmut. Der Freistaat Sachsen bietet Familien dafür sehr langfristige und äußerst zinsgünstige Kredite an“, so Staatsminister Thomas Schmidt. „Mit der Änderung reagieren wir auf die gestiegenen Baukosten. Insbesondere in Großstädten ist das Bauen so teuer geworden, dass die bisher geltenden Obergrenzen unrealistisch geworden sind.“
Über die Förderrichtlinie Familienwohnen wird die Schaffung von selbstgenutztem Wohneigentum von Familien mit Kindern unterstützt. Familien mit mindestens einem Kind unter 18 Jahren können besonders zinsgünstige Kredite bei der Sächsischen Aufbaubank (SAB) beantragen, wenn sie ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung bauen oder erwerben möchten. Sofern beim Erwerb einer Immobilie Modernisierungs-, Instandsetzungs- oder Umbaumaßnahmen erforderlich sind, können diese ebenfalls gefördert werden. Die Höhe des zinsgünstigen Kredits beläuft sich als Grundbaustein auf 50 000 Euro je Kind.
Zusätzliche 50 000 Euro Förderdarlehen erhalten Familien, die ein altes Haus kaufen, das vor 1990 errichtet wurde, und es sanieren (Programm „Jung kauft Alt“). Weitere 30 000 Euro werden gewährt, wenn es sich um einen Haushalt mit geringen Einkünften handelt. Außerdem erhöht sich der Kredit um nochmals 15 000 Euro, wenn zum Haushalt ein Familienmitglied mit Schwerbehinderung gehört.
Die veränderten Obergrenzen für die Gesamtausgaben sind nach der Veröffentlichung im Sächsischen Amtsblatt heute (17. Juni 2022) in Kraft getreten.
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