Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 20. Juni 2022 einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die drei Bewohnerparkbereiche im Waldstraßenviertel in Leipzig zurückgewiesen. Die Bewohnerparkbereiche bleiben deshalb vorläufig weiter in Vollzug.
Zu Beginn des Jahres 2020 waren im Waldstraßenviertel die Bewohnerparkgebiete E und F in Kraft getreten. Der dagegen gerichtete erste Antrag des Antragstellers auf vorläufigen Rechtsschutz war hinsichtlich des Bewohnerparkgebiets E erfolgreich gewesen, weil dieses die maximale Ausdehnung von 1.000 m überschritt; hinsichtlich des Bewohnerparkgebiets F war er erfolglos geblieben (SächsOVG, Beschl. v. 21. August 2020 – 6 B 189/20 -, abrufbar unter: https://www.justiz.sachsen.de/ovgentschweb/).
Nach einer Prüfung der Aufteilung des ehemaligen Bewohnerparkgebiets E in zwei Gebiete richtete die Stadt Leipzig mit Wirkung vom 1. Oktober 2021 auf dem Gebiet des ehemaligen Bewohnerparkgebiets E die Bewohnerparkgebiete E und G ein.
Der erneute Antrag des Antragstellers beim Verwaltungsgericht, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Verkehrszeichen, die die Bewohnerparkgebiete im Waldstraßenviertel einrichten, anzuordnen, blieb ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht lehnte ihn mit Beschluss vom 20. Januar 2022 ab. Hiergegen wandte sich der Antragsteller, der Inhaber einer Steuerberaterkanzlei mit Sitz in einem der Bewohnerparkgebiete ist, mit seiner Beschwerde zum Sächsischen Oberverwaltungsgericht.
Er ist der Auffassung, die Voraussetzungen für die Einrichtung der Bewohnerparkbereiche lägen nicht vor. Er und seine 25 Mitarbeiter, die keine Bewohner des Stadtviertels seien, seien auf die Parkplätze angewiesen, weil auf dem Grundstück nur drei Parkplätze für die Kanzlei vorhanden seien, die Steuerberater beruflich auf ihr Auto angewiesen seien und Mitarbeiter zum Teil von weit her anreisten.
Der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts hat den Antrag abgelehnt. Der Rechtsstreit setze die Klärung schwieriger Rechts- und Tatsachenfragen voraus, die im Eilverfahren nicht erfolgen könne und die deshalb dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben müsse. Dies betreffe unter anderem die Fragen, nach welchen Kriterien ein erheblicher Parkraummangel vor allem festzustellen sei und ob im vorliegenden Fall noch auf Untersuchungen aus den Jahren 2012 und 2014 habe zurückgegriffen werden können, wie das die Stadt Leipzig getan habe.
Die deshalb durchzuführende Folgenabwägung falle zu Lasten des Antragstellers aus. Die Anwohnerparkbereiche verringerten für eine Vielzahl von Bewohnern der Gebiete die Schwierigkeit, wohnortnah einen Parkplatz zu finden, und verringerten Gefahrenlagen für die Allgemeinheit durch ansonsten vermehrt zu erwartendes unerlaubtes Parken. Hinzu träten Einnahmen bei der Antragsgegnerin durch die Parkraumbewirtschaftung.
Demgegenüber seien die Interessen des Antragstellers sowie seiner Angestellten und Kunden weniger gewichtig. Sie müssen längere Fußwege bis zum nächsten freien Parkplatz zurücklegen. Allerdings seien auch in den Bewohnerparkbereichen Straßenabschnitte zum freien oder kostenpflichtigen Parken vorhanden und am etwas entfernter gelegenen Parkplatz am Stadionvorplatz sei das Parken ohne Einschränkung gestattet. Mitarbeiter der Kanzlei und Kunden könnten zudem mit den öffentlichen Verkehrsmitteln anreisen, auch wenn dies mit zum Teil deutlich längeren Fahrzeiten verbunden sein sollte.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
SächsOVG, Beschluss vom 20. Juni 2022 – 6 B 35/22 –
Keine Kommentare bisher