Der Ausschuss für Wissenschaft, Hochschule, Medien, Kultur und Tourismus hat in seiner gestrigen 20. Sitzung über Anpassungen des von den Koalitionsfraktionen CDU, Bündnisgrüne und SPD eingebrachten Gesetzentwurfs „Zweites Gesetz zur Änderung des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes“ (Drs 7/9596) beraten. Ein Schwerpunkt der Debatte war die Einführung von digitalen Prüfungen, zu deren Umsetzung der Ausschuss in der Anhörungsphase eine Reihe von Stellungnahmen erhalten hat.
Dazu erklärt Dr. Claudia Maicher, hochschulpolitische Sprecherin der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen im Sächsischen Landtag:
„Nach zwei Jahren Corona-Pandemie und vier digitalen Prüfungssemestern ohne gesetzliche Regelung ist es unumgänglich, dass wir die Durchführung digitaler Prüfungen nun endlich im Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetz regeln. Uns Bündnisgrünen ist es dabei besonders wichtig, auf ein datenschutzkonformes Verfahren für digitale Prüfungen zu setzen, das gleichzeitig die Chancengleichheit wahrt.“
„Ich bin dankbar für die Stellungnahmen zum Gesetzentwurf und den kritischen Blick auf die Wahrung von Datenschutz und informationeller Selbstbestimmung. So haben wir beispielsweise die Anregung der Sächsischen Datenschutzbeauftragten aufgenommen und das Gesetz so ausgestaltet, dass die Teilnahme an Onlineprüfungen unter Videoaufsicht künftig freiwillig ist.
Damit folgen wir der Regelung, die auch in Baden-Württemberg Anwendung findet. Im Idealfall bieten die Hochschulen die Präsenzprüfungen zeitgleich zu den Onlineprüfungen an – das würde zum einen die Chancengleichheit absichern und den Studierenden zum anderen die Wahlmöglichkeit geben, an einer Prüfung entweder digital oder vor Ort teilzunehmen.“
Abschließend erklärt Maicher: „Mit den Regelungen im Gesetzentwurf stellen wir sicher, dass die Hochschulen fakultätsübergreifende datenschutzkonforme Regelungen für das Prüfungsverfahren erlassen müssen. Diese Regelungen werden unter Beteiligung der Datenschutzbeauftragten der Hochschulen beschlossen. Mindeststandards zur Aufzeichnung von Prüfungen in digitaler Form, Datenverarbeitung oder die unverzügliche Löschung der Verbindungsdaten werden durch den Gesetzentwurf verbindlich geregelt.
Bei jeder Prüfung gibt es eine Aufsicht, dies dient auch der Chancengleichheit der Studierenden. Bei einer Onlineprüfung dürfen aber natürlich keine strengeren Anforderungen gelten als bei einer Präsenzprüfung. Eine anlasslose Dokumentation der Onlineprüfung ist deshalb untersagt. Bild- und Tondateien der Prüfung dürfen nur dann aufgezeichnet oder gespeichert werden, wenn es zum Nachweis einer Täuschungshandlung unbedingt erforderlich ist.“
Im Gesetzentwurf zur Änderung des Hochschulfreiheitsgesetzes ist zudem geregelt, dass Promotions- und Habiltationsprüfungen nunmehr auch digital abgehalten werden können. Dafür bestand ein Bedürfnis der Hochschulen. Dabei wird klargestellt, dass die digitale Prüfung auch außerhalb der Hochschule stattfinden kann.
Außerdem wird die Regelung zur pandemiebedingten Verlängerung der Höchstbefristungsdauer der Juniorprofessorinnen und Junioprofessoren sowie der Akademischen Assistentinnen und Assistenten im Beamtenverhältnis auf Zeit an die Regelung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzdes Bundes angepasst, sodass die Verlängerungen um jeweils sechs oder zwölf Monate vorgenommen werden können. Die jeweilige Hochschule und die jeweiligen Wissenschaftler/-innen entscheiden einvernehmlich im Einzelfall über die Verlängerung.
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