Das Sächsische Kabinett hat in seiner heutigen Sitzung den Gesetzentwurf des Sächsischen Ministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung (SMJusDEG) zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Betreuungsrechts zur Anhörung freigegeben.
Der Entwurf dient der Umsetzung der im vergangenen Jahr auf Bundesebene beschlossenen Betreuungsrechtsreform. Er sieht für die im Freistaat anerkannten Betreuungsvereine zum 1. Januar 2023 eine deutliche Erhöhung der Finanzierung sowie die Einführung einer gesetzlichen Vergütung für Leistungen im Bereich der Querschnittsarbeit vor.
Die zweite Kabinettsbefassung und die Einbringung in den Landtag ist für Mitte dieses Jahres geplant. In Kraft treten sollen die Änderungen am 1. Januar 2023 und damit zeitgleich mit der auf Bundesebene beschlossenen Betreuungsrechtsreform. Sachsen wäre dann das erste Bundesland, in dem ein gesetzliches Vergütungsmodell für Betreuungsvereine eingeführt wird. Der vom Sächsischen Kabinett zur Anhörung freigegebene Gesetzentwurf sieht eine Abkehr von der bisherigen zuwendungsrechtlichen Förderung der Vereine vor.
Die Sächsische Staatsministerin der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung, Katja Meier, sieht die geplanten gesetzlichen Änderungen als Zeichen der Wertschätzung der Arbeit der sächsischen Betreuungsvereine: „Die sächsischen Betreuungsvereine nehmen in unserer Betreuungslandschaft eine wichtige Funktion wahr. Deren Arbeit zu finanzieren bedeutet, das Ehrenamt zu würdigen und zu fördern. Zudem kommt der rechtlichen Betreuung und den damit im Zusammenhang stehenden Fragen aufgrund der demografischen Entwicklung eine immer größere Bedeutung zu.
Mit der Einführung einer gesetzlichen Vergütung von Leistungen im Bereich der Querschnittsarbeit schaffen wir Rechtssicherheit für die Vereine und setzen die Vorgaben des Bundesgesetzgebers im Rahmen der Betreuungsrechtsreform um. Gleichzeitig möchten wir, dass die Betreuungsvereine für ihre Querschnittsarbeit insgesamt deutlich mehr Geld als bisher erhalten. Unser Ziel ist es, diese Arbeit fair und leistungsgerecht zu vergüten. Darüber wollen wir jetzt mit den Beteiligten ins Gespräch kommen.“
Rund 30 Betreuungsvereine gibt es in Sachsen. Eine Betreuung ist nach Bürgerlichem Gesetzbuch dann erforderlich, wenn ein volljähriger Mensch seine rechtlichen Angelegenheiten auf Grund einer psychischen Erkrankung oder geistigen, seelischen oder körperlichen Behinderung nicht oder nicht umfassend selbständig erledigen kann.
Neben der Übernahme von rechtlichen Betreuungen sind Betreuungsvereine für die Querschnittsarbeit verantwortlich: Sie beraten und informieren die Bürgerinnen und Bürger über betreuungsrechtliche Fragen, Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen. Zudem stellen sie mit ihrer Arbeit sicher, dass die rund 28.000 ehrenamtlich geführten Betreuungen in Sachsen fachkundig beraten, begleitet und unterstützt werden.
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