Bekanntmachung der 12. Allgemeinverfügung des Landkreises Leipzig zur Absonderung von Kontaktpersonen, von Verdachtspersonen und von positiv auf das Coronavirus getestete Personen: In ganz Sachsen gelten ab 24. Januar 2022 geänderte Quarantäne-Regelungen. Deshalb wurde die Allgemeinverfügung des Landkreises Leipzig zur Absonderung von Kontaktpersonen, von Verdachtspersonen und von positiv auf das Coronavirus getestete Personen angepasst.
Damit werden die Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz zur Verkürzung der Isolierung (Absonderung von infizierten Personen) und Quarantäne (Absonderung von Kontaktpersonen) bei SARS-CoV-2 Infektionen umgesetzt. Die neuen Regelungen gelten auch für Personen, deren Absonderung vor dem 24. Januar 2022 begonnen hat und nach dem Inkrafttreten der Allgemeinverfügung noch andauert. Das heißt, diese Personen können die Absonderungszeit entsprechend der Neuregelung selbstständig verkürzen.
Die nun veröffentlichten Änderungen beinhalten insbesondere folgende Regelungen:
- Die Gültigkeitsdauer des Genesenenzertifikats wurde auf 90 Tage herabgesetzt. Das heißt, als genesen gilt man ab dem 28. Tag bis zum 90. Tag ab dem Datum der Abnahme des ersten positiven Tests.
- Für den Impfstoff von Johnson und Johnson reicht eine Impfung nicht mehr aus, auch hier sind zwei bzw. drei Impfungen (bei Auffrischung) notwendig
- Die Absonderungszeit für Infizierte wird von 14 Tagen auf 10 Tage verkürzt, weil nach ersten Erkenntnissen der Infektionszeitraum bei der Omikron-Variante etwas kürzer als bei der Delta-Variante ist. Für die Berechnung der Absonderung zählt der erste volle Tag nach dem Antigenschnelltest oder PCR-Test oder dem Beginn von Symptomen als Tag 1.
- Personen, die aufgrund einer Infektion abgesondert sind, können sich am 7. Tag der Absonderung mittels Antigenschnelltest „freitesten“ lassen, wenn sie für mindestens 48 Stunden symptomfrei sind. Auch Kontaktpersonen können sich am 7. Tag der Absonderung mittels Antigenschnelltest „freitesten“ lassen.
- Für Schülerinnen und Schüler, die Kontaktpersonen sind, gelten kürzere Zeiten. Sie können sich schon am 5. Tag der Absonderung mit einem Antigenschnelltest „freitesten“ lassen. Voraussetzung dafür ist, dass sie sich regelmäßig in der Schule testen.
- Beschäftigte in der Pflege, medizinischen Versorgung oder Eingliederungshilfe, die infiziert wurden, können auch schon nach 7 Tagen wieder arbeiten gehen. Voraussetzung dafür ist, dass sie für 48 Stunden symptomfrei sind und ein negativer PCR-Test vorliegt.
Von der Quarantäne befreit sind Personen, die
- „zweifach geimpft“ sind. Das gilt auch, wenn Sie mit Johnson und Johnson geimpft wurden. Auch hier reicht eine Impfdosis nicht aus. Dies gilt ab dem 15. Tag nach der zweiten Impfung bis zum 90. Tag nach der Impfung.
- “genesen sind”. Dies gilt ab dem 28. Tag bis zum 90. Tag ab dem Datum der Abnahme des ersten positiven Tests. Lassen Sie sich das Testergebnis zuschicken und heben es gut auf.
Zeitlich unbegrenzt von der Quarantäne befreit sind Personen, die
- „geboostert“ sind, also bisher drei Impfungen erhalten haben. Das gilt auch, wenn Sie mit Johnson & Johnson geimpft wurden.
- „ein- oder zweifach geimpft und genesen“ sind. Als Test-Nachweis dient ein positiver PCR-Test. Sie sind immunisiert ab dem 28. Tag nach dem Test
- „genesen“ (durch Antikörpernachweis) und danach ein- oder zweimal geimpft sind. Gültig wird der Status ab dem Tag der Impfung
- „genesen“ (Nachweis per PCR-Test) und danach ein- oder zweifach geimpft sind. Gültig wird der Status ab dem Tag der Impfung.
Das Gesundheitsamt meldet sich bei infizierten Personen, auch um festzustellen, wie lange die Absonderungszeit dauern wird. Behalten Sie für diesen Fall die Daten der Impfungen und gegebenenfalls Genesenenzertifikate aller Haushaltsmitglieder bereit.
Alle Details zu den neuen Regelungen sind in der Allgemeinverfügung sowie im Infoblatt im Dokumenten-Download zu finden.
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