Der Freistaat Sachsen passt aufgrund von Nachweisen mit dem Virus der Afrikanischen Schweinepest infiziertem Schwarzwild die Restriktionszonen an. Festgestellt wurden zwei ASP-Fälle bei Tieren südlich des Kerngebietes Meißen in der Laußnitzer Heide sowie westlich der Bundesautobahn A13 in der Gemeinde Schönefeld sowie zwei weitere Fälle in der Gemeinde Bernstadt auf dem Eigen sowie in der Gemeinde Herrnhut.

Aufgrund dieser Funde hat die Sachverständigengruppe, die aus Tierärzten, Jägern, Landwirten, Förstern, Epidemiologen, weiteren Wissenschaftlern und Behördenvertretern besteht, getagt, um anhand der örtlichen Gegebenheiten und dem bisherigen Erkenntnisstand bei der Einrichtung der tierseuchenrechtlich erforderlichen Restriktionszonen zu beraten. Die neuen Restriktionszonen wurden per Allgemeinverfügung der zuständigen Landesdirektion Sachsen am 19.01.2022 veröffentlicht und traten am 20.01.2022 in Kraft.

Bei der Ausweisung der Sperrzonen sind neben einer Mindestgröße der Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) von 10 km um die Ausbrüche auch die Ergebnisse der epidemiologischen Ermittlungen, die topographischen Bedingungen, die Wildschweinepopulation, die Tierbewegungen innerhalb der Wildschweinepopulation, aber auch die Strukturen des Handels und der örtlichen Schweinehaltungen zu berücksichtigen, genauso wie u.a. die natürlichen Grenzen, zäunbare Strukturen, Überwachungsmöglichkeiten, das Vorhandensein von Schlachtstätten oder das Vorhandensein von Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorie 1 oder 2.

Im Ausbruchsgebiet in Ostsachsen sind aufgrund der Allgemeinverfügung als Sperrzone II (Gefährdetes Gebiet) der gesamte Landkreis Görlitz sowie Teile vom Landkreis Bautzen ausgewiesen. Diese Zone umfasst 2.742 km².

Das Ausbruchsgebiet des Landkreises Meißen erstreckt sich von der Stadt Meißen bis Bischofswerda nördlich der B 6, von Bischofswerda östlich der S 94 bis Miltiz und von dort der S 100/S 93 folgend über Kamenz bis an die brandenburgische Landesgrenze. Im Westen liegt das Gebiet östlich der B 101 und der Stadt Meißen. Die genaue Darstellung der Gebietskulisse der Restriktionszonen (Sperrzonen I und II) ergibt sich aus den Allgemeinverfügungen. Eine kartografische Darstellung des konkreten Gebietes finden Sie hier: https://geoviewer.sachsen.de/mapviewer/index.html?map=a8dbe363-3fa4-4bb7-a609-be411786cbcd.

Sebastian Vogel, Staatssekretär im Sozialministerium und Leiter des ASP-Krisenstabs erklärt: „Ein solcher Fund außerhalb der bisherigen Restriktionszonen war nicht auszuschließen gewesen. Wir haben schnell reagiert und wollen mit den sofort begonnenen Maßnahmen das Ausbruchsgeschehen innerhalb der festgelegten Zonen begrenzen. Dabei hilft uns die enge und vertrauensvolle Kooperation mit den regionalen Behörden, den Jagdausübungsberechtigten und dem Sachsenforst. Ich appelliere an alle Jäger und Schweine haltenden Betriebe in dieser Region strikt die Maßnahmen der Biosicherheit einzuhalten, damit das Virus nicht auf Hausschweine übertragen wird.“

Mit den am 19.01.2022 veröffentlichten Allgemeinverfügungen zur Erweiterung der Restriktionszonen sind zugleich Regeln festgeschrieben, die innerhalb der jeweiligen Sperrzone zu beachten sind und die zur Eindämmung und Bekämpfung der Tierseuche nötig sind. In den beiden online abrufbaren Merkblättern sind die wesentlichen Punkte zusammengefasst.

Der Einsatz von Jagdhunden zum Stöbern sowie von Jagdhelfern (Treibern) zur aktiven Beunruhigung von Wild ist nur erlaubt, wenn dies mindestens zwei Werktage vor Durchführung angezeigt wird. Die Jagd auf alle Arten von Wild, auch auf Wildschweine, bleibt in der Sperrzone II erlaubt. Die verstärkte Bejagung auf Schwarzwild ist ausdrücklich angewiesen.

Jagdausübungsberechtigte sind in ihren Revieren zur Ausübung an der Jagd und zur Mitwirkung bei der Fallwildsuche verpflichtet und haben diese zu dulden, wenn sie von Dritten auf behördliche Anordnung durchgeführt wird. Erlegtes Wild, Wildbret und Wildschweinerzeugnisse dürfen das gefährdete Gebiet (Sperrzone II) nicht verlassen.

Für gesund oder krank erlegte Wildschweine sowie deren Beprobung wird für den Fall der unschädlichen Beseitigung eine Aufwandsentschädigung von 150 Euro gezahlt. Hunde und Gegenstände, die bei der Jagd oder Fallwildsuche verwendet werden, sind entsprechend zu reinigen und zu desinfizieren.

Auslauf- und Freilandhaltung von Hausschweinen im gefährdeten Gebiet sowie das Verbringen von Wildschweinen, Hausschweinen und Schweineprodukten sind verboten. Das örtlich zuständige Landratsamt kann nach den Vorgaben der EU-rechtlichen Vorschriften Ausnahmen genehmigen.

Gleiches gilt für frisches Schweinefleisch oder Schweinefleischerzeugnisse, sowie tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte sowie Zuchtmaterial, wenn diese Produkte von Schweinen gewonnen worden sind, die in einem Betrieb gehalten worden sind, der im gefährdeten Gebiet gelegen ist. Für die Allgemeinheit wird Leinenzwang bei der Mitführung von Hunden angeordnet. Allgemeine Beschränkungen für Land- und Forstwirtschaft bestehen nicht. Sie können im Einzelfall aber erlassen werden.

Innerhalb der als seuchenfrei geltenden Sperrzone I (Pufferzone) gelten ebenfalls besondere Maßnahmen. Jagdausübungsberechtigte haben eine verstärkte Fallwildsuche in der Pufferzone durchzuführen, die verstärkte Bejagung von Wildschweine ist angeordnet. Auch hier ist der Einsatz von Jagdhunden zum Stöbern sowie von Jagdhelfern (Treibern) zur aktiven Beunruhigung von Wild nur erlaubt, wenn dies mindestens zwei Werktage vor Durchführung angezeigt wird. Wie im gefährdeten Gebiet wird auch in der Pufferzone für gesund oder krank erlegte Wildschweine sowie deren Beprobung für den Fall der unschädlichen Beseitigung eine Aufwandsentschädigung von 150 Eurogezahlt.

Das Verbringen von lebenden Wildschweinen, erlegten Wildschweinen und frischem Wildschweinefleisch bzw. Wildschweinefleischerzeugnissen innerhalb bzw. aus der Pufferzone heraus ist verboten. Dies gilt nicht für das Verbringen vom Erlegungsort zur Entsorgung oder direkt in eine Wildkammer. Nach Vorlage eines negativen ASP-Befundes für das erlegte Stück können die örtlich zuständigen Landratsämter Ausnahmen von diesen Verbringungsverboten genehmigen.

Schweinehalter sind verpflichtet, den Veterinärämtern unverzüglich die Anzahl der gehaltenen Schweine anzuzeigen und die Biosicherheitsmaßnahmen in den Tierhaltungen zu verstärken. Hausschweine aus der Pufferzone dürfen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland genehmigungsfrei verbracht werden. Das Verbringen ausdieser Zone in das Ausland bedarf besonderer Voraussetzung und einer Genehmigung durch die die örtlich zuständigen Landratsämter.

Im Freistaat Sachsen gibt es derzeit insgesamt 854 Nachweise der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen.

Alle aktuellen Informationen zur Afrikanischen Schweinepest hier: https://www.sms.sachsen.de/afrikanische-schweinepest-asp.html

Links zu Allgemeinverfügungen

Festlegung der Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) in den LK Görlitz und Bautzen: https://www.lds.sachsen.de/bekanntmachung/?ID=18699&art_param=810

Festlegung der Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) in den LK Bautzen, Meißen und der LH Dresden: https://www.lds.sachsen.de/bekanntmachung/?ID=18700&art_param=810

Festlegung der Sperrzone I (Pufferzone) in den LK Bautzen, Meißen, Sächsische Schweiz-Osterzgebirge und der LH Dresden: https://www.lds.sachsen.de/bekanntmachung/?ID=18702&art_param=810

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