Mit Beschluss vom gestrigen Tag hat sich der für das Infektionsschutzrecht zuständige 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts erstmals nach der vorläufigen Außervollzugsetzung der 2G-Regelung im niedersächsischen Einzelhandel (Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 16. Dezember 2021 - Az.: 13 MN 477/21 -) mit der sog. 2G-Regelung für sächsische Gastronomiebetriebe befasst und diese als voraussichtlich rechtmäßig erachtet.
Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung (SächsCoronaNotVO) besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises, zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise durch den Betreiber oder Veranstalter und zur Kontakterfassung für den Zugang zu Gastronomiebetrieben.
Der Senat hat diese Regelung in einem von einer Betreiberin eines Restaurants in Dresden eingeleiteten Verfahren als voraussichtlich verhältnismäßig angesehen. Die Eignung der Maßnahme werde nicht dadurch in Frage gestellt, dass auch Geimpfte und Genesene keinen vollständigen Schutz innehaben und sowohl sich selbst infizieren als auch das Virus weiterübertragen können.
Für die Eignung einer Maßnahme reiche es aus, wenn der verfolgte Zweck durch die Maßnahmen gefördert werden könne, ohne dass die vollständige Zweckerreichung gesichert sein müsse. Dies sei hier der Fall, da die Impfung und eine durchgemachte Erkrankung das Infektionsrisiko nach den wissenschaftlichen Erkenntnissen erheblich senken und das Ziel der Eindämmung der Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus und damit verbundener schwerer Erkrankungen fördern könnten.
Zudem trage jede Verringerung der Viruslast, wie sie bei Geimpften und Genesenen festgestellt worden sei, zu einem gewissen Fremdschutz bei. Dadurch, dass Geimpfte weniger häufig schwer an COVID-19 erkrankten, belasteten sie im Übrigen auch das Gesundheitssystem weniger.
Der Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung von § 10 Abs. 1 SächsCoronaNotVO wurde daher abgelehnt. Dem standen auch die Erwägungen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts nicht entgegen, weil das Infektionsgeschehen im Freistaat Sachsen weiterhin ein erheblich höheres Niveau als in Niedersachsen aufweise und die vormals im Freistaat Sachsen geltende Überlastungsstufe der Normal- und Intensivstationen weiterhin überschritten sei. Überdies werde die Gastronomie – anders als der Einzelhandel – zu den Bereichen mit einem nicht niedrigen, sondern moderaten Infektionsrisiko gezählt.
Der Beschluss im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist unanfechtbar.
SächsOVG, Beschluss vom 21. Dezember 2021 – 3 B 435/21 –
Keine Kommentare bisher