Mit Blick auf die deutlich steigende Inzidenz der SARS-CoV-2-Fälle der letzten Tage in Leipzig und die Vorgaben der neuen sächsischen Corona-Schutzverordnung verschärft das UKL erneut seine Besucherregelung. Demnach sind Besuche jetzt nur mit konkreter Besuchserlaubnis der jeweiligen Stationen erlaubt.

Alle Besucher müssen unabhängig vom Genesenen- oder Impfstatus einen negativen Corona-Test vorweisen. Begleitpersonen bei Ambulanzbesuchen oder stationären Aufnahmen müssen in den meisten Fällen draußen bleiben. Die Einschränkungen gelten ab Mittwoch, 24. November.

Besuche bei Patienten am UKL werden weiter eingeschränkt. Ausnahmen gelten für Eltern kranker Kinder sowie Angehörige schwerstkranker Patienten. Auch werdende Mütter können von einer Person im Kreißsaal begleitet werden. Bedingung für einen Besuch ist eine vorherige Abstimmung mit der behandelnden Station und die Ausstellung eines Besucherscheins, erst danach kann ein Besuch erfolgen.

Die aktuelle Begrenzung der Besuchszeit auf die Zeit zwischen 14 und 17 Uhr gilt weiterhin. Für den Zugang gilt gemäß der neuen Corona-Schutzverordnung, dass auch alle Geimpften und Genesenen einen tagesaktuellen Antigen-Schnelltest vorweisen müssen. Details zur Besucherregelung und zum Zugang zum UKL werden auf der Homepage des UKL veröffentlicht und regelmäßig aktualisiert.

Zur Verkürzung der Einlasszeiten kann ein tagesaktueller negativer Testnachweis eines externen Testzentrums mitgebracht werden. Bei Bedarf oder in Notfällen kann der Test von Besuchern auch im Testzentrum des UKL vor Ort durchgeführt werden. Außerdem wird allen Besuchern empfohlen, sich vorab im Besucherportal des UKL unter www.besuch.uniklinik-leipzig.de online anzumelden.

3G-Regel auch für ambulante Patienten

Analog der Besucherregelung gilt auch für Patienten, die zu einem Termin in die Ambulanzen kommen, nunmehr die 3G-Regel als Bedingung für den Zugang zum UKL. An den Anmeldungen zur Sprechstunde ist jeweils der Status Genesen, Geimpft oder Getestet nachzuweisen bzw. vor Ort der Corona-Test vorzunehmen. Liegt die Impfung länger als 180 Tage zurück, wird ein Testnachweis erforderlich.

Zur Verkürzung der Einlass- und Wartezeiten wird auch hier dringend empfohlen, bei Bedarf einen tagesaktuellen negativen Testnachweis eines externen Testzentrums mitzubringen. Die Regelungen gelten ebenfalls für aus medizinischen Gründen zwingend erforderliche Begleitpersonen.

Aufgrund dieser notwendigen strengen Auflagen muss mit längeren Wartezeiten gerechnet werden, was bei der Besuchsplanung berücksichtigt werden sollte.

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