Betroffene des Juli-Hochwassers können bis zum 31. Dezember 2021 Stundungen im vereinfachten Verfahren bei ihrem zuständigen Finanzamt beantragen. Darauf hat sich Sachsens Finanzministerium in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Finanzen sowie den weiteren betroffenen Ländern Rheinland-Pfalz, Nordrhein-Westfalen und Bayern geeinigt.
Damit bleiben den Betroffenen zwei weitere Monate, ihre festgesetzten Steuern stunden zu lassen. Die in der Regel zinsfreien Stundungen können bis zum 31. März 2022 gewährt werden.
Auch für Spenderinnen und Spender, die Betroffene unterstützen, wurde eine Verfahrensvereinfachung um zwei Monate verlängert. Unter anderem gilt für Zuwendungen, die bis zum 31. Dezember 2021 auf ein für den Katastrophenfall eingerichtetes Sonderkonto eingezahlt werden, weiterhin ein vereinfachter Spendennachweis.
Einzelheiten ergeben sich aus der Verwaltungsvorschrift, die unter https://www.steuern.sachsen.de/aktuelles-und-presse-3961.html zu finden ist.
Hintergrund
Infolge der Unwetter am 13. und 17. Juli 2021 in Sachsen wurden mit der „Verwaltungsvorschrift zu Maßnahmen zur Berücksichtigung der Schäden im Zusammenhang mit den Unwetterereignissen im Juli dieses Jahres“ vom 27. Juli 2021 steuerliche Hilfsmaßnahmen für die von dem Schadensereignis unmittelbar und nicht unerheblich Betroffenen geregelt. Die Maßnahmen waren zum Teil bis zum 31. Oktober 2021 befristet und wurden nun verlängert.
Keine Kommentare bisher