Bei der Beratung und Entscheidung über den Wahltag für eine Landrats- oder Bürgermeisterwahl ist der amtierende Landrat oder Bürgermeister grundsätzlich nicht als befangen anzusehen. Das hat das Sächsische Staatsministerium des Innern heute (19.10.21) klargestellt.
Kurz vor den Kreistagssitzungen in den Landkreisen Nordsachsen und Leipzig am vergangenen Mittwoch (13.10.21) hatte das Ministerium den beiden Landräten Kai Emanuel (Nordsachsen) und Henry Graichen (Leipzig) empfohlen, sich an der Abstimmung über den Termin für die Landratswahl 2022 vorsorglich nicht zu beteiligen und stattdessen für befangen zu erklären. Vorausgegangen war eine Anfrage des Rechtsamtes des Landkreises Leipzig bei der Landesdirektion Sachsen zum Kommentar der sächsischen Gemeindeordnung, der diese Schlussfolgerung nahelegt.
Auch wenn nach abschließender Klärung grundsätzlich keine Befangenheit bei der Festlegung des Wahltermins gesehen wird, macht das Innenministerium dennoch auf eine Ausnahme aufmerksam: In besonders gelagerten Fällen könne die Unmittelbarkeit zwischen der Entscheidung über den Wahltag und dem damit verbundenen möglichen Vor- oder Nachteil für den Landrat oder Bürgermeister gegeben sein.
Das sei etwa der Fall, wenn nur bei einem frühen, nicht aber bei einem späten Wahltermin die Wählbarkeit des wiederkandidierenden Amtsinhabers aufgrund der Altersgrenze gegeben wäre oder wenn nur ein später, nicht aber ein früher Wahltermin dem Amtsinhaber zu einer Dienstzeit verhelfen würde, mir der versorgungsrechtliche Ansprüche verbunden sind. „In diesen Ausnahmefällen liegt dann eine Befangenheit vor“, so das Referat für kommunale Grundsatzangelegenheit des Ministeriums. Auf die Landräte Kai Emanuel (53 Jahre) und Henry Graichen (45) trifft das allerdings nicht zu.
Beide Kreistage haben vergangenen Mittwoch (13.10.21) entschieden, dass die Landratswahl jeweils am 12. Juni 2022 stattfinden soll, ein eventueller zweiter Wahlgang am 3. Juli 2022.
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