Ein Paukenschlag und wichtiger Meilenstein für den Verbraucherschutz in Deutschland ist heute dem Bundesgerichtshof mit dem verbraucherfreundlichen Urteil gegen die Sparkasse Leipzig gelungen.
In dem seit über zwei Jahren laufenden Rechtsstreit zwischen der Verbraucherzentrale Sachsen und der Sparkasse Leipzig hat der Bundesgerichthof (BGH) entschieden, dass die in den Langzeitsparverträgen „Prämiensparen flexibel“ verwendeten Klauseln zur Zinsanpassung unwirksam sind, ein langfristiger Zinssatz der Deutschen Bundesbank und relativer Zinsabstand anzuwenden sei und die Verjährung erst mit Vertragsende beginnt. (Aktenzeichen XI ZR 234/20).
Demnach waren die darauf basierenden Zinsberechnungen der Sparkasse falsch. Wermutstropfen für die Betroffenen: Die Entscheidung, welcher Referenzzins anzuwenden ist, muss das Oberlandesgericht Dresden mit einem Gutachter treffen. Das bedeutet, dass Betroffene weiterhin Geduld und starke Nerven brauchen, weil mindestens ein weiteres Jahr ins Land gehen wird.
„Es war richtig, mit dem neuen Instrument der Musterfeststellungsklage durch alle Instanzen zu gehen. Es hat sich für die Betroffenen gelohnt, gemeinsam mit der Verbraucherzentrale Sachsen zu kämpfen!“, freut sich Andreas Eichhorst, Vorstand der Verbraucherzentrale Sachsen und wendet sich an die Geldhäuser: „Wir gehen davon aus, dass nicht nur die Sparkasse Leipzig nach der Definition des Zinssatzes die seit Jahren falsch berechneten Beträge schnellstmöglich freiwillig zahlt. Schließlich wäre es ein fatales Zeichen, wenn sich dem Gemeinwohl verpflichtete Institutionen nicht an geltende Rechtsprechung halten“, so Eichhorst. Die Verbraucherschützer*innen gehen davon aus, dass das Urteil auch auf andere Sparkassen übertragbar ist.
Sollte das Geld nicht zügig fließen, drohen tausende Individualklagen und weitere Maßnahmen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) – bei aussichtsloser Rechtslage der Sparkasse. Die Verbraucherzentrale Sachsen wird die Betroffenen auch in diesem Fall unterstützen.
Hintergrund
Die Musterfeststellungsklage gegen die Sparkasse Leipzig wurde im Mai 2019 eingereicht. Bis zur Verhandlung in erster Instanz am Oberlandesgericht Dresden am 22. April 2020 hatten sich rund 1.300 Prämiensparende der Klage angeschlossen. In erster Instanz wurden zwar die Klauseln in den Verträgen als unwirksam eingestuft, aber die genauen Ansprüche der Verbraucher/-innen nicht definiert.
Im Durchschnitt geht es nach Berechnungen der Verbraucherzentrale Sachsen pro Vertrag um eine Nachzahlung von 3.100 Euro. Teilweise sind Forderungen aus den 1990er-Jahren zu erstatten.
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