Das Landratsamt des Landkreises Leipzig macht gemäß §§ 2 Abs. 2 Nr. 2 SächsCoronaSchVO vom 21. September 2021 (SächsGVBl. S. 880) sowie § 1 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung vom 9. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 83), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20.07.2021 (SächsGVBl. S. 766) (IfSGZuVO) Folgendes bekannt: Der Sieben-Tage-Inzidenzwert von 35 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner wurde an fünf aufeinander folgenden Tagen am 03. Oktober 2021 überschritten.
Folgende Regelungen gelten somit ab dem 5. Oktober 2021:
Überschreitet der 7-Tage-Inzidenzwert in einem Landkreis oder einer Kreisfreien Stadt an fünf aufeinander folgenden Tagen den Schwellenwert von 35, besteht ab dem übernächsten Tag die Pflicht zur Kontakterfassung und Vorlage eines Genesenen-, Geimpften- oder negativen Testnachweises unter anderem für oder bei:
- Zugang Innengastronomie
- Veranstaltungen und Feiern und Zugang zu Kultur- und Freizeiteinrichtungen im Innenbereich
- Körpernahe Dienstleistungen, sofern sie nicht medizinisch notwendig sind
- Sport im Innenbereich
- Hallenbäder, Sauna, Freizeiteinrichtungen innen
- Beherbergung bei Anreise
- Zugang zu Discotheken, Bars und Clubs im Innenbereich
- Die 2-G-Option bleibt weiterhin bestehen!
- Gerichte und Behörden sind zur Kontakterfassung von Besucherinnen und Besuchern verpflichtet
- Beschäftigte mit direktem Kundenkontakt sind verpflichtet, sich zweimal in der Woche testen zu lassen (Der Arbeitgeber muss die Tests kostenlos zur Verfügung stellen. Geimpfte und Genesene sind von der Testpflicht befreit)
- Maskenpflicht an Schulen, außer in der Grundschule und im Primärbereich der Förderschulen
Ausnahmen 3G (über 35)
- Nutzung von Campingplätzen,
- Vermietung Ferienwohnungen,
- körpernahe Dienstleistungen, Zugang zu Fitnessstudios oder Bädern, wenn medizinisch notwendig!
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