Der Landkreis Nordsachsen hat heute (11.10.21) den fünften Tag in Folge die 7-Tage-Inzidenz von 35 überschritten. Daher gelten ab Mittwoch (13.10.21) in vielen Bereichen wieder strengere Regeln. Das sieht die aktuelle Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vor, die noch bis einschließlich 20. Oktober 2021 gilt.
Somit besteht wieder die Pflicht zur Kontakterfassung und zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises nach der sogenannten 3-G-Regel für:
- den Zugang zur Innengastronomie,
- die Teilnahme an Veranstaltungen und Festen in Innenräumen,
- die Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen und Prostitution,
- den Sport im Innenbereich,
- den Zugang zu Hallenbädern und Saunen aller Art,
- den Zugang zu Kultur-und Freizeiteinrichtungen im Innenbereich,
- den Zugang zu Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen im Innenbereich,
- die Teilnahme an touristischen Bahn- und Busfahrten, auch im Gelegenheits- und Linienverkehr,
- den Zugang zu Diskotheken, Clubs und Bars im Innenbereich,
- die Beherbergung, einschließlich der Einrichtungen und Angebote der Kinder-, Jugend- und Familienerholung (gemäß Paragraph 11 Absatz 3 Nummer 5 und Paragraph 16 Absatz 2 Nummer 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch), bei Anreise sowie
- den Zugang zu Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Integrationskurse, Hochschulen, der Berufsakademie Sachsen, Aus-, Fort- und Weiterbildungs- und Erwachsenen-Bildungseinrichtungen, sowie ähnlichen Einrichtungen, Volkshochschulen, Kunst-, Musik-und Tanzschulen im Innenbereich.
Ausnahmen hiervon beschreibt Paragraph 7 Absatz 3 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung.
Darüber hinaus sind Beschäftigte und Selbstständige mit direktem Kundenkontakt wieder verpflichtet, sofern sie nicht geimpft oder genesen sind, zweimal wöchentlich einen Testnachweis zu führen, wobei die Tests kostenfrei vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen sind. Weiterhin müssen auch Gerichte und Behörden die Kontakterfassung von Besucherinnen und Besuchern vornehmen.
Bei Großveranstaltungen im Landkreis darf gemäß Paragraph 10 der Verordnung
- im Innenbereich mit bis zu gleichzeitig 5.000 Besucherinnen und Besuchern die zulässige Auslastung maximal 50 Prozent der jeweiligen Höchstkapazität betragen (keine Beschränkung der Höchstkapazität nur bei Anwendung der 2-G-Regel),
- im Innen- und Außenbereich mit mehr als gleichzeitig 5.000 Besucherinnen und Besuchern die zulässige Auslastung maximal 50 Prozent der jeweiligen Höchstkapazität, höchstens jedoch 25 000 Besucherinnen und Besucher gleichzeitig, betragen.
Für den Landkreis Nordsachsen verzeichnet das Robert-Koch-Institut Stand heute (11.10.21) einen Inzidenzwert von 70,4. Im Freistaat Sachsen (Inzidenz 91,2) liegen alle Landkreise und kreisfreien Städte über dem Schwellenwert 35.
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