In den öffentlich zugänglichen Bereichen städtischer Liegenschaften, etwa auf Gängen, Fluren und in Wartebereichen, muss ab sofort wieder ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden. Bei Behördengängen besteht darüber hinaus eine Maskenpflicht in den Büros, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann beziehungsweise wenn keine anderen, geeigneten Schutzmaßnahmen getroffen werden können – etwa ausreichendes Lüften oder transparente Spuckschutzwände.
Die Bürgerinnen und Bürger sind zur Kontakterfassung angehalten, sich möglichst digital mittels Corona-Warn-App im jeweiligen Amt in dem Verwaltungsobjekt registrieren zu lassen. Dafür werden in den nächsten Tagen vor Ort jeweils Hinweisschilder mit einem QR-Code angebracht. Es ist alternativ auch möglich, sich beim Besuch über ein analoges Kontaktformular zu registrieren.
Die generelle Maskenpflicht in städtischen Liegenschaften ist unabhängig von der Inzidenz-Entwicklung in Leipzig. Sie dient dem Gesundheitsschutz der Besucher und Mitarbeiter und geht auf eine Bestimmung der geltenden Sächsischen Coronaschutzverordnung zurück.
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