Häufig melden sich Menschen bei der Verbraucherzentrale Brandenburg, die Rechnungen oder Mahnungen vom Rundfunkbeitragsservice (früher GEZ) für ihren Nebenwohnsitz erhalten haben. Zwar hat bereits im Jahr 2018 das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass Inhaber/-innen von Nebenwohnungen den Rundfunkbeitrag nicht doppelt zahlen müssen. Die Befreiung erfolgt allerdings nur auf Antrag.
Silke Vollbrecht, Beraterin bei der Verbraucherzentrale Brandenburg, beantwortet wichtige Fragen, damit keine bösen Überraschungen drohen.
Wer kann einen Antrag auf Befreiung des Rundfunkbeitrages in der Nebenwohnung stellen?
Silke Vollbrecht: „Beitragszahler/-innen, die nachweislich den Rundfunkbeitrag für ihre Hauptwohnung bezahlen, können sich von der Zahlung eines Rundfunkbeitrages für eine Nebenwohnung befreien lassen. Gleiches gilt, wenn in der Hauptwohnung Ihr:e Ehepartner:in oder eingetragene Lebenspartner/-in den Beitrag entrichtet. Die Befreiung gilt dann aber nur für Sie als antragstellende Person.
Sind Sie mit Partner/-in sowohl in Haupt- und Nebenwohnung gemeldet, können Sie gemeinsam einen Antrag auf Befreiung für die Nebenwohnung stellen. Falls in der Nebenwohnung weitere erwachsene Personen leben, müssen Sie dies dem Beitragsservice melden. Der Beitragsservice prüft dann, ob diese Personen möglicherweise beitragspflichtig sind.“
Ab wann gilt die Befreiung?
Vollbrecht: „Die Befreiung greift grundsätzlich erst ab dem Monat der Antragstellung. Einzige Ausnahme: Eine Befreiung rückwirkend bis zu drei Monate vor der Antragstellung ist erstmalig nach Eintreten der Befreiungsvoraussetzungen möglich. Das bedeutet: Bei Einzug in eine Nebenwohnung haben Sie maximal drei Monate Zeit, diese vom Rundfunkbeitrag zum Monatsbeginn des Einzugs befreien zu lassen. Verpassen Sie diese Frist, greift die Befreiung erst ab dem Monat der Antragstellung.“
Wie stellt man den Antrag auf Befreiung der Nebenwohnung von der Beitragspflicht?
Vollbrecht: „Wenn Sie sich vom Beitrag für Ihre Zweitwohnung befreien lassen wollen, müssen Sie einen schriftlichen Antrag beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio mit genauer Bezeichnung der Haupt- und Nebenwohnung stellen. Als Nachweise können Sie entweder einen melderechtlichen Nachweis, aus der Haupt- und Nebenwohnsitz hervorgehen, oder eine Kopie des Zweitwohnungssteuerbescheides einreichen. Außerdem müssen Sie die Beitragsnummer angeben, unter der in der Hauptwohnung bereits gezahlt wird.“
Mit Hilfe des Online-Formulars auf www.rundfunkbeitrag.de können Betroffene den Antrag direkt online ausfüllen. Ein PDF-Formular zum Ausdrucken ermöglicht aber auch die postalische Beantragung beim Beitragsservice, die unbedingt mit einem nachweislichen Schreiben erfolgen sollte.
Für individuelle Fragen können Verbraucher/-innen die Beratung der Verbraucherzentrale Brandenburg in Anspruch nehmen:
- Beratungs-Hotline Rundfunkbeiträge unter 0331 98 229 299, jeden Mittwoch und Freitag von 10:00 – 12:00 Uhr
- Beratungstermin telefonisch oder vor Ort, nur nach Terminvereinbarung unter 0331 / 98 22 999 5 (Mo bis Fr, 9 bis 18 Uhr) oder online unter www.verbraucherzentrale-brandenburg.de/terminbuchung,
- E-Mailberatung auf www.verbraucherzentrale-brandenburg.de/emailberatung
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Die Information, dass rückwirkend nur bis zu drei Monaten “befreit” werden könne, ist falsch. Das ist eine willkürliche Setzung des Beitragsservices, die hier von der Verbraucherzentrale Brandenburg unkritisch weitergegeben wird.
Das Bundesverfassungsgericht hat am 18. Juli 2018 entschieden, dass die Erhebung von Rundfunkbeiträgen für Zweitwohnungen verfassungswidrig ist.
Man beantragt also keine “nachträgliche Befreiung”, sondern verlangt die Rückzahlung der seit Juli 2018 zuviel erhobenen Beiträge für die Zweitwohnung.
Da es sich um ordentliche Summen handeln kann, empfehle ich ohnehin eine Rechtsberatung.
In Sachen Rundfunkbeitrag sollte man den Verbraucherzentralen nicht alles glauben. Sie sind auch nicht “unabhängig” – einige Verbraucherzentralen erhielten in der Vergangenheit auch Gelder von den Landesrundfunkanstalten.