Kultur- und Tourismusministerin Barbara Klepsch hat gestern (5. August 2021) im Zoo Dresden einen Zuwendungsbescheid in Höhe von 900.000 Euro an den Geschäftsführer des Zoos Karl-Heinz Ukena übergeben. Der Zoo kann mit dem Zuschuss einen Teil seiner Einnahmeausfälle in den Monaten von Januar bis Mai 2021 ersetzen, die durch die Corona-Pandemie entstanden sind.
Das Sächsische Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus unterstützt insgesamt 19 Zoos und Tierparks in Sachsen mit rund 2,9 Millionen Euro Corona-Hilfen für Einnahmeausfälle im Zusammenhang mit der Pandemie.
„Die Zoos und Tierparks haben eine sehr schwere Zeit hinter sich und auch jetzt befinden sie sich noch nicht im Normalzustand. Durch die monatelange Schließung und danach oft eingeschränkten Besucherzahlen kämpfen die Einrichtungen mit großen Einnahmeverlusten. In der Zeit der Schließung mussten die Tiere weiter versorgt und die Anlagen gepflegt werden. Es ist mir deshalb ein großes Anliegen, den Zoos und Tierparks in Sachsen finanziell zu helfen und damit zum Erhalt beizutragen“, so Ministerin Barbara Klepsch.
„Durch die coronabedingten mehrmonatigen Zooschließungen hat der Zoo Dresden im vergangenen Jahr circa 1 Million Euro Einnahmeverluste eingefahren. Dennoch musste der Betrieb aufrechterhalten, Verbindlichkeiten gezahlt und Verträge erfüllt werden. Diese Zeit ging somit nicht spurlos an uns vorbei.
Glücklicherweise haben wir mit der Stadt Dresden einen starken Partner an unserer Seite, der uns zuverlässig durch diese schweren Monate getragen hat. Dass uns nun auch seitens des Freistaates Sachsen ein finanzieller Ausgleich unserer Einnahmedefizite bewilligt wurde, erfüllt uns mit großer Dankbarkeit“, so Zoodirektor Karl-Heinz Ukena.
Hintergrund zur Förderrichtlinie Zoo
Sächsische Tierparks und Zoologische Gärten können die Einnahmeausfälle, die durch die Corona-Pandemie entstanden sind, erstattet bekommen. Der Freistaat hatte dafür insgesamt 5 Millionen Euro bereitgestellt.
Über die Förderrichtlinie Zoos können Einnahmeausfälle zwischen dem 1. Januar und dem 31. Mai 2021 ausgeglichen werden. Die Höhe der Zuwendung bemisst sich nach den nicht durch Einnahmen gedeckten Betriebsausgaben der Einrichtung im Förderzeitraum, begrenzt auf maximal 900.000 Euro je Einrichtung.
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