Insbesondere nach den zurückliegenden, durch Witterungsextreme wie Stürme und Trockenheit geprägten Jahre, rückt das Thema der Verkehrssicherungspflicht bei Waldbäumen in den Fokus der Betrachtung.
Nach mehreren Jahren mit zum Teil extrem geringen Niederschlagsmengen und anhaltenden Hitzeperioden während der Vegetationszeit stehen unsere Wälder immer noch unter Stress. Dies macht es Schadinsekten wie dem Borkenkäfer und pilzlichen Schaderregern leichter, die Bäume zu befallen und sich in unseren Waldbeständen auszubreiten.
Die Folgen werden mittlerweile vielerorts sichtbar: zahlreiche absterbende oder bereits abgestorbene Einzelbäume prägen das Bild des Waldes. Mitunter werden ganze Waldbestände von toten Bäumen dominiert. Neben dem Verlust der Waldfunktionen treten dabei auch zunehmend akute Gefahren durch abbrechende Äste oder umstürzende Bäume auf. Hier stellt sich die Frage der Verantwortlichkeit für die Beseitigung der Gefahren im Wald und der Haftung im Schadensfall.
Eine explizite und abschließende gesetzliche Regelung zum Umfang der Verkehrssicherungspflicht für Waldbesitzer existiert leider nicht. Grundsätzlich ist jedoch im § 11 des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen in Verbindung mit § 14 Bundeswaldgesetz geregelt, dass jeder berechtigt ist, den Wald zum Zwecke der Erholung zu betreten und dies ausdrücklich auf eigene Gefahr geschieht.
Demnach besteht für Waldbesitzer innerhalb des Waldes keine Verpflichtung, Waldbesucher vor waldtypischen Gefahren wie herabhängenden Ästen, nicht stand- oder bruchfesten Bäumen, vertieften Fahrspuren von forstlichen Maschinen o.ä. zu schützen. In diesem Zusammenhang begründen auch vorhandene Kalamitätsbäume (durch Trockenstress, Käferbefall o.ä.) keine Verkehrssicherungspflicht in Bereichen, in denen auch sonst keine derartigen Verpflichtungen bestehen. Vom Borkenkäfern befallene und trockene Bäume sind waldtypische Gefahren, auch dann, wenn sie deutlich vermehrt auftreten.
Die Verkehrssicherungspflicht des Waldbesitzers ist jedoch nicht gänzlich ausgeschlossen, sondern auf solche Gefahren beschränkt, die im Wald atypisch sind. Dies können beispielsweise nicht sicher gelagerte Holzstapel, unnatürliche Hindernisse auf Wegen oder defekte Brücken und Geländer sein. Solche Gefahren müssen durch geeignete Maßnahmen entweder beseitigt oder deutlich erkennbar mit entsprechenden Warnhinweisen versehen werden.
Eine Verpflichtung zum Schutz der Waldbesucher vor Gefahren trifft den Waldbesitzer auch überall dort, wo er besondere Einrichtungen für die Öffentlichkeit vorhält oder schafft. Dies können u.a. Ratsstellen mit Sitzgruppen, Schutzhütten oder spezielle Wanderparkplätze oder sein. Demgegenüber ergeben sich allein aus der Ausweisung eines Waldweges als Reit- oder Wanderweg einschließlich entsprechender Beschilderung keine gesteigerten Verkehrssicherungspflichten des Waldbesitzers im Hinblick auf waldtypische Gefahren.
Eine generelle Verkehrssicherungspflicht greift entlang öffentlicher Straßen, Wege und Plätze sowie gegenüber Bauwerken auf angrenzenden Grundstücken. Diese Verpflichtung trifft allein den Waldbesitzer des an die öffentliche Straße o.ä. angrenzenden Grundstückes. Auch der Abschluss einer Haftungsverzichtserklärung befreit den Waldbesitzer hier nicht von der Verkehrssicherungspflicht.
Die Überwachung der vorgenannten Waldbereiche in angemessenen Zeitabständen (empfohlen zweimal Jährlich im belaubten und unbelaubten Zustand), welche sich bis auf eine Tiefe von etwa zwei Baumlängen (im Allgemeinen 60 m) erstrecken sollte sowie die Dokumentation von Kontrollen und ggf. getroffenen Maßnahmen ist daher jedem Waldbesitzenden dringend zu empfehlen, um eventuellen Schadenersatzansprüchen nach § 823 Bürgerliches Gesetzbuch wirksam zu begegnen.
Um artenschutzrechtliche Konflikte auszuschließen ist es, insbesondere wenn es sich um Maßnahmen in Schutzgebieten handelt ratsam, rechtzeitig vor Durchführung notwendiger Verkehrssicherungsmaßnahmen Kontakt mit der zuständigen Naturschutzbehörde aufzunehmen.
Die Bevölkerung sowie Kommunen können sich, wenn sie eine vermeintliche Gefahrenstelle ausmachen, direkt an den Waldbesitzer wenden, um ihn auf die Gefahr aufmerksam zu machen. Ist der Waldbesitzende nicht bekannt, kann die untere Forstbehörde beim Landratsamt kontaktiert werden, welche den Hinweis dann prüft und gegebenenfalls forstaufsichtlich tätig wird.
Keine Kommentare bisher